Rezepte immer teurer

Finanzkompass Leipzig Versicherungsberater

(verpd) In Deutschland gibt es rund 100.000 verschiedene Arzneimittel. Die allermeisten müssen gesetzlich Krankenversicherte komplett selbst bezahlen oder eine Zuzahlung von mindestens jedoch fünf und maximal zehn Euro je Präparat leisten. Insgesamt haben die gesetzlich Krankenversicherten letztes Jahr eine Zuzahlung von rund 2,08 Milliarden Euro für diese Medikamente entrichtet – Tendenz steigend. Damit eine Zuzahlung nicht zum finanziellen Problem wird, gibt es jedoch für bestimmte Personen die gesetzliche Möglichkeit einer Zuzahlungsbefreiung. Nach Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V (ABDA) gibt es aktuell rund 99.800 in Deutschland zugelassene Arzneimittel, davon sind 51.800 nicht rezeptpflichtig und müssen in der Regel komplett vom gesetzlich krankenversicherten Patienten selbst bezahlt werden. Von den 48.000 rezeptpflichtigen Medikamenten sind derzeit nur rund 3.900 Arzneimittel zuzahlungsbefreit, weil sie mindestens 30 Prozent günstiger sind als der festgelegte Festbetrag, also der höchste Betrag, den die gesetzliche Krankenversicherung für ein gleichartiges Präparat übernimmt. Eine entsprechende Liste zuzahlungsbefreiter Arzneimittel gibt es online beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Für alle anderen rezeptpflichtigen Arzneimittel müssen volljährige gesetzlich Krankenversicherte gemäß Paragraf 61 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) normalerweise einen Teil der Kosten selbst zahlen. Dies gilt auch für vom Arzt verschriebene Heil- und Hilfsmittel sowie stationäre Behandlungen.

Gesetzlich festgelegte Zuzahlungen, nicht nur für Arzneimittel ...

Die Zuzahlungshöhe ist im Paragraf 61 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) gesetzlich geregelt. Sie beträgt für Arznei- und Hilfsmittel zehn Prozent des tatsächlichen Preises, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro pro Medikament oder Hilfsmittel. Mittel, die weniger als fünf Euro kosten, müssen mit Ausnahme der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel vom Patienten voll bezahlt werden. Für Heilmittel wie verschriebene Krankengymnastik oder Massagen beträgt die Zuzahlung zehn Prozent des eigentlichen Preises zuzüglich zehn Euro je Verordnung, für stationäre Krankenhaus-Behandlungen sind es zehn Euro pro Tag für maximal 28 Tage in einem Kalenderjahr, also maximal 280 Euro.

Finanzberater und Versicherungsmakle aus Leipzig

Sie haben Fragen oder wünschen eine persönliche Beratung?
Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern!


Tel. (0341) 99 38 66 56
oder Rückruf vereinbaren

... und weitere Mehrkosten

Neben den gesetzlichen Zuzahlungen sind auch sogenannte Aufzahlungen (Mehrkosten) möglich. Sie werden verlangt, wenn der Arzneimittelpreis über dem Festbetrag liegt. In diesem Fall muss der Patient zuzüglich zur Zuzahlung auch noch den Differenzwert zwischen Festbetrag und tatsächlichem Medikamentenpreis aus der eigenen Tasche zahlen. Alternativ kann der Patient, wenn möglich, ein anderes therapeutisch gleichwertiges, jedoch günstigeres Arzneimittel ohne Mehrkosten wählen. Einige Krankenkassen haben mit einzelnen Arzneimittelherstellern Rabattverträge abgeschlossen, und können dadurch ihren Patienten für Medikamente die Zuzahlung und/oder mögliche Mehrkosten ganz oder teilweise erlassen. Laut ABDA haben die Patienten letztes Jahr 2,08 Milliarden Euro an Zuzahlungen geleistet, das waren rund 53 Millionen Euro mehr als im Jahr zuvor und 102 Millionen Euro mehr als in 2013.

Wenn die finanzielle Belastung zu hoch ist

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich jedoch ein Patient gemäß Paragraf 62 SGB V von der Zuzahlungspflicht befreien lassen beziehungsweise bereits geleistete Zuzahlungen zurückbekommen. So müssen Erwachsene maximal zwei Prozent ihres jährlichen Haushalts-Bruttoeinkommens als Zuzahlung leisten, bei chronisch Kranken liegt diese finanzielle Belastungsgrenze, also die Höchstgrenze der Zuzahlungen, bei einem Prozent. Als chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang jedes Quartal ärztlich behandelt wurde. Zudem muss der Betroffene eines der folgenden Kriterien erfüllen: eine Schwerbehinderung beziehungsweise eine Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent aufweisen, eine Einstufung in die Pflegestufe II oder krankheitsbedingt eine dauerhafte medizinische Versorgung, um am Leben zu bleiben oder eine Beeinträchtigung der Lebensqualität zu vermeiden.

Antrag auf Zuzahlungsbefreiung

Ob eine Zuzahlungsbefreiung möglich ist, zeigt unter anderem der kostenlose Zuzahlungsrechner im Webauftritt der ABDA. Bei der Ermittlung der individuellen Belastungsgrenze spielt unter anderem die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Angehörigen sowie das Familieneinkommen eine Rolle. Wenn im laufenden Kalenderjahr die individuelle Belastungsgrenze durch bereits geleistete Zuzahlungen erreicht wurde, kann man sich von der Krankenkasse per Antrag unter Einreichung aller Zuzahlungsbelege von der Zuzahlung befreien lassen. Erhält man eine Zuzahlungsbefreiung, stellt die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung für das laufende Kalenderjahr aus. Bereits im Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen, die über der Belastungsgrenze liegen, werden von der Krankenkasse erstattet.

Kostenschutz für gesetzlich Krankenversicherte

Da nicht nur die Kosten für Arzneimittel, sondern unter anderem für einen Zahnersatz oder für die Versorgung im Pflegefall nur teilweise von der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung übernommen werden, trägt jeder gesetzlich Krankenversicherte ein hohes Kostenrisiko selbst. Es gibt jedoch Lösungen der privaten Versicherungswirtschaft, die dieses Kostenrisiko erheblich reduzieren. So übernehmen private Kranken- und/oder Pflegezusatz-Versicherung je nach Vereinbarung Kosten, die der Patient normalerweise selbst tragen müsste. Außerdem kommt eine solche Police je nach gewähltem Versicherungsumfang auch für Leistungen wie die Behandlung durch einen Heilpraktiker oder die Übernahme einer Einbett-Zimmer-Unterbringung im Krankenhaus auf, die in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen wird.