Reiseversicherung - Coronavirus

Reisewarnung wegen des Coronavirus.
Die Reiseversicherung schützt auch vor Reisewarnungen.

(verpd) Weltweit wurden Einreiseverbote oder auch weitreichende Quarantänemaßnahmen wegen des Coronavirus für Touristen ausgesprochen. Deutschland hat eine Reisewarnung weltweit verhängt. Doch welche Folgen hat das für Bürger, die bereits eine Reise gebucht haben? Mit einer Reiseversicherung ist der Reisende vor den Folgen einer Reisewarnung geschützt. Aktuell macht das Coronavirus vielen einen Strich durch die Reiseplanung. Es ist noch nicht geklärt, ob bereits gebuchte Reisen zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden können oder gar nicht mehr. Das Auswärtige Amt hat jedoch aktuell eine weltweite Reisewarnung bis zunächst Ende April ausgegeben. Auf der Website des Auswärtigen Amtes dazu: „Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland wird derzeit gewarnt, da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, und der weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist. Das Risiko, dass Sie Ihre Rückreise aufgrund der zunehmenden Einschränkungen nicht mehr antreten können, ist in vielen Destinationen derzeit hoch.“

Reiseversicherung - Wenn der Urlaub bereits gebucht ist

Für deutsche Touristen wurde in etlichen Ländern wie USA, Dänemark, Polen, Österreich, Frankreich, Spanien, Luxemburg und Schweiz ein Einreiseverbot verhängt. Wurde der Urlaub bereits gebucht, dann ergeben sich aktuell einige Fragen. Mit einer Reiseversicherung ist der Urlauber vor unnötigen Kosten geschützt.

Finanzberater und Versicherungsmakle aus Leipzig

Sie haben Fragen oder wünschen eine persönliche Beratung?
Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern!


Tel. (0341) 99 38 66 56
oder Rückruf vereinbaren

Unabhängig davon, ob eine Pauschalreise oder eine Einzelreiseleistung gebucht wurde, ergeben sich unterschiedliche rechtliche Regelungen. Eine Pauschalreise ist eine Reisebuchung bei einem Reiseanbieter mit mindestens zwei Leistungen. Das kann die Anreise zum Urlaubsort und Unterbringung sein. So z.B. die Reise mit Flug und Hotel, aber auch eine Kreuzfahrt.

Im Unterschied dazu die Einzelreiseleistung. Das ist eine einzeln gebuchte Reise mit Flug, Zugfahrt, ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung. Gemäß europäischem Reiserecht gilt: Pauschalreisen, die aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden können, können laut dem EU-Reiserecht kostenlos storniert werden. Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn unvermeidbare außergewöhnliche Umstände wie ein Krieg oder Naturkatastrophen – beispielsweise ein Erdbeben, ein Vulkanausbruch, aber auch eine Pandemie wie aktuell wegen des Coronavirus – die Reise erheblich beeinträchtigen würden.

Höhere Gewalt liegt vor, wenn offiziell eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wird.

Reiseversicherung - Offizielle Reisewarnung Coronavirus

Wird vom Auswärtige Amt nach der Reisebuchung eine Reisewarnung veröffentlicht, d.h. nicht nur ein Reisehinweis zum Reiseziel, dann kann die Reise kostenfrei storniert werden. Wird eine Reise trotz einer Reisewarnung gebucht, besteht kein Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung.

Eine Pauschalreise kann wegen höherer Gewalt kostenlos nur storniert werden, wenn der geplante Reisetermin nicht erst Wochen nach Eintreten des betreffenden Ereignisses oder nach Ende der Reisewarnung liegt. Häufig besteht dann die Gefahr für die Reisenden nicht mehr.

Experten geben dazu an, dass der Reisende keinen verbindlichen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenfreien Reiserücktritt hat. So auch, wenn die Reise erst mindestens eine Woche nach dem bisher bekannten Ende des Einreiseverbotes oder nach Aufhebung der Reisewarnung starten würde.

Bis zum Antritt der Reise kann sich die Situation grundlegend ändern. Mit einer Reiseversicherung kann ohne Schaden storniert.

Reiseversicherung - Selbst abwägen Coronavirus

Generell muss jeder in einem solchen Fall selbst entscheiden bzw. abwarten, ob zum geplanten Reisebeginn der gebuchten Pauschalreise noch ein Einreiseverbot oder eine Reisewarnung besteht. In diesem Fall kann die Reise kostenlos storniert werden.

Es ist zu beachten, dass die Kosten einer Stornierung zu einem früheren Zeitpunkt günstiger sind als vor dem Antritt der Reise. Einfacher ist ein Reiserücktritt mit einer Reiseversicherung.

Eine andere Möglichkeit kann sein, mit dem Reiseanbieter, dem Hotel oder dem Vermieter der Ferienwohnung abzustimmen, ob die gebuchte Reise kostenlos verschoben werden kann oder ob aus Kulanzgründen auch kurz vor der Anreise noch eine kostenlose Stornierung möglich wäre.

Reiseversicherung - Wie die Verbraucherzentrale die Rechtslage Coronavirus sieht

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz gibt zum Thema Weltweite Reisewarnung auf der  Website dazu an: „Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland ist mit der Reisewarnung nun möglich.

Das Auswärtige Amt hat die Reisewarnung gerade vor dem Hintergrund erlassen, dass die Rechtsprechung eine Reisewarnung als starkes Indiz für ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis (früher: höhere Gewalt) ansieht, dass nach dem Pauschalreiserecht eine kostenfreie Stornierung ermöglicht.

Aber Vorsicht: Eine kostenlose Stornierung von Reisen, die erst in einigen Wochen oder Monaten stattfinden sollen, ist damit nicht in jedem Fall gerechtfertigt.
Für die Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, ob zum Zeitpunkt der Reise die unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen und mit welcher Wahrscheinlichkeit davon zum Zeitpunkt der Stornierung ausgegangen werden kann.

Das heißt auch: Wer jetzt eine Reise frühzeitig auf eigenes Risiko storniert (und dafür Stornogebühren zahlt), muss diese nach unserer Auffassung zwar später zurückerhalten – aber nur, wenn zum Reisezeitpunkt immer noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt oder andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand vorliegen.“

Reiseversicherung - Bei einem Einreiseverbot wegen des Coronavirus

Doch wie ist die Situation, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Reisewarnung aufgehoben wurde, doch für das Einreiseland besteht noch ein Einreiseverbot?

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) erklärt dazu: „Laut dem deutschen Reiserechtsexperten Prof. Dr. Ernst Führich handelt es sich bei einem behördlich verhängten Einreiseverbot um einen Fall von höherer Gewalt. Pauschalreisen und individuell gebuchte Flüge können infolgedessen kostenlos storniert werden.“

Eine kostenfreie Stornierung von einzelnen Reiseleistungen von gebuchten Hotelzimmern ist nur möglich, wenn aufgrund einer höheren Gewalt die gebuchte Leistung nicht erbracht werden kann und für die Buchung deutsches Recht gilt. In anderen Ländern in der Welt kann dies anders gehandhabt werden.

Als höhere Gewalt gilt, wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, über das Quarantäne verhängt wurde oder diese aufgrund einer Einreisesperre nicht erreicht werden kann.
Generell gilt: Wer nur einen Urlaub absagen will, weil er fürchtet, dass bis zum Reisebeginn am Reiseziel noch eine Gefahr durch das Coronavirus besteht, ohne dass zum Reisebeginn eine Reisewarnung oder ein Einreiseverbot vorliegt, hat in der Regel keinen Anspruch auf eine kostenlose Stornierung. Das ist mit einer Reiseversicherung problemlos möglich.

Die freien Versicherungsmakler von Finanzkompass Leipzig beraten Sie gern zum Thema Reiseversicherung. Vereinbaren Sie über Kontakt Ihren persönlichen Beratungstermin.

 

 

Quelle Wikipedia