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Familienversicherung - Keine Einkommensgrenzen überschreiten
Familienversicherung

(verpd) Bezieht ein Ehepartner beispielsweise aus Verleih oder Vermietung ein Einkommen, das über der Beitragsgrenze zur Familienversicherung liegt, so kann er auch rückwirkend durch die gesetzlichen Krankenkasse des Ehemanns/der Ehegattin völlig ausgeschlossen werden. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2019 heraus (Az.: S 8 KR 412/16).

Eine 78-jährige Frau war über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ihres Mannes familienversichert. Sie bezog von dem ein Einkommen durch eine geringfügige Beschäftigung in Höhe von monatlich 325 Euro. Nach einer Untersuchung der Steuerbescheide des Ehepaars ging die zuständige Krankenkasse, eine GKV, davon aus, dass die Ehefrau erheblich größere Einkünfte im getesteten Steuerjahr 2011 gehabt haben muss.

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Diese habe die Frau, so die Krankenkasse, aus Einkommensquellen aus Verleih und Leasing erzielt, die sie jedoch nicht erwähnt hatte. Damit war jedoch die geltende Einkommensgrenze für einen beitragsfreien Krankenversicherungs-Schutz im Zuge der Familienversicherung merklich übertreten worden. Die Krankenkasse wandelte daher die Familienversicherung ab dem geprüften Steuerjahr rückwirkend in eine beitragspflichtige freiwillige staatliche Krankenversicherung um. Dagegen wollte sich die Frau widersetzen und reichte eine Gerichtsklage gegen die Krankenkasse ein.

Familienversicherung - Keine Rosinenpickerei

Mit dem Beweisgrund, dass sie zwar formal Miteigentümerin von drei vermieteten Häusern sei, hieraus aber keine Einkünfte erzielen würde, bestand die Ehefrau vor Strafgericht auf die Tatsache, dass die Krankenkasse ihre Entscheidung revidiert. Doch damit hatte sie keinen Erfolg.

Nach Sicht des Düsseldorfer Sozialgerichts kommt es nicht darauf an, dass die Mieteinnahmen, wie von der Klägerin betont, alleinig ihrem Mann zuteil wurden. Entscheidend sei vielmehr die Einkommensteuerrechtliche Allokation der Einkünfte.

Der Klägerin wurde unterstellt, sich durch unterschiedliche Angaben gegenüber der Krankenversicherung und dem Finanzamt die jeweiligen Vorzüge „herauszupicken“. Andersartig als die Klägerin ging das Strafgericht auch nicht davon aus, dass eine Zusammenveranlagung im Steuerrecht keine Konsequenzen auf die Sozialversicherung habe.

Familienversicherung - Einkommensgrenze überschritten

Aufgrund der steuerrechtlichen Allozierung der Einkünfte habe die Klägerin deutlich die für eine Familienversicherung geltende Einkommensgrenze, die im Streitjahr 2011 monatlich 365 Euro betragen habe, übertreten. Der beklagte Krankenversicherer habe die Vorsorge daher mit Recht zu einem späteren Zeitpunkt in einen beitragspflichtigen Vertrag umgewandelt.

Grundsätzlich gilt: Wer selbst nicht bei GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, nicht von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungsfrei ist oder wer nur einen 450-Euro-Minijob ausübt, kann gebührenfrei bei seinem GKV-versicherten Ehegatte mit eingeschlossen werden.

Eine Familienversicherung ist jedoch unmöglich, wenn der mitzuversichernde Partner ein monatliches Gesamteinkommen von über 445 Euro – das entspricht einem Siebtel der aktuellen monatlichen Bezugsgröße (West) – hat. Bei Minijobbern vermögen es auch bis 450 Euro sein. Zum Gesamteinkommen gehören nicht alleine Besoldung aus einer Erwerbstätigkeit wie einer eigenständigen Betätigung, stattdessen alle Einnahme zufolge des Einkommensteuerrechts wie Renten-, Miet- oder Pachteinkünfte sowie Dividenden oder Zinserträge aus Kapitalvermögen.

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