Berufsunfähigkeitsversicherung - Homeoffice

Homeoffice - Berufsunfähigkeitsversicherung und private Unfallversicherung. Ursache.
Sicher im Homeoffice mit der privaten Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung.

(verpd) Eine Arbeitnehmerin, die von zu Hause für ihr Unternehmen tätig ist, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, wenn sie ihr Kind in den Kindergarten bringt und dabei verunglückt. Das wurde mit einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 2 U 19/18 R) bestätigt. Die Arbeitnehmerin hat von Hause aus für ihren Arbeitgeber im Homeoffice gearbeitet. Sie brachte wie immer ihre Tochter mit dem Fahrrad in den Kindergarten. Auf dem Rückweg stürzte sie durch Blitzeis und brach sich das rechte Ellenbogengelenk. Die junge Frau verfügte zum Zeitpunkt des Geschehens nicht über eine private Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Mutter hat keine Forderungen gegenüber der BG Berufsgenossenschaft (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) gestellt. Doch ihre Krankenkasse forderte die Erstattung der klinischen Kosten für die Behandlung von fast zwanzigtausend Euro.

Berufsunfähigkeitsversicherung - Kein Wegeunfall

Ihre Krankenkasse gab dazu an, dass die Krankenversicherte auf dem Weg zur Arbeit zu Schaden kam und, dass für diese Leistungen die Berufsgenossenschaft aufkommen muss. Laut Artikel 6 Absatz 1 GG (Grundgesetz) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG müsste auch ein Weg des Arbeitsnehmers von und zu seinem Heimarbeitsplatz, während er sein Kind in eine Kindereinrichtung bringt, versichert sein.

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Diesen Ausführungen konnten in den Vorinstanzen weder das Sozialgericht Hannover noch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgen. Auch die Revision der Krankenversicherung beim Bundessozialgericht wurde abgewiesen.

So gab das Bundessozialgericht dazu an, dass der Weg in die Kindereinrichtung nicht in Ausübung der versicherten Tätigkeit der Arbeitnehmerin vorgenommen wurde und es auch nicht im Sinne des Arbeitgebers ausgeübt wurde.

Der erlittene Unfall wurde nicht als Wegeunfall anerkannt. Laut der Begrifflichkeit muss man davon ausgehen, dass der Wohnort eines Versicherten und der Arbeitsort, räumlich getrennt liegen. In einem Homeoffice ist das nicht der Fall.

Berufsunfähigkeitsversicherung - Unterschied bei klassischem Arbeitsweg und Telearbeitsplatz

So ist nur der klassische Weg zur Arbeit versichert. Im Jahr 1971 wurde diese Definition erweitert auf Arbeitnehmer, die ihr Kind auf dem Weg zur und/oder von der Arbeitsstelle zum Kindereinrichtung bringen oder es abholen und dabei verunglücken.

Das Bundessozialgericht gab weiter an, dass einen versicherungs-rechtlichen Unterschied mache, ob eine Fahrt zwischen einem klassischen Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz im Homeoffice stattfinde.

Weiter wurde dazu ausgeführt, habe zu keiner Zeit Versicherungsschutz für die Wegeunfälle am Arbeitsplatz Homeoffice vorgelegen, da die versicherten typischen Gefahren im Straßenverkehr durch Homeoffice vermieden werden.

So ist schon ein Wegeunfall ausgeschlossen, wenn sich die Wohnung des Arbeitnehmers und das Homeoffice im selben Gebäude befinden. Im o.g. Fall ist von einem nicht versicherten Unfall im privaten Bereich der Arbeitsnehmerin auszugehen.

Berufsunfähigkeitsversicherung - Kein Verstoß gegen das Grundgesetz

Durch das Bundessozialgericht wurde angegeben, dass die Krankenkasse sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz berufen kann. Der Gesetzgeber habe einen großen Spielraum bei der Gestaltung der Förderung der Familie.

Die Ergänzung der Versicherung um den Punkt Wegeunfälle ist möglich, aber auf jeden Fall Sache des Arbeitnehmers. Im besagten Fall wurde durch die Beschäftigte davon kein Gebrauch gemacht. Die Arbeitsnehmerin verfügte über keine private Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Lücken in der Absicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung können durch eine private Unfallversicherung vermieden und die Folgen durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert werden. 

Arbeitnehmer sollten auf jeden Fall privat vorsorgen, denn die häufigsten Unfälle ereignen sich im privaten Bereich, vor allem in der Freizeit. Für diese Unfälle besteht kein gesetzlicher Unfallschutz.

Dann ist auch zu bedenken, dass bei einem gesetzlichen Unfallschutz die entsprechenden Leistungen der Berufsgenossenschaft häufig nicht ausreichen, um die aufgelaufenen Kosten und Einbußen beim Einkommen komplett auszugleichen.

Im Vergleich zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt der Versicherungsschutz einer privaten Unfallversicherung, der privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung weltweit und das 24 Stunden an 7 Tagen.

Dies Versicherungen decken also auch Unfälle, die sich während der Arbeit als auch in der Freizeit ereignen. Mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung sind auch Ausfälle beim Einkommen eingeschlossen. Das gilt nicht nur für Unfälle, sondern auch für alle anderen Erkrankungen.

Lassen Sie sich beraten. Die unabhängigen Versicherungsmakler von Finanzkompass Leipzig stehen Ihnen gern zur Seite. Über Kontakt vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin private Unfallversicherung und/oder private Erwerbsunfähigkeitsversicherung.