Mietrechtsschutz für Mieter

Eine Mietrechtsschutzversicherung kommt dafür auf. Sie übernimmt die Kosten für das Verfahren, einen Anwalt oder Gutachter.
Der Mietrechtsschutz übernimmt die Kosten für das Verfahren, den Anwalt oder Gutachter

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem solchen Fall entschieden (Az.: 10 U 8/18). Ein Mieter, bei dem durch eingedrungenes Wasser vom oben wohnenden Mieter ein größerer Schaden an der Tapete verursacht wurde, hat keinen Anspruch auf Ersatz gegen diesen Wohnungsmieter. Auch wenn der als Verursacher des Schadens ausgemacht wurde. Bei komplexen Mitrechtsangelegenheiten ist eine Rechtsschutzversicherung bzw. ein Mietrechtsschutz von Vorteil.

In einem Wohnhaus mit mehreren Parteien war von oben Leitungswasser eingedrungen und über die Wände gelaufen. Dieser Vorfall wurde durch einen anderen Wohnungsmieter verursachte. Dieser hatte eine mangelhafte Reparatur an seinem Wasserhahn ausgeführt. In der Wohnung des Mieters mussten alle Wände mit neuer Tapete versehen werden.

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Für diesen Mieter war es besonders bitter, da er seine Wohnung gerade komplett auf eigene Rechnung vollständig renoviert hatte. So wollte dieser Mieter die Kosten von über 6500 Euro von dem Schadenverursacher einfordern.

Er reichte Klage auf Schadenersatz ein. Der Verursacher war der Meinung, dass er nur dem Wohnungsvermieter gegenüber zu Schadenersatzleistungen verpflichtet wäre. Er wies die Forderungen ab. Durch eine Mietrechtsschutz werden auch unnötige Kosten vermieden.

Mietrechtsschutz - Schaden an der Substanz

Das Gericht gab dem Verursacher des Schadens Recht und wies die Klage des betroffenen Mieters auf Schadenersatz und Erstattung der Kosten der Renovierung ab. Das Gericht gab dazu an, dass die an den Wänden verklebte Tapete ein fester Teil des Wohngebäudes sind. Das Oberlandesgericht weiter dazu „Denn sie können, wie allgemein bekannt, nicht ohne wesentliche Beschädigung oder Zerstörung entfernt werden.“

Der Antragsteller könne seinen deliktischen Anspruch auf Schadenersatz daher auch nicht auf eine Verletzung seines Rechts zum Besitz der Mietsache stützen. Denn ein Mieter könne nur Ersatz für einen Schaden verlangen, der sich aus der Störung seiner Befugnisse zur Nutzung der Mietsache ergeben. Das gelte folglich nicht für Schäden an der Bausubstanz. Im konkreten Fall sind das die Wandtapeten einer angemieteten Wohnungseinheit.

Mietrechtsschutz - Ansprüche aus Mietverhältnis

Der Geschädigte sei vielmehr durch eigene Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber seinem Wohnungsvermieter ausreichend geschützt. Diesen könne er auch für die Beseitigung des Schadens in Anspruch nehmen. Auch hier leistet die Mietrechtsschutz Unterstützung.

Denn der Wohnungsvermieter könne sich gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, dass dieser im Rahmen seiner Verpflichtung, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, selbst für die Neutapezierung verantwortlich sei.

Diese Verpflichtung umfasse nämlich nicht die Beseitigung eines Wasserschadens durch Leitungswasser. Das gelte insbesondere dann, wenn der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

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Quelle Wikipedia