Rückwärtsfahren auf Parkplätzen

Unfall Parkplatz
Parkplatz Unfall

(verpd) Auf Parkplätzen von Einkaufsmärkten kommt es beim Ein- und Ausparken regelmäßig zu Unfällen. Wie die Schuldfrage zu klären ist, wenn zwei Pkws beim Rückwärtsausparken aus einer Parklücke zusammenstoßen, klärte kürzlich ein Gericht,

Vorsicht beim Rückwärtsfahren auf Parkplätzen. Kommt es beim Rückwärtsausparken zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz zu einem Unfall, so trifft denjenigen, dessen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenpralls gestanden hat, in der Regel ein nur geringes Verschulden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund hervor (Az.: 425 C 434/16). Zwei Pkw-Fahrer wollten aus ihren Parkplätzen eines Supermarktes, die sich genau gegenüberliegen, herausfahren. Dummerweise wollten beide den Parkplatz zum gleichen Zeitpunkt verlassen. Daher kam es bei ihrem Bemühen, rückwärts auszuparken, zu einer Kollision der Fahrzeuge. Die Darstellungen der Pkw-Fahrer zum Unfallhergang wichen jedoch voneinander ab. Ein Fahrer behauptete, dass sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes beide Fahrzeuge in Bewegung befunden hätten und somit von einem beidseitigen Verschulden auszugehen sei. Der andere beharrte hingegen darauf, dass er mit seinem Pkw gestanden habe und der Unfallgegner in sein stehendes Fahrzeug gefahren und damit allein für den Unfall verantwortlich sei. Er forderte daher den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens per Gerichtsklage ein. Vor dem Dortmunder Amtsgericht errang der Kläger einen Teilerfolg.

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Fehlende Anhaltspunkte

Nach Ansicht des Gerichts ist es für die Beurteilung der Schuldfrage in Fällen wie dem entschiedenen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung, welches der beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich gestanden hat. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte die Behauptung des Klägers. Denn er konnte keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass sich dessen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden hatte. „Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist somit davon auszugehen, dass der Unfall in allerletzter Konsequenz dadurch verursacht wurde, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug des Klägers beim Rückwärtsfahren hineingefahren ist oder dieses zumindest berührt hat“, so das Gericht.

Keine alleinige Verantwortung

Das heißt nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht, dass der Beklagte allein für den Unfall verantwortlich ist. Denn angesichts der Verkehrssituation seien beide Beteiligte zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Auf Parkplätzen müsse nämlich immer damit gerechnet werden, dass auch andere Verkehrsteilnehmer rückwärts rangieren. Der Unfall sei für den Kläger folglich nicht unabwendbar gewesen. Er müsse sich daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. Diese bewertete das Gericht mit 20 Prozent mit der Folge, dass von einer Schadenverteilung von 80 Prozent zu 20 Prozent zulasten des Beklagten auszugehen sei.