Kfz Haftpflicht und glatte Fahrbahn

Kfz Haftpflicht
Die Kfz Haftpflicht gleicht Unfallschäden aus.

(verpd) Dass Fahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen ins Schleudern geraten, ist keine Seltenheit. In einem Rechtsstreit wurde entschieden, wer haftet, wenn der Fahrer eines nachfolgenden Fahrzeugs deswegen ebenfalls in Schwierigkeiten gerät. Die Kfz Haftpflicht gleicht Schäden aus.

Kommt ein Fahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne äußeren Anlass ins Schleudern, so spricht der Beweis des erstens Anscheins für einen Fahrfehler. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden (Az.: 22 U 89/14).

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Ein Mann war mit seinem Pkw auf einer Autobahn unterwegs, als das vor ihm fahrende Auto ins Schleudern geriet. Um nicht mit dem schleudernden Wagen zu kollidieren, lenkte der Fahrer des hinterherfahrenden Fahrzeugs abrupt seinen Pkw nach rechts auf den Standstreifen. Dort schrammte er mit der rechten Fahrzeugseite an einer Leitplanke entlang. Zu einer Berührung mit dem Auto, das als Erstes ins Schleudern geriet und dann frontal in die Leitplanke fuhr, kam es nicht.

Kfz Haftpflicht - Beweis des ersten Anscheins

Seinen wegen des Ausweichmanövers entstandenen Schaden in Höhe von rund 7.500 Euro machte der Fahrer, der gleichzeitig auch Halter des verunfallten Fahrzeugs war, gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Pkws, der zuerst ins Schleudern geriet, gerichtlich geltend. Er begründete seine eingereichte Klage vor Gericht damit, dass er sich ausschließlich wegen dessen schleudernden Fahrzeugs dazu veranlasst gesehen habe, auf den Standstreifen auszuweichen. Der Beklagte, also der Fahrer, der aufgrund der Glätte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte, sei daher allein für die Folgen des Unfalls verantwortlich. Dieser Argumentation schlossen sich sowohl die Richter des Frankfurter Landgerichts als auch ihre in Berufung mit dem Fall befassten Kollegen des Oberlandesgerichts an. Sie gaben der Klage in vollem Umfang statt. Nach Ansicht beider Gerichte spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Beklagten. Denn dass sein Fahrzeug ins Schleudern geraten sei, sei entweder darauf zurückzuführen, dass er zu schnell gefahren sei – oder darauf, dass er es an der notwendigen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. Hinweise darauf, dass es der Kläger versäumt habe, den nötigen Sicherheitsabstand einzuhalten, gebe es hingegen nicht. Denn dann wäre er auf das Fahrzeug des Beklagten aufgefahren.

Kfz Haftpflicht - Besondere Sorgfaltspflichten, aber …

Bei glatten Straßen würden zwar auch die Führer nachfolgender Fahrzeuge besondere Sorgfaltspflichten treffen. Denn sie müssten jederzeit mit Fahrfehlern vor ihnen befindlicher Fahrzeugführer rechnen und ihre Geschwindigkeit so einstellen, dass sie auch auf Schleudervorgänge reagieren können. Die Beweisaufnahme habe aber keinen Fahrfehler des Klägers ergeben. Den aber hätte der Beklagte angesichts des gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweises belegen müssen, um zumindest von einem Mitverschulden des Klägers ausgehen zu können. Es spreche hingegen einiges dafür, dass der Beklagte das Fahrzeug des Klägers überholt habe und schleudernd vor diesem eingeschert sei. Der Kläger habe in dieser Situation keine Chance gehabt, den erforderlichen Sicherheitsabstand herzustellen. Gründe für die Zulassung einer Revision zum Bundesgerichtshof sahen die Richter nicht.

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