Reisestorno wegen Terror

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(verpd) Es gibt zahlreiche Ereignisse in einem Urlaubsland, wie Terroranschlag, innere Unruhen, Erdbeben oder Überschwemmungen, die Touristen davon abhalten können, überhaupt eine bereits gebuchte Reise anzutreten. Doch nur in bestimmten Fällen hat die Stornierung eines Reisevertrags, die Reisestorno, keine oder nur geringfügige finanziellen Folgen für den Urlauber. Grundsätzlich kann man eine gebuchte Reise zu jeder Zeit stornieren, allerdings kann dies mit erheblichen Kosten verbunden sein. Denn nach dem Reiserecht, das unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, kann der Reiseveranstalter von seinem Kunden eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) verlangen. Je nachdem, wie viel Zeit zwischen der Stornierung des Reisevertrags und dem darin angegebenen Reisebeginn liegt, kann die Stornogebühr bis zur Höhe des gesamten Reisepreises betragen. Wer jedoch aufgrund eines Ereignisses im Urlaubsland, das als höhere Gewalt gilt und bei Vertragsabschluss noch nicht vorhersehbar war, eine gebuchte Reise noch vor Reiseantritt storniert, muss in der Regel keine Stornogebühren entrichten.

Reisestorno - Stornierungsgründe, die keine Stornokosten nach sich ziehen

Konkret heißt es dazu im Webauftritt des Auswärtigen Amtes: „Eine Kündigung des Reisevertrags ist sowohl vor als auch nach Reiseantritt zulässig, wenn die Reise durch höhere Gewalt im Zielland erheblich gefährdet wird und dies im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war.“ Geregelt ist dies in Paragraf 651 j BGB. Weiter ist im Webportal des Auswärtigen Amtes zu lesen: „Der Reiseveranstalter hat dann für auf dem Reisevertrag beruhende Kosten Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Anteils des Reisepreises, der auf bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen entfällt; solche Kosten fallen jedoch häufig vor Reiseantritt nicht an. Eventuelle Mehrkosten für die Rückreise sind von Reisendem und Reiseveranstalter je zur Hälfte zu tragen; sonstige Mehrkosten trägt der Reisende.“ Nach Angaben des Auswärtigen Amtes zählen zur höheren Gewalt Ereignisse wie Krieg oder Kriegsgefahr, innere Unruhen und Naturkatastrophen, also beispielsweise Erdbeben, großflächige Überschwemmungen und Vulkanausbrüche, die die Region, in welche man reisen möchte, betreffen. Zudem darf der Reisetermin nicht erst Wochen oder Monate nach Eintreten des Ereignisses liegen, da in vielen Fällen wie zum Beispiel bei einem Erdbeben die Gefahr für den Reisenden dann nicht mehr besteht.

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Reisestorno - Terroranschläge sind keine höhere Gewalt

Verübte Terroranschläge werden hingegen nach der gängigen Rechtsprechung als allgemeines Lebensrisiko gewertet und sind keine höhere Gewalt. Wenn für ein gesamtes Land jedoch eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgegeben wird – diese werden im Webauftritt unter „Reisewarnungen“ veröffentlicht –, wird dies gerichtlich in der Regel als Stornogrund im Sinne der höheren Gewalt angesehen. Eine kostenlose Stornierung wäre somit möglich. Hat das Auswärtige Amt in seinen länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweisen jedoch nur zur erhöhten oder besonderen Vorsicht geraten, wie dies aktuell für die Türkei und Tunesien der Fall ist, gilt das nicht als höhere Gewalt. Auch wenn nur eine Teilreisewarnung besteht, also eine Reisewarnung für bestimmte Regionen eines Landes, und führt die gebuchte Reise nicht in eine gefährdete Region, ist der Reiseveranstalter meist nicht verpflichtet, höhere Gewalt als Stornogrund anzuerkennen. Wer sichergehen möchte, mit welchen Stornokosten er im Falle des Falles rechnen muss, sollte dies direkt mit dem Reiseveranstalter klären. Manche Reiseanbieter zeigen sich kulant und erlauben eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung nicht nur bei höherer Gewalt oder bei offiziellen Reisewarnungen, sondern auch, wenn das Auswärtige Amt für das Reiseland eine Teilreisewarnung ausgibt oder zur erhöhten Vorsicht mahnt.

Reisestorno aus persönlichen Gründen

Verlangt ein Reiseveranstalter zu Unrecht Stornogebühren oder sind sie zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, aber zu hoch, kann eine Privatrechtschutz-Police weiter helfen, damit man sein Recht bekommt, in dem sie die Beratungs- und Prozesskosten übernimmt. Wer für den Fall Kostenschutz haben möchte, dass er aus persönlichen Gründen eine gebuchte Reise nicht antreten kann oder, falls er die Reise bereits angetreten hat, abbrechen muss, sollte zeitnah zur Reisebuchung eine Reisestorno- und Abbruchversicherung abschließen. Denn bei einem Reisestorno aus persönlichen Gründen kann der Reiseveranstalter fast immer Stornokosten verlangen. Eine Reiserücktritts-Police übernimmt im Versicherungsfall beispielsweise die anfallenden Reisestornokosten und eine Reiseabbruch-Versicherung die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen sowie zusätzlich anfallende Rückreisekosten. Versicherbar ist unter anderem, wenn eine Reise wegen eines Unfalles oder einer plötzlich eintretenden Krankheit des Reisenden nicht angetreten oder abgebrochen werden muss. Ereignisse, die als höhere Gewalt eingestuft werden, sind in vielen Policen kein versicherter Stornogrund. Nach dem geltenden Reiserecht ist jedoch eine Stornierung wegen höherer Gewalt oftmals kostenlos möglich.