Mit Autokorsos die EM feiern

Finanzkompass Leipzig Versicherungsberater

(verpd) Wird eine kleine oder große Fahne falsch am Auto angebracht oder fährt man damit zu schnell, kann sich das schmückende Accessoire ungewollt vom Pkw verabschieden und einen nachfolgen den Verkehrsteilnehmer schädigen. Es kann jedoch auch sein, dass ein im Fenster eingeklemmtes Fähnchen einen Kfz-Diebstahl begünstigt. In beiden Fällen stellt sich die Frage, inwieweit solche Schäden durch die Kfz-Versicherung gedeckt sind. Die Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften der letzten Jahre haben gezeigt, dass immer mehr Kfz-Besitzer in dieser Zeit ihr Fahrzeug mit Fähnchen und anderen Accessoires in Nationalfarben schmücken. Doch nicht selten landen beispielsweise die Fähnchen im Straßengraben. Insbesondere Fähnchen mit einem Plastikstecker, die im Fensterspalt befestigt werden, brechen häufig ab. Wer auf der Autobahn oder Landstraße fährt, sollte besonders vorsichtig sein, denn in der Regel halten die kleinen Fahnen vom Material her den Belastungen einer höheren Geschwindigkeit nicht stand. Deshalb raten Sicherheitsexperten, die Flaggen-Deko für Fahrten außerhalb der Stadt, insbesondere auf der Autobahn, komplett zu entfernen, um auf Nummer sicher zu gehen.

Wenn Fähnchen und sonstiger Fan-Schmuck das Auto zieren

Zwar zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung normalerweise den Schaden, wenn die EM-Dekoration sich selbstständig macht und zum Beispiel ein anderes Auto beschädigt oder einen Fußgänger verletzt. Allerdings könnte der Kfz-Haftpflichtversicherer seinen Versicherungskunden bis zu einer Höhe von 5.000 Euro in Regress nehmen, wenn beispielsweise ein abgebrochenes Fähnchen kein zugelassenes beziehungsweise vom TÜV genehmigtes Kfz-Zubehör ist. Bleibt durch die Befestigung einer Fahne das Autofenster nur einen kleinen Spalt offen, ist das Diebstahlrisiko erhöht. Ein solcher Schaden gilt dann als grob fahrlässig verursacht. Zwar ist ein Einbruch-Diebstahl im Rahmen einer Teil- oder auch Vollkasko-Versicherung normalerweise mitversichert, doch bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Schadenleistung anteilig um die Schadenhöhe kürzen, die im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht. Prinzipiell dürfen große Flaggen, Wimpel und sonstige Dekorationen nur so angebracht sein, dass sie nicht die Sicht des Fahrers behindern. Sie dürfen beispielsweise nicht die Frontscheibe bedecken. Grundsätzlich gehört es nämlich zu den Verkehrssicherheits-Pflichten eines jeden Autofahrers, eine uneingeschränkte Sicht sicherzustellen. Außerdem sind Riesenbanner, die an einer langen Stange aus dem Fenster ragen, verboten, denn gemäß Paragraf 22 Straßenverkehrsordnung dürfen Fahrzeug samt „Ladung“ – also Fahne – nicht breiter als 2,55 Meter sein.

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Feiernd im Autokorso unterwegs

Außerdem ist zu beachten, dass die Verkehrsregeln auch eingehalten werden müssen, wenn man gemeinsam mit anderen Autofahrern mit Schrittgeschwindigkeit durch Städte oder Orte fährt, um den Sieg der eigenen Mannschaft zu feiern. Auch als Teilnehmer eines Autokorsos darf man zum Beispiel nicht eine rote Ampel überfahren oder alkoholisiert ein Kfz steuern. Des Weiteren müssen Autofahrer und Pkw-Insassen angeschnallt bleiben und dürfen sich während der Fahrt nicht aus dem Fenster lehnen. Zudem darf keine Person während der Fahrt auf der Motorhaube oder im Kofferraum sitzen. Kommt es zu einem Unfall, bei dem sich der Fahrer oder Pkw-Insasse, der die Verhaltensregeln missachtet hat, verletzt, muss der Betroffene damit rechnen, dass sein Verhalten als Mitschuld angerechnet wird und die Schadenersatzansprüche entsprechend gekürzt werden.