Coronavirus - Wichtiges für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Regelmäßiges Händewaschen schützt vor Infektionen.
Durch Händewaschen kann man sich schützen.

(verpd) Bereits seit einigen Wochen ist in Deutschland die Angst vor dem Coronavirus massiv gestiegen. Geschlossen wurden Kindertagesstätten, Schulen und auch Betriebe. So stehen auch Kommunen unter Quarantäne. Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff. Aber was hat das für  finanziellen Folgen und welche Maßnahmen sind sinnvoll, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern.

Auf verschiedenen Portalen im Internet werden Informationen zum Coronavirus wie Ansteckungsgefahr und Verhaltenshinweise veröffentlicht. Die Portale des Robert Koch-Instituts (RKI), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und der Bundesregierung veröffentlichen regelmäßig Informationen. Das RKI hat schon in den 1960er-Jahren vom Coronavirus berichtet.

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Das Coronavirus (SARS-CoV-2) führt zu einer gefährlichen Lungenkrankheit mit der Bezeichnung Covid-19.  Die Symptome der Infektion mit dem Coronavirus sind Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Durchfall, Schnupfen, Schüttelfrost und/oder Atemproblemen. Das kann in einer lebensgefährlichen Lungenentzündung enden.

Coronavirus - Der beste Schutz

Zu einer Ansteckung mit dem Coronavirus kommt es durch Tröpfcheninfektionen. Das Coronavirus wird durch husten oder niesen auf andere Personen, die weiniger als einen Meter entfernt von dem Infizierten stehen, übertragen.

Das Coronavirus wird ebenso durch das Husten- oder Nasensekret eines Erkrankten auf Türklinken oder Handläufen übertragen.

Das Coronavirus gelangt über die Augen, die Mund- oder Nasenschleimhaut in den Körper und führt so zur Infektion.

Die Inkubationszeit, das ist die Zeit von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit. Das RKI gibt diese mit 14 Tagen an.

Was kann jeder Einzelne tun? Vor dem Coronavirus kann man sich schon mit einfachen  Schutzmaßnahmen schützen. Das ist das regelmäßige, mindestens 20 bis 30 Sekunden langes Händewaschen unter fließendem Wasser. Verwenden Sie dabei am besten eine Flüssigseife.

Waschen Sie sich die Hände immer,

  • wenn Sie nach Hause kommen,
  • nachdem Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren sind,
  • wenn Sie anderen die Hände gegeben haben,
  • nach dem Toilettenbesuch,
  • nach dem Husten oder Niesen,
  • vor der Essenszubereitung und
  • vor den Mahlzeiten.

Fassen Sie sich prinzipiell nicht mit ungewaschenen Händen ins Gesicht, in die Augen, in den Mund oder an die Nase.

Halten Sie den Mindestabstand von mindestens 1,50 Meter zu anderen Personen ein. Vermeiden Sie den Kontakt zu Personen, die an einer Erkrankung der Atemwege leiden. So verhindern Sie eine direkte Ansteckung durch Husten oder Niesen.

Coronavirus - Welche Regionen besonders betroffen sind

Jeder der grippeähnliche Symptome aufweist, muss den Kontakt mit anderen Personen meiden. Der Betroffene sollte den Hausarzt, den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Telefonnummer 116117) oder das zuständige Gesundheitsamt telefonisch kontaktieren.

So wird telefonisch geprüft, ob der Verdacht begründet ist. Hat man sich auf einer Reise oder bei einem Corona-Infizierten angesteckt und ist daher eine isolierte Untersuchung notwendig. Wenn sich der Verdacht nicht bestätigt, dann kann man sich vom Hausarzt wie gewohnt behandeln lassen.

Eine Beratungshotline wird von einigen Krankenkassen, den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, angeboten.

Das RKI hat bekannt gegeben, dass weltweit ca. 1,2 Millionen Personen mit dem Coronavirus infiziert sind.

Besonders viele sind es in der chinesischen Provinz Hubei (inklusive der Stadt Wuhan), in der iranischen Provinz Ghom sowie in Teheran und in der südkoreanischen Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang).

Dies gilt auch in Italien für die Regionen Südtirol, Emilia-Romagna, Venetien, Lombardei und die Stadt Vo (in der Provinz Padua).

Bis Ende der ersten Woche im April waren in Deutschland rund 100.000 Personen nachweislich infiziert.

Mit dem Coronavirus haben sich auch viele Menschen in anderen Ländern angesteckt. Aktuelle Informationen werden dazu regelmäßig auf der Website des RKI veröffentlicht.

Coronavirus - Wenn der Betrieb wegen Corona-Verdacht unter Quarantäne steht

Dem Arbeitnehmer, der an dem Coronavirus erkrankt ist, wird eine sechswöchige Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber gezahlt.

Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten danach ein Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse.

Wenn ein Betrieb wegen dem Verdacht auf Coronavirus durch die Behörden geschlossen bzw. eine Quarantäne verhängt wird und die Arbeitnehmer zu Hause bleiben müssen, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die sechswöchige Arbeitgeber-Lohnfortzahlung und Krankengeld.

Ein Arbeitgeber hat im Falle einer Quarantäne Anspruch auf Rückerstattung der ausbezahlten Beträge zur Lohnfortzahlung gegenüber der Einrichtung, die die Quarantäne verordnet hat.

Der Arbeitgeber muss diesen Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung der Arbeit bei der zuständigen Behörde stellen. Dieses Vorgehen ist im Infektionsschutzgesetz Paragraf 56 IfSG vereinbart

Wird ein ganzes Gebiet, also nicht nur ein Betrieb oder der Arbeitsgeber schließt aus Vorsorge seine Firma, dann wird keine Rückerstattung bezahlt.

Coronavirus - Wann Selbstständige einen Entschädigungsanspruch haben?

Wichtige Informationen für Selbstständige: Muss ein Selbstständiger seine Firma oder die  Praxis auf Grund der behördlich angeordneten Quarantäne schließen, so hat dieser Anspruch  Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles laut Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Zudem steht im genannten Gesetz: „Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungs-Berechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme … ruht, erhalten … auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“ Der durch diese Maßnahmen entgangene Ertrag wird jedoch nicht ersetzt.

Dabei ist zu beachten, wenn Selbstständige Einbußen haben, weil sie selbst oder die meisten seiner Mitarbeiter krank sind oder die Region, nicht jedoch explizit sein Betrieb unter Quarantäne gestellt wurde, gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung gegenüber einer staatlichen Behörde.

Detaillierte Informationen und Tipps für Betriebe vor, während und nach der Coronavirus Epidemie sind im downloadbare Handbuch „Betriebliche Pandemieplanung“ des Bundesamts für Katastrophenschutz und Katastrophenplanung und ein Flyer der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung e.V. hinterlegt.

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