Wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bestohlen wird

Keine Wertsachen am Arbeitsplatz unbeaufsichtigt leiegn lassen.
Am Arbeitsplatz keine Wersachen liegen lassen.

(verpd) Wird ein Beschäftigter an seinem Arbeitsplatz bestohlen, so haftet sein Arbeitgeber nur für Gegenstände, welche ein Arbeitnehmer üblicherweise zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm vor Kurzem entschieden (Az.: 18 Sa 1409/15). Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses, dem im Sommer 2014 an seinem Arbeitsplatz Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro gestohlen worden waren, hatte gegenüber seinem Arbeitgeber auf Schadenersatz geklagt. Er behauptete, die gestohlenen Gegenstände bei Dienstbeginn im Rollcontainer seines Schreibtisches verschlossen zu haben, um sie nach Feierabend in einem Bankschließfach zu deponieren.

Am Arbeitsplatz bestohlen - Aufgebrochener Container

Wegen erheblicher Arbeitsüberlastung habe er sein Vorhaben jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später habe er dann festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen und der Rollcontainer aufgebrochen worden war. Für den Diebstahl des Schmucks und der Uhren machte er seinen Arbeitgeber verantwortlich. Der Mitarbeiter behauptete, dass man in sein Büro nur deswegen habe eindringen können, weil einer Mitarbeiterin kurz zuvor nach Aufbruch ihres Spindes ein Generalschlüssel entwendet worden war. Sein Arbeitgeber habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen, und habe dadurch den Diebstahl der Wertsachen ermöglicht. Er sei ihm daher in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet.

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Diebstahl am Arbeitsplatz - Eingeschränkte Pflichten

Doch dem wollten weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Herne noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Hammer Landesarbeitsgericht folgen. Nachdem das Herner Arbeitsgericht die Klage als unbegründet zurückgewiesen hatte, nahm der Kläger seine Berufung in dem Termin vor dem Landesarbeitsgericht zurück. Nach Ansicht der Richter erstrecken sich die Schutzpflichten eines Arbeitgebers bezüglich der von seinen Beschäftigten in den Betrieb mitgebrachten Sachen in der Regel nur auf solche Gegenstände, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt, oder aber unmittelbar beziehungsweise mittelbar für die Ausübung seiner Arbeit benötigt. „Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände hat der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen“, so das Gericht.

Am Arbeitsplatz bestohlen - Unkalkulierbares Haftungsrisiko

Hinsichtlich anderer ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter Gegenstände lassen sich nach Auffassung der Richter keine Obhuts- und Verwahrungspflichten begründen. Um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen, gelte dieses speziell für Wertgegenstände. Darüber belehrt, nahm der Kläger seine Berufung noch im Termin zurück. Er hat einen weiteren finanziellen Verlust hinzunehmen, denn ihm wurden die Verfahrenskosten auferlegt.