Kfz Haftpflichtschutz für Mofas und Co.

Kennzeichenwechsel bei Mofa

(verpd) Der Halter eines Mofas, Mopeds oder anderen zulassungsfreien Fahrzeugs muss jedes Jahr zum 1. März das Versicherungs-Kennzeichen austauschen, um damit den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Versicherungsschutz, d.h. den Kfz Haftpflichtschutz nachweisen zu können. Ab 1. März 2018 sind die Versicherungs-Kennzeichen blau-weiß.

Kfz Haftpflichtschutz für Mofas und Co. von den Versicherungsmaklern Leipzig von Finanzkompass

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Am 1. März beginnt ein neues Versicherungsjahr für zahlreiche Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie motorisierte Krankenfahrstühle. Um auch weiter am öffentlichen Verkehr teilnehmen zu können, muss dann als Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, das noch aktuelle schwarze-weiße Kenzeichen durch das neue blaue-weiße Versicherungs-Kennzeichen ausgetauscht werden.

Es gibt Fahrzeuge, die nach den Paragrafen 3 und 4 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zwar nicht auf der Zulassungsstelle zugelassen werden müssen, aber eine gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung benötigen. Erst damit können diese Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen genutzt werden. Zu diesen Fahrzeugen zählen zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge wie Mofas, Mopeds, bestimmte Quads, Trikes, Elektrofahrräder, Segways und E-Roller, aber auch motorisierte Krankenfahrstühle. Dass für diese Fahrzeuge ein vorgeschriebener Kfz-Haftpflichtschutz besteht, ist vom Fahrzeughalter durch ein gültiges Kfz Haftpflichtschutz Versicherungs-Kennzeichen gemäß Paragraf 26 FZV, welches maximal für ein Versicherungsjahr – konkret von Anfang März bis Ende Februar des nächsten Jahres – gilt, nachzuweisen. Man erkennt an der Farbe des Nummernschildes, ob für das zulassungsfreie Fahrzeug ein vorgeschriebener aktueller Versicherungsschutz besteht. Jedes Versicherungsjahr hat eine andere Kennzeichenfarbe: Die Schrift ist abwechselnd blau, grün oder schwarz auf weißem Untergrund. ...

Kfz Haftpflichtschutz - Die neuen Versicherungs-Kennzeichen sind blau-weiß

Ab dem 1. März 2018 dürfen Mofas, Mopeds und Co. nicht mehr mit dem vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 geltenden schwarz-weißen Kennzeichen, sondern nur noch mit dem ab 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 gültigen blau-weißen Versicherungs-Kennzeichen gefahren werden. ... Wer ab dem 1. März 2018 noch mit einem schwarz-weißen Versicherungs-Kennzeichen unterwegs ist, hat keinen Kfz-Haftpflicht-Versicherungsschutz und macht sich damit strafbar. Ein neues Versicherungs-Kennzeichen erhalten Sie bei Ihrem Kfz-Versicherer, den Versicherungsmaklern Leipzig von Finanzkompass Leipzig. Vorgeschrieben ist ein solches Versicherungs-Kennzeichen laut den Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.(GDV) für folgende Kraftfahrzeuge:

  • „Kleinkrafträder, dazu zählen Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren,
  • Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über sechs bis maximal 45 Stundenkilometer,
  • Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern,
  • Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometern und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern,
  • E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 Stundenkilometer schnell sind,
  • motorisierte Krankenfahrstühle sowie
  • Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 Stundenkilometer, die bereits vor dem 1. März 1992 versichert waren.“