Kann Müdigkeit den Arbeitsplatz kosten?

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(verpd) Wer an seinem Arbeitsplatz einschläft, darf in der Regel erst dann entlassen werden, wenn er zuvor wegen eines gleichen Verstoßes abgemahnt wurde. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln hervor (Az.: 7 Ca 2114/14). Eine Frau war als Stewardess im Bordservice einer Eisenbahngesellschaft tätig, als sie eines Tages kurz nach Dienstantritt in einem Dienstabteil einschlief. Sie wachte erst nach siebenstündiger Fahrt auf und widmete sich dann für vier Stunden ihrer Arbeit. Gegenüber dem Zugchef und der Leiterin des Bordrestaurants hatte sie bei Dienstantritt zwar über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet. Um sich auszuruhen, begab sie sich nach Rücksprache mit ihrer Chefin in ein Dienstabteil, wobei sie darum gebeten hatte, bei Bedarf gerufen zu werden. Das war jedoch nicht geschehen. Ihr Arbeitgeber nahm den Vorfall zum Anlass, der Frau zu kündigen. Er wertete den Vorfall als Arbeitsverweigerung, zumal die Angestellte bereits zuvor wegen Verschlafens des Dienstbeginns schon zweimal abgemahnt worden war.

Unverhältnismäßig

Mit ihrer gegen ihre Entlassung eingereichten Kündigungsschutzklage hatte die Stewardess Erfolg. Die Bahngesellschaft wurde vom Kölner Arbeitsgericht dazu verurteilt, die Klägerin weiterzubeschäftigen. Nach Ansicht des Gerichts war es unverhältnismäßig, dass die Klägerin wegen ihres Einschlafens entlassen werden sollte. In so einem Fall hätte nämlich das mildere Mittel einer Abmahnung ausgereicht. Eine Abmahnung hatte der Arbeitgeber jedoch nicht ausgesprochen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bereits zweimal wegen des Verschlafens ihres Dienstbeginns abgemahnt worden war, reicht nach Meinung des Gerichts nicht aus. Denn ein Verschlafen vor Dienstbeginn und ein Einschlafen am Arbeitsplatz seien nicht miteinander vergleichbar. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, wieso niemand nach der kranken Klägerin geschaut und sie geweckt habe. Die Frage, ob die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, als sie sich am Tag des Geschehens nicht förmlich krankmeldete und auch keine rückwirkende Krankmeldung einreichte, ließ das Gericht offen. Denn auch das wäre allenfalls ein Grund für eine Abmahnung, nicht jedoch für eine Entlassung gewesen.

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Sein Recht wahrnehmen

Wie das Urteil zeigt, kann es für einen Arbeitnehmer durchaus sinnvoll sein, sich gegen eine nach eigener Meinung ungerechtfertigte Kündigung des Arbeitgebers gerichtlich zu wehren. Allerdings müssen bei einem Arbeitsrechtsstreit Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der ersten Instanz die eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen, und zwar unabhängig vom Ergebnis. Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung übernimmt im Versicherungsfall jedoch die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat. Ein derartiger Kostenschutz hilft letztendlich dabei, dass man nicht aus finanziellen Gründen auf sein Recht verzichten muss.