Rechtsschutzversicherung und facebook

Rechsschutzversicherung
Mit einer Rechtsschutzversicherung wird Ihr Recht durchgesetzt.

(verpd) In einem Gerichtsverfahren wurde geklärt, ob die Beleidigung eines Vorgesetzten mittels eines sogenannten Emoji-Symbols auf Facebook eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Beleidigung von Vorgesetzten in Form der Verwendung sogenannter Emoji-Symbole auf Facebook eine fristlose Kündigung eines Beschäftigten rechtfertigt. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor (Az.: 4 Sa 5/16). Eine Rechtsschutzversicherung bietet rechtsanwaltliche Unterstützung.

Ein Mann war seit 16 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, als er sich dazu hinreißen ließ, zwei Vorgesetzte des Betriebes auf Facebook zu beleidigen. Das erfolgte nicht etwa in direkter Form, sondern durch die Verwendung sogenannter Emoji-Symbole, mit denen einer der Beleidigten als „fettes Schwein“ und der andere unter Anspielung auf eine krankhafte Veränderung seines Gesichtes als „Bärenkopf“ tituliert wurde. Als der Arbeitgeber von der Sache erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise fristgerecht.

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Rechtsschutzversicherung - Für jedermann einsehbar

Seine hiergegen eingereichte Kündigungsschutzklage begründete der Arbeitnehmer damit, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um eine private Kommunikation innerhalb eines geschützten Raumes gehandelt habe. Über den Empfängerkreis habe er sich keine Gedanken gemacht. Angesichts der Schnelllebigkeit des Internets würden derartige Einträge im Übrigen ohnehin schnell an Bedeutung verlieren. Aus der Konversation ergebe sich außerdem nicht, wer mit den Symbolen gemeint gewesen sei. Die Kündigung sei daher ungerechtfertigt. In seiner Klageerwiderung wies der Arbeitgeber darauf hin, dass die Beleidigungen auf Facebook öffentlich und für jedermann einsehbar erfolgt seien. Das habe der Arbeitnehmer auch wissen müssen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber sei er daher zum Einschreiten verpflichtet gewesen.

Rechtsschutzversicherung - Eine Frage des Einzelfalls

Das wurde vom baden-württembergischen Landesarbeitsgericht auch nicht in Abrede gestellt. Die Richter wiesen die Berufung des Arbeitgebers gegen ein Urteil der Vorinstanz, mit welchem der Kündigungsschutzklage des Beschäftigten stattgegeben worden war, gleichwohl als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts stellt eine Bezeichnung eines Vorgesetzten als „fettes Schwein“ zweifelsohne auch dann einen für eine Kündigung rechtfertigenden Grund dar, wenn diese in Form eines Emoji-Symbols erfolge. Ein Arbeitsverhältnis könne auch aus wichtigem Grund nur unter ganz bestimmten Umständen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, so das Gericht. Dazu müssten Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.

Rechtsschutzversicherung - Abmahnung hätte ausgereicht

Von einer derartigen Unzumutbarkeit gingen die Richter in dem entschiedenen Fall jedoch nicht aus. Ihres Erachtens hätte vielmehr eine Abmahnung ausgereicht. Zu berücksichtigen sei die langjährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit des Klägers. Er stehe außerdem nicht regelmäßig in einem direkten Kontakt zu den beiden von ihm beleidigten Vorgesetzten. Die Verfehlung des Klägers sei zwar gänzlich inakzeptabel. Man könne jedoch davon ausgehen, dass ihm bei einer Abmahnung die Außenwirkung seiner Beleidigungen deutlich vor Augen gehalten worden wäre – mit dem Ergebnis, dass künftig mit keinerlei derartigem Fehlverhalten mehr zu rechnen gewesen wäre. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen. Der Gerichtsfall zeigt, wie schnell eine unbedachte Handlung zum Ärger mit dem Arbeitgeber führen kann.

Rechtsschutzversicherung - Kostenschutz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Doch wer sich als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlt – im genannten Gerichtsfall war der Kläger der Ansicht, dass die Kündigung des Arbeitgebers ungerechtfertigt sei –, sollte prüfen lassen, ob das Vorgehen des Arbeitgebers rechtens ist. Wenn man allerdings einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht austrägt, muss man die eigenen Anwaltskosten, die in der ersten Instanz anfallen, selbst tragen – und zwar egal, ob man gewonnen oder verloren hat. Das gilt für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer. Kostenschutz für einen Arbeitnehmer bietet jedoch eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung. Sie übernimmt im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat. Auch ein Arbeitgeber kann sich mit einer Firmenrechtsschutz-Versicherung unter anderem gegen das Kostenrisiko eines Gerichtsstreits vor dem Arbeitsgericht absichern.

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