Unfallversicherung bei Fahrgemeinschaft

Fahrgemeinschaft
Fahrgemeinschaft - Sicherheit gewährleisten

(verpd) Weicht der Fahrer eines Fahrzeugs einer Fahrgemeinschaft von dem versicherten Weg ab, ohne dass die übrigen Fahrzeuginsassen Einfluss auf seine Entscheidung nehmen können, so stehen sie im Fall eines Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor (Az.: L 3 U 109/13). Ein Arbeitnehmer befand sich zusammen mit Kollegen, mit denen er eine berufliche Fahrgemeinschaft hatte, auf dem Heimweg von der Arbeit, als der Fahrer eine Autobahnraststätte ansteuerte, um etwas einzukaufen. Zu diesem Zeitpunkt schlief der Mann auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs. Er wurde erst wach, als das Auto in der Einfahrt zu der Raststätte ins Schlingern geriet und gegen ein anderes Fahrzeug prallte. Wegen seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen wollte er die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Die lehnte es jedoch ab, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen. Das begründete sie damit, dass der Fahrer des Fahrzeugs aus eigenwirtschaftlichen Gründen von dem direkten Wege zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung des Klägers abgewichen sei. Es bestehe daher kein Versicherungsschutz. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt geschlafen habe, ändere daran nichts.

Fahrgemeinschaft - Fehlende Möglichkeit der Einflussnahme

Dieser Argumentation wollte sich das Verkehrsopfer nicht anschließen und klagte gerichtlich gegen die Entscheidung. Auch die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen schlossen sich der Ansicht der Berufsgenossenschaft nicht an und gaben der Klage des Unfallopfers gegen den gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger statt. Nach Ansicht des Gerichts mag es zwar sein, dass der Fahrer des Fahrzeugs aus eigenwirtschaftlichen Gründen von dem versicherten Weg abgewichen ist. Weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt geschlafen habe, habe er jedoch keinerlei Einfluss auf die vor Fahrtantritt nicht abgesprochene Entscheidung gehabt. Daher sei zumindest für ihn der Versicherungsschutz nicht unterbrochen gewesen. „Abgesehen davon, dass der Kläger auf der Abfahrt zur Raststätte ohnehin keinen Einfluss auf die Wegeabweichung mehr hätte nehmen können, war seine Handlungstendenz bis zum Unfall unverändert darauf gerichtet, nach Hause gefahren zu werden. Demzufolge ist auch sein Versicherungsschutz erhalten geblieben“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Das Gericht hat sich damit einer gleichlautenden Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen. Es sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.

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Besonderheit: Fahrgemeinschaft

Bei der Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer auf dem Weg von seinem Zuhause zur Arbeit und umgekehrt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, gelten strenge Regeln. So ist nach Angaben der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), einem gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger, in der Regel nur der direkte Weg zum Arbeitsplatz und zurück nach Hause gesetzlich unfallversichert. Doch es gibt einige wenige Ausnahmen: Wer mit anderen Personen eine Fahrgemeinschaft hat und vom direkten Weg zur Arbeit abweicht, um diese von zu Hause abzuholen und/oder zu ihrer Arbeitsstätte zu bringen, bleibt laut VBG während der gesamten Fahrt gesetzlich unfallversichert. Dabei ist es auch nicht notwendig, dass die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft im gleichen Unternehmen arbeiten. Eine Voraussetzung, dass der Arbeitsweg bei einer Fahrgemeinschaft gesetzlich unfallversichert bleibt, ist jedoch, dass die Mitfahrer zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung, wie dies zum Beispiel auf Arbeitnehmer oder Schüler zutrifft, gehören. Auch Umwege, die der Arbeitnehmer in Kauf nimmt, um auf dem Weg zur Arbeit sein eigenes Kind in den Kindergarten oder in die Schule zu fahren oder es von dort nach der Arbeit wieder abzuholen, stehen unter dem gesetzlichen Unfallschutz.

Fahrgemeinschaft -  Kostenschutz bei Streitigkeiten und nach Unfällen

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, weil Berufsgenossenschaften Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Unfall auf dem Arbeitsweg verweigern. Bei derartigen und anderen Streitigkeiten hilft eine private Rechtsschutz-Police weiter. Sie übernimmt beispielsweise die Rechtsanwaltskosten und eventuell anfallende Gerichts- und Sachverständigenkosten. Wichtig ist, dass der Versicherte die Leistungszusage vom Versicherer bereits beim ersten Gang zum Anwalt einholt. Und selbst wenn Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen, reichen diese oftmals nicht aus, um bei einem dauerhaften gesundheitlichen Schaden den bisherigen Lebensstandard zu halten. Zudem stehen die meisten Unfälle, da sie sich in der Freizeit ereignen, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit einer privaten Unfallversicherung, die rund um die Uhr und weltweit gilt, lässt sich ein fehlender oder unzureichender gesetzlicher Unfallschutz absichern. Versicherbar sind hier unter anderem im Falle einer unfallbedingten Invalidität eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung. Mit einer Kapitalsumme wäre es unter anderem möglich, sein Eigenheim behindertengerecht umbauen zu lassen. Eine Rente könnte mögliche Einkommenseinbußen ausgleichen. Wer eine Einkommensabsicherung nach einer unfall- und auch nach einer krankheitsbedingten Behinderung wünscht, kann sich durch eine private Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung absichern.