Coronavirus - Staatliche Unterstützung für Verbraucher

Die Corona-Krise ist eine große Herausforderung für alle.
Die Bundesregierung hat in der Corona-Krise mehrere Programme auf den Weg gebracht.

(verpd) Arbeitnehmer und auch Familien sind von den Regelungen der Regierung zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus zum Teil direkt getroffen. Es gibt eine Vielzahl von Erleichterungen für die Menschen. So für Personen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Das Coronavirus hat ein größeres Ansteckungspotential als das Grippevirus. Laut den aktuellen Erkenntnissen ist der Krankheitsverlauf bei vier von fünf mit dem Coronavirus Infizierten relativ milde. Das wurde durch die Bundesregierung bekanntgegeben.

Für bestimmte Gruppen von Menschen besteht jedoch die Gefahr, dass es zu einem schweren und auch tödlichem Krankheitsverlauf kommen kann. Laut dem Robert-Koch-Institut (RKI) gilt das vor allem für Menschen jenseits der 50, aber auch für Personen die regelmäßig rauchen oder bereits an Herz-Kreislauf-, Leber- und/oder Lungenerkrankungen, Diabetes mellitus oder Krebs erkrankt sind. Um die Ansteckungsgefahr zu unterbinden, wurde verschieden Maßnahmen eingeleitet.

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Weltweit steht noch kein Impfstoff gegen das Coronavirus zur Verfügung. Es wird aber intensiv daran geforscht. Die Bundesregierung hat zum Schutz der Menschen in Deutschland verschiedene Maßnahmen, wie eine Ausgehbeschränkung und die Betriebsunterbrechung für bestimmte Branchen und Einrichtungen, erlassen.

Coronavirus - Kurzarbeitergeld

Für die betroffenen Arbeitnehmer hat das zum Teil große Nachteile. So wurde bei vielen Firmen Kurzarbeit vereinbart. Arbeitnehmer erhalten damit nur das  Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent. Bei Beschäftigten mit Kindern sind das 67 Prozent des aktuellen Einkommens (Netto).

Arbeitnehmer in Kurzarbeit können neben dem Kurzarbeitergeld etwas dazuverdienen. Dafür gibt es Erleichterungen. Bei einem Hinzuverdienst werden diese Beträge nicht mehr auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. So wurde vereinbart, dass diese zusätzlichen Beschäftigungen in den systemrelevanten Bereichen ausgesetzt sind. Das Einkommen darf aber auch nicht höher als vor der Kurzarbeit sein.

Der Begriff „Systemrelevante Tätigkeiten“ wurde durch die Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf die Landwirtschaft, den Handel und die Herstellung von Nahrungsmitteln und Hygieneprodukten, das Gesundheitswesen, die Bereiche Energie-, Strom- und Wasserversorgung, Transport und Verkehr, die staatliche Verwaltung, Medien sowie Schulen bezogen.

Arbeiten in den Bereichen Informationstechnik und Telekommunikation, in Schulen, Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfen sowie im Finanz- und Wirtschaftswesen sind dabei mit eingebunden.

Coronavirus - Sorgen um die finanzielle Existenz

Viele Beschäftiget in Kurzarbeit, aber auch Kleinunternehmer oder Solo-Selbstständige verfügen wegen der derzeitigen Lage über kein oder nur noch ein sehr geringes Einkommen. So können einige Betroffene mit dem verfügbaren Einkommen den normalen Lebensunterhalt wie Miete, Strom- und Heizungskosten nicht bezahlen.

Durch die Bundesregierung wurde vom 1. März bis zum 30 Juni 2020 für Arbeitnehmer, Kleinunternehmer oder Solo-Selbstständiger den Zugang zur Grundsicherung vorübergehend erleichtert.

Besonders wenn sie ohne Unterstützung in den nächsten Monaten in eine finanzielle bzw. existenzgefährdende Notlage geraten. Diese Art Sozialhilfe gilt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit für die Grundsicherung:

  • „Wer ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.“
  • Wer jetzt erstmalig einen Antrag stellt, dem werden „die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt. Das bedeutet: Niemand, der zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, muss deshalb jetzt umziehen“.

Es ist ausreichend, den entsprechenden Antrag, entweder für Arbeitnehmer oder für Selbstständige, auf der Website der Bundesagentur für Arbeit herunterzuladen. Der Antrag muss dann nur noch ausgefüllt und unterzeichnet an das zuständige Jobcenter gesendet werden.

Spezifische Informationen zur Grundsicherung in der Corona-Krise liefert die Internetsite der Bundesagentur für Arbeit. Anfragen sind auch über die kostenfreie Servicenummer 0800 4555523 möglich.

Corona-Krise - Unterstützung für Eltern

Besondere Hilfe wird Eltern zuteil. Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, haben schon länger Anspruch auf den Kinderzuschlag. Damit soll vermieden werden, dass die Eltern Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und/oder Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen. Der Kinderzuschlag liegt bei maximal 185 Euro.

Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist der Zugang zum sogenannten Notfall-Kinderzuschlag in der  Corona-Krise für „Familien, bei denen sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert“, so wesentlich einfacher geworden.

„Eltern müssen nur noch ihr Einkommen im Monat vor der Antragstellung nachweisen. Stellen Sie Ihren Antrag zum Beispiel im April, müssen Sie nur noch das Einkommen für den März nachweisen.“

Gemäß den Informationen vom BMAS wird das persönliche Vermögen beim Kinderzuschlag nur noch in Einzelfällen berücksichtigt. Eine Prüfung des Einkommens wird jedoch vorgenommen. Diese Anpassungen sind bis zum 30. September 2020 gültig.

Der Notfall-Kinderzuschlag kann online bei der Bundesagentur für Arbeit angefordert werden. Bei Familien, denen schon vor der Corona-Krise der volle Zuschlag gewährt wurde, wird der Kinderzuschlag weitere sechs Monate ausgezahlt.

Coronavirus - Finanzielle Hilfe für die Kinderbetreuung

Eltern mit Kindern, die jünger als 12 Jahre oder die von einer Behinderung betroffen sind und die aufgrund der behördlichen Kita- und Schulschließungen ihr Kind selbst betreuen müssen und dadurch Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch.

Das ist nur möglich, wenn eine Betreuung durch den anderen Elternteil oder eine Betreuung im Kindergarten oder der Schule nicht gewährleistet werden kann. In solchen Fällen dürfen Großeltern nicht mit einbezogen werden. Auch nicht in der Corona-Krise.

Die Entschädigungshöhe ist auf 67 Prozent des Nettoeinkommens, maximal monatlich 2.016 Euro begrenzt und wird für höchstens sechs Wochen gewährt. Die BMAS dazu: „Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.“

Coronavirus - Sonstige Erleichterungen für Verbraucher …

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gewährt im Rahmen der Corona-Krise auch eine Unterstützung für in finanzielle Not geratene Mieter und Verbraucher.

Einen wichtigen Schutz erhalten so Privatpersonen, welche die laufenden Verbindlichkeiten für die Grundversorgung nicht mehr selbst tragen können. Das sind die Kosten für die Lieferung und Bereitstellung von Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation.

Hier wird bis zum 30.Juni 2020 ein Zahlungsaufschub für die laufenden Verpflichtungen gewährt. Damit dürfen die Vertragspartner bis zum 30. Juni 2020 nicht gegen Schuldner gerichtlich vorgehen und die Zinsen für den Verzug einfordern.

Weiterhin dürfen trotz des Verzuges die Leistungen nicht eingestellt werden. Somit ist ein Abstellen von Strom und Gas gesetzeswidrig. Diese Entlastung gibt es auch für Verbraucher, die z.B. vor dem 15. März 2020 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben und die Raten wegen der Einbußen beim Einkommen durch die Corona-Krise nicht bezahlen können, da das Darlehen den Unterhalt zum Leben gefährdet.

Für diese Darlehen können die Ansprüche der Bank auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet werden.

Coronavirus … und Mieter

Mietern kann wegen Mietschulden, die vom 1. April bis 30. Juni 2020 wegen der Corona-Krise angefallen sind, vom Wohnungsvermieter nicht gekündigt werden.

Die Forderungen zur fristgerechten Mietzahlung bleiben bestehen. Wenn der Mieter wegen seiner schwierigen finanziellen Situation die Miete in der genannten Zeit nicht bezahlen kann, so darf der Vermieter der Wohnung hierfür laut BMJV Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent in Rechnung stellen.

Weitere Informationen zu den Maßnahmen zur Unterstützung für Verbraucher sind auf der Website der Bundesregierung, des BMAS, des BMJV und der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Aktuelle Details zum Coronavirus, zu den richtigen Verhaltensmaßnahmen, um sich und andere vor einer Infektion zu schützen, aber auch für den Fall eines Verdachtes, sich damit infiziert zu haben, gibt es online beim RKI, bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und auch bei der Bundesregierung.