Wartezeit bei Versicherungen

Wartezeit Versicherungen sind üblich.
Für die Wartezeit Versicherung gibt es auch Ausnahmen.

(verpd) Die Wartezeit ist bei den meisten Verträgen der privaten Kranken-, Pflege- oder auch Rechtsschutz-Versicherung Vertragsbestandteil. Ist in dem Vertrag mit der Versicherung eine Wartezeit vereinbart, so setzt der Versicherungsschutz im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs für einzelne Risiken der Versicherungshinterlegeschutz aus bestimmten Gründen später als für alle sonstigen versicherten Gefahren. In einigen Fällen ist trotz der vereinbarten Wartezeit ein Versicherungsschutz ab dem in der Versicherung hinterlegten Datum der Versicherung gewährleistet.

In der Regel gilt der Versicherungsschutz für alle vereinbarten Versicherungsrisiken ab dem im Versicherungsvertrag eingetragenen Datum der Versicherung. Das kann auch auf verschiedene Versicherungen, wie die Kfz-, Privathaftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-, Unfall- oder Lebensversicherung, abgeleitet werden.

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Es existieren auch Versicherungsvarianten, bei denen für einige Gefahren erst nach der Wartezeit der vereinbarte Versicherungsschutz gilt. Dazu gehören die Kranken-, Pflege- und Rechtsschutz-Versicherungen. Für den Versicherungsnehmer bedeutet das, dass der Versicherungsschutz tatsächlich erst nach der vereinbarten Wartezeit für die entsprehenden Risiken greift.

Es gilt also nicht der im Versicherungsvertrag vereinbarte Beginn der Versicherung. Die Versicherung beginnt erst nach dem Ende der Wartezeit.

Wartezeit - Typische Varianten

Bei einer privaten Kranken(zusatz)-Versicherung sind Wartezeiten von acht Monaten üblich. Das gilt für Leistungen, die die Versicherung im Rahmen der im Vertrag hinterlegten Leistungen zu erbringen hat. So für Entbindungen, Psychotherapie und auch Zahnersatz.

Für die weiteren in der Versicherung hinterlegten Leistungen ist eine Wartezeit von drei Monaten üblich. Die Versicherung Rechtsschutz beinhaltet standardmäßig eine Wartezeit von drei Monaten, aber nur für spezifische Streitfälle. Das sind Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, dem Wohnungsvermieter, Streitigkeiten vor dem Steuergericht und auch dem Sozialgericht sowie bei Vertragsstreitigkeiten.

Der Versicherungsschutz bei allen weiteren Streitigkeiten, so die Durchsetzung von Forderungen Schadenersatz oder die Verteidigung in einem Strafverfahren, ist ab Beginn der Versicherung gewährleistet.

Die Versicherungen wollen mit der Wartezeit ausschließen, dass der eine oder andere die Versicherung nur abschließt, wenn der Streitfall oder Schadenfall sich schon anbahnt. Das Prinzip der Versicherung, welches auf Solidarität der Gemeinschaft der Versicherten ausgerichtet ist, würde dadurch nicht eingehalten. Die Versicherungsprämien für alle Versicherten würden sich unnötig verteuern.

Die zeitliche Begrenzung der Leistungen in der Wartezeit sorgt dafür, dass die Versicherungsprämien so für die Versicherungsnehmer gering gehalten werden können. Ohne diese Wartezeiten wären die Prämien für alle Versicherten erheblich teurer.

Wartezeit - Keine Regelung ohne Ausnahmen

Ausnahmen bestätigen die Regel. So sind Ausnahmen für versicherte Risiken möglich, für die üblicherweise eine Wartezeit vereinbart wird. Damit ist dann ein Schutz durch die Versicherung schon eher möglich.

Versicherungen verzichten häufig auf die Wartezeiten, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Wechsel der Versicherung einen neuen Vertrag abschließt und bis dahin diese Gefahren bereits im Vertrag versichert hatte.

Dabei wird man nur darauf achten, dass der Wechsel zeitnah erfolgt. So sollte der Beginn der neuen Versicherung nahtlos an dem alten Vertrag anschließen. Der Übergang zwischen dem bisherigen auf den neuen Versicherungsvertrag muss dafür jedoch möglichst zeitnah erfolgen, also der Versicherungsbeginn der neuen Police sollte lückenlos an das Vertragsende des bisherigen Vertrages anschließen.

Krankenversicherungen verzichten auf die Wartezeit, wenn Leistungen wegen eines Unfalls in Anspruch genommen werden müssen. Wenn bei der Antragstellung einer Krankenversicherung ein Attest über den Gesundheitszustand der versicherten Person für Risiken vorlegt wird, dann wird durch die Versicherung auf die Wartezeit ebenfalls verzichtet.

Das kann zutreffen, wenn bei einer Zahnzusatzversicherung mit dem Antrag eine Bestätigung vom Zahnarzt vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass keine Notwendigkeit für eine Zahnbehandlung ansteht.

Die unabhängigen Versicherungsmakler von Finanzkompass Leipzig informieren Sie gern ausführlich zum Thema Wartezeit Versicherungen.

 

Quelle Wikipedia