Corona Virus - Bund und Länder unterstützen Unternehmen

Die Bundesregierung hat wegen des Corona Virus ein milliardenschweres Hilfspaket auf den Weg gebracht.
Durch das Corona Virus gibt es viele Hilfsangebote für Bürger und Firmen.

(verpd) In der Bundesrepublik Deutschland wurde ein milliardenschweres Unterstützungs-Programm zur Existenzsicherung der durch die Coronakrise gefährdeten Unternehmen auf den Weg gebracht. So gibt es eine Vielzahl von finanziellen, steuerliche und rechtliche Hilfsangeboten bzgl. der Folgen des Corona Virus. Das sind unter anderem Sofortzuschüsse, Hilfskredite, Stundungen bestimmter Steuerarten, Ausweitung des Kurzarbeitergeldes und einen erweiterten Kündigungsschutz für Mieter von Gewerbeimmobilien. Einige Bundesländer bieten bzw. planen zusätzliche Hilfspakete.

Durch das Corona Virus sind auch in Deutschland viele Unternehmungen in ihrer Existenz gefährdet. Das sind Großkonzerne bis hin zu den Soloselbstständigen.  

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Der Bund und die Länder wollen mit dem Hilfspaket sowie verschiedenen rechtlichen Änderungen die Unternehmen unterstützen, die Corona-Krise zu bewältigen. Ein Großteil der Hilfsangebote der Bundesregierung können sofort in Anspruch genommen werden.

Detaillierte Informationen zu den Hilfsprogrammen gibt es auf den Webportalen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Einzelne Bundesländer bieten bereits bzw. sind in der Planung von zusätzlichen Maßnahmen, um in den Ländern den von der Corona-Krise betroffenen Firmen zu helfen. Die einzelnen Länder geben dazu auch die spezifischen Informationen zum Coronavirus und den Folgen im Internet bekannt.

Corona Virus - Spezielle Zuschüsse für Kleinunternehmer

Solo-Selbstständige, kleinere Firmen und auch Freiberufler mit höchstens bis zu zehn Vollzeitmitarbeitern können zum Beispiel laut BMF einen finanziellen Zuschuss in Anspruch nehmen, der nicht zurückbezahlt werden muss.

Dabei ist zu beachten, dass die Unternehmung noch bis einschließlich Februar nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und es wegen der Coronakrise frühestens ab dem 11. März ohne die finanzielle Hilfe Problemen bei der Liquidität kommen würde.

Der finanzielle Zuschuss ist laut den Veröffentlichungen des BMF für die „Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, unter anderem durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und Ähnliches gedacht“.

Unternehmen und Selbstständige sowie Freiberufler mit höchstens bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten können für drei Monate eine einmalige Zahlung von insgesamt 9.000 Euro erhalten. Diese muss nicht zurückerstattet werden.

Für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen mit maximal sechs bis zehn Beschäftigten in Vollzeit beträgt die mögliche Einmalzahlung für drei Monate insgesamt 15.000 Euro.

Corona Virus - Die Antragstellung

Die finanzielle Hilfe erhält man also in Höhe der Fixkosten und anstehenden Firmenausgaben wie Miete oder Kreditraten, die für drei Monaten anstehen und nicht durch vorhandene Rücklagen und zu erwartende Unternehmenseinnahmen gedeckt sind, maximal bis zur genannten Zuschusshöhe.

Eine Antragstellung ist über das jeweilige Bundesland jetzt schon oder in wenigen Tagen bei den dort angegebenen Anlaufstellen möglich.

Der Antragsteller muss dabei an Eidesstatt erklären, dass eine Bedrohung der Existenz vorliegt oder die Liquidität durch die Coronakrise bzw. den Folgen des Corona Virus gefährdet ist.

Das BMWi hat bekannt gegeben, wann und wo die Anträge in den einzelnen Bundesländern gestellt werden können:

Corona Virus - Grundsicherung und Zuschüsse der Länder

Viele Länder des Bundes gewähren aktuell selbst Zuschüsse und sonstige Förderungen für kleinere Firmen. Aber teilweise auch für mittelständische Unternehmen. Diese Leistungen werden je nach Bedarf auch zusätzlich zu den Bundeszuschüssen angeboten. Damit sollen die Folgen des Coronavirus gemildert werden.

Die Auflistung der Links liefert Informationen zu den Corona-Förderungen der Bundesländer:

Laut den Angaben BMF wird Freiberuflern und Selbstständigen ein einfacherer Weg zum Erhalt der benötigten Mittel gewährt „ … Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt, Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden“. Weitere Informationen sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Corona Virus - Steuererleichterungen

Die Unternehmen sollen auch nicht noch durch mögliche Steuerlasten in finanzielle Schwierigkeiten während der Coronakrise kommen. Es wurden dazu verschiedene rechtliche Anpassungen vorgenommen. Aktuell ist eine Stundung der Steuerzahlungen für die Einkommen-, die Körperschaft- und auch die Umsatzsteuer damit umsetzbar.

Das bedeutet, dass derjenige, der von der Coronakrise bzw. den Folgen durch das Corona Virus finanziell in Bedrängnis geraten ist und die fälligen jährlichen Steuerzahlungen nicht oder nur unter großen Nöten leisten kann, sich diese Zahlungen auf Antrag beim zuständigen Finanzamt zinsfrei bis Ende des Jahres stunden lassen kann.

Des Weiteren lassen sich auf Antrag Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen der Höhe nach entsprechend den zu erwartenden geringeren steuerpflichtigen Einnahmen reduzieren. Das ist auch beim Messbetrag der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen möglich.

Corona Virus - Schutz für gewerbliche und private Mieter

Es wurden auch rechtliche Änderungen zum Schutz der Bürger und Unternehmer eingeführt. D.h. wenn diese wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten kommen und deswegen bestimmten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können.

So gilt laut einem vor Kurzem vom Bundestag und Bundesrat verfasstem Gesetz folgendes: „Mieter einer gewerblich genutzten Immobilie, wie auch Mieter einer Privatimmobilie können nicht wegen Mietschulden, die vom 1. April bis 30. Juni 2020 wegen der Coronakrise anfallen, von ihrem Vermieter gekündigt werden.“

Vom BMJV wird aber darauf hingewiesen: „Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.“ „Bezahlt ein Mieter die fällige Miete nicht fristgerecht, dann kommt er grundsätzlich in Verzug. Der Vermieter kann dann – bis der Betrag beglichen ist – hierfür Verzugszinsen verlangen. Diese belaufen sich derzeit auf circa vier Prozent“.

Corona Virus - Damit der Strom wegen Verzug der Zahlungen nicht abgeschaltet wird

Für Privatpersonen und Kleinstunternehmen, dazu gehören Firmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro, gibt es Sonderregelungen bzw. zusätzlichen Schutz. Und zwar dann, wenn die laufenden Verbindlichkeiten für existenzielle Verträge nicht mehr bedient werden können.

Ihnen wird ein Aufschub der Zahlungen und/oder Leistungen bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen zunächst bis zum 30. Juni 2020 gewährt.

Dem entsprechenden Vertragspartner ist es nicht gestattet, bei Nichtzahlung sofort mit Inkasso oder Mahnverfahren gegen Schuldner vorzugehen und Verzugszinsen geltend zu machen. So sollen auch die Schäden durch das Coronavirus gemildert werden. 

Der Vertrag darf wegen Verzug nicht gekündigt oder Leistungen eingestellt werden. Dazu gehört auch die Grundversorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation der Verbraucher und Kleinstunternehmen. Die Grundversorgung ist weiterhin zu gewährleisten.

Das BMJV hat dazu folgendes veröffentlicht: „Für Kleinstgewerbetreibende gilt Entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Dies können etwa auch besondere Versicherungsverträge, die sie im Rahmen ihres Betriebes benötigen, sein.“

Das gilt für alle Verträge, die vor dem 8. März 2020 vereinbart worden. Rückständige Beiträge müssen zwar später geleistet werden. Verzugszinsen dürfen aber nicht berechnet werden.

Corona Virus - Erleichterung bei Kurzarbeit und Vergabe von Krediten

Ein Unternehmen kann bei Agentur für Arbeit Kurzarbeit anmelden, wenn dieses vorübergehend aufgrund eines unvermeidbaren oder unabwendbaren Ereignisses einen bestimmten Arbeitsausfall zu verzeichnen hat. 

Zu diesen Ausfällen können Naturkatastrophen, Lieferengpässen, Auftragsmangel oder auch Arbeitsausfällen durch das Coronavirus führen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu einige wichtige Informationen veröffentlicht. Diese sind unter Kurzarbeit sowie Beantragung auf  Bundesagentur für Arbeit und Kurzarbeitergeld zu finden.

Der entscheidende Arbeitgebervorteil hierbei ist: „Der Arbeitgeber muss nicht für den Arbeitslohn aufkommen, der wegen der Kurzarbeit entfällt – und zwar ohne, dass er die betroffenen Beschäftigten entlassen muss. Allerdings ist das Kurzarbeitergeld eine Erstattungsleistung, das heißt der Arbeitgeber zahlt es in der Regel zuerst an die Arbeitnehmer aus und erhält es rückwirkend von der Agentur für Arbeit zurück. Den betroffenen Arbeitnehmern stehen 60 Prozent – bei Arbeitnehmern mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns als Kurzarbeitergeld zu.“

In Deutschland ist die Kurzarbeit ab einem bis zwölf Monaten gesichert. Kurzarbeit kann angemeldet werden, wenn die Beschäftigten in einem Betrieb teilweise oder auch vollständig vom Arbeitsausfall betroffen sind.

In der Regel ist für ein Unternehmen Kurzarbeit nur möglich, wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer im Unternehmen vom Ausfall betroffen ist und diese Mitarbeiter dadurch über zehn Prozent ihres Brutto-Monatseinkommens einbüßen würden.

Aktuell gilt nun:

  • Gesetzlich wurde geregelt, dass vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 eine Kurzarbeit für Betriebe auch möglich ist, auch wenn nur zehn Prozent der Belegschaft von Arbeitsausfällen, die zu einer Reduzierung von mehr als zehn Prozent ihres Brutto-Monatseinkommens führen, betroffen sind.
  • Anders als bisher werden dem Arbeitgeber bis Ende 2020 die Sozialversicherungs-Beiträge, die er für seine betroffenen Beschäftigten für die ausgefallenen Arbeitsstunden normalerweise weiterzahlen müsste, nun komplett zurückerstattet.

Corona Virus - Hilfskredite für Unternehmen

Zusätzlich gibt es für Unternehmen aller Größenordnungen auch die Gelegenheit, über die Hausbanken Anträge für Hilfskredite bzgl. Coronakrise zu stellen.

Die Kfw Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt bei den Sonderkrediten im Zusammenhang mit dem Coronavirus den größten Teil der Absicherung der Kredite.  Konkret heißt es dazu vom BMF: „Die KfW übernimmt den bei Weitem größten Teil der Haftung für diese Kredite (80 Prozent bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bund. Das erleichtert Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe.

Um eine zügige Auszahlung zu erreichen, werden Prozesse vereinfacht, zum Beispiel durch eine Risikobewertung allein durch die Hausbank bis zu einer Kreditobergrenze von drei Millionen Euro. Bis zehn Millionen Euro findet nur eine deutliche vereinfachte Prüfung statt.“

Es werden aktuell durch die Coranakrise bzw. den Folgen durch das Coronavirus drei verschiedene Kreditprogramme zur Verfügung gestellt:

  • Der ERP-Gründerkredit für Unternehmen, die vor weniger als fünf Jahren gegründet wurden und einen Kredit für Investitionen und/oder Betriebsmittel benötigen.
  • Der KfW-Unternehmerkredit für Unternehmen, die mindestens fünf Jahre am Markt sind und einen Kredit für Investitionen und/oder Betriebsmittel benötigen.
  • Das Sonderprogramm „Direktbeteiligung an Konsortialfinanzierung“ für mittelständische und große Betriebe, die einen Kredit für Investitionen und/oder Betriebsmittel benötigen.

Die freien und unabhängigen Versicherungsmakler und Finanzberater von Finanz-Kompass Leipzig stehen Ihnen gern mit Rat und Tat in diesen für uns alle schwierigen Zeit der Coronakrise zur Verfügung.

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Quelle Wikipedia