Einkommensgrenze Familienversicherung

Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse.
Familienversicherung der gesetzlichern Krankenversicherung Finanzkompass Leipzig.

(verpd) Ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung darf unter bestimmtem Vorraussetzungen den Ehepartner und/oder auch das Kind kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Dabei ist zu beachten, dass die kostenlose Familienversicherung nur möglich ist, wenn die monatlichen Einkünfte des mitzuversichernden Familienangehörigen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf. Die monatliche Einkommensgrenze für Arbeitseinkommen liegt weiter bei 450 Euro. Die Grenze für alle Gesamteinkünfte ist auf 470 Euro im Monat erhöht worden.

Gesetzlich krankenversicherte können unter Umständen Familienmitglieder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichern.

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Basis für diese sogenannte Familienversicherung ist der Paragraf 10 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch). Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen sowie unter bestimmten Kriterien auch volljährigen Kinder können kostenlos mitversichert werden.

Wichtig ist nur, dass der mitzuversichernde (Ehe-)Partner oder das mitzuversichernde Kind den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hat. Die mitzuversichernde Person darf nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung  versicherungspflichtig, auch nicht freiwillig versichert und nicht von der Versicherungspflicht befreit sowie auch nicht versicherungsfrei – mit Ausnahme  von 450-Euro-Minnijobbern – sein.

Die mitzuversichernde Person der Familienversicherung darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Einkommensgrenze als Arbeitnehmer …

Ein Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, weil er über 450 Euro monatliches Arbeitsentgelt hat, kann nicht im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei versichert werden.

Liegt das Einkommen als Arbeitnehmer mit einem oder mehreren ausgeübten Jobs über 450 Euro im Monat, hat man keinen Anspruch mehr auf eine kostenlose Familienversicherung, da man versicherungspflichtig ist.

Bei geringfügig Beschäftigten, den sogenannten Minijobbern, mit einem Monatsgehalt von höchstens 450 Euro: Diese Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung  versicherungsfrei, können aber über die Familienversicherung beitragsfrei über den gesetzlich krankenversicherten (Ehe-)Partner oder Elternteil mitversichert werden.

… und für verschiedenste Einkunftsarten

Das monatliche Gesamteinkommen, d.h. alle einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, eines mitzuversichernden (Ehe-)Partners oder Kindes für eine Familienversicherung darf nicht über einem Siebtel der sogenannten Bezugsgröße (West) liegen.

Damit wird die Grenze des Einkommens für eine kostenlosen Familienversicherung je mitzuversichernde Person seit dem 1. Januar 2021 mit 470 Euro im Monat angegegeben, 3.290 Euro pro Monat (Bezugsgröße West seit 2021) dividiert durch sieben.

Zum gesamten Einkommen zählen alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts wie Arbeitseinkommen (auch aus Minijobs) inklusive Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, regelmäßige Miet- oder Zinserträge und Renteneinkünfte.

Davon ausgenommen sind BAföG-Leistungen, Stipendien, vom Einkommen abziehbare Werbungskosten, Abschreibungen, Eltern-, Kinder- und Wohngeld, nicht steuerpflichtiger Unterhalt sowie Rententeilbeträge, die ausschließlich für Kindererziehungszeiten ausgezahlt werden.

Familienversicherung - Besonderheit bei volljährigen Kindern

Ein Kind unter 23 Jahre ist nur dann mit familienversichert, wenn die vergegebenen Grenzen des Grundeinkommens eingehalten werden oder keine Berufsausbildung absolviert wird, bei der eine Vergütung für die Ausbildung gezahlt wird und und somit keine Pflichtversicherung besteht.

Für Kinder, die eine Schul- oder Berufsausbildung ohne Ausbildungsvergütung absolvieren, während eines Studiums, oder die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, ist eine Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich, sofern die Grenzen des Einkommens eingehalten werden.

Die Familienversicherung für Kinder, die älter als 25 Jahre sind, ist für weitere zwölf Monate möglich, wenn die Jugendlichen eine Ausbildung oder ein Studium für folgende Tätigkeiten lange unterbrochen oder verzögert haben. Das ist für den freiwilligen Wehrdienst, die Tätigkeit als Entwicklungshelfer, bestimmte sonstige Freiwilligendienste wie Bundesfreiwilligen-Dienst (BFD), Jugendfreiwilligen-Dienst (IJFD) freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ).

Kinder und Jugendliche, die längerfristig nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können, sind ohne Altersbeschränkung beitragsfrei familienversichert werden, sofern die Behinderung bereits vorlag, als eine Familienversicherung bestand.

Familienversicherung - Sonstige Besonderheiten für Kinder

Auch die Kinder eines familienversicherten Kindes – also ein Enkelkind des Krankenkassenmitglieds – sowie Stiefkinder, die im Haushalt des Krankenkassenmitglieds leben oder für deren Unterhalt er aufkommt, können beitragsfrei familienversichert werden. Dazu müssen auch die genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Prinzipiell gilt bei Kindern eine beitragsfreie Familienversicherung nur, wenn beide Eltern oder mindestens ein Elternteil als Mitglied einer Krankenkasse gesetzlich krankenversichert sind.

Falls nur Elternteil gesetzlich krankenversichert, ist eine kostenlose Familienversicherung des Kindes nur möglich, sofern der andere Elternteil ein Einkommen unter der GKV-Versicherungspflicht-Grenze hat und zudem weniger verdient als der GKV-versicherte Elternteil. Die Untergrenze lag im Jahr 2021 bei 64.350 Euro.

Die unabhängigen Versicherungsmakler Leipzig von Finanzkompass Leipzig beraten Sie gern zum Thema Familienversicherung.