Schadenersatz - Urlaubsreise

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Kein Schadenersatz für entgangene Urlaubsreise - „Frustrierte Aufwendungen“

(verpd) Wer wegen eines Unfalls eine zuvor gebuchte Urlaubsreise nicht antreten kann, hat keinen Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher auf Ersatz der Aufwendungen für die Reise, d.h. Schadenersatz für entgangene Urlaubsreise. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bremen (Az.: 7 O 1759/12) hervor. Ein Mann war in Bremen mit seinem Fahrrad unterwegs, als er von einem unachtsamen Autofahrer angefahren wurde.

Bei dem Unfall wurde er so schwer verletzt, dass er monatelang arbeitsunfähig war und einen Dauerschaden davontrug, der zu einer Erwerbsminderung führte. Zwischen dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Autofahrers und dem Unfallopfer bestand Einigkeit darüber, dass der Autofahrer den Unfall allein verschuldet hatte.

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In dem sich anschließenden Rechtsstreit stritt man sich jedoch unter anderem über die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes sowie die Kosten für eine vom Fahrradfahrer vor dem Unfall gebuchte und bereits bezahlte Urlaubsreise. Diese konnte er wegen des Unfalls nicht mehr antreten.

Schadenersatz für entgangene Urlaubsreise - „Frustrierte Aufwendungen“

Während der Fahrradfahrer der Meinung war, dass ihm die Kosten für den Urlaub als Sachschaden zu ersetzen seien, bestritt der Versicherer eine Ersatzverpflichtung. Der verunfallte Radfahrer klagte vor Gericht gegen die Entscheidung des Kfz-Versicherers. Doch die Richter des Bremer Landgerichts schlossen sich der Meinung des Versicherers an.

Sie wiesen die diesbezüglichen Forderungen des Klägers als unbegründet zurück. Auch wenn der Kläger die Reise aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht antreten konnte, sind ihm nach Ansicht des Gerichts die Reisekosten, die er vor dem Unfall aufgewendet hat, nicht als materieller Schaden im Sinne von Paragraf 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu ersetzen.

Denn bei diesen Kosten handelt es sich um sogenannte frustrierte Aufwendungen – also um Aufwendungen, die durch ein Schadenereignis nutzlos geworden sind –, und die nach Auffassung der Richter im allgemeinen Schadenrecht nicht als materielle Schäden zu ersetzen sind.

In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Allein der Umstand, dass er die aufgewendeten Kosten anschließend nicht für den angestrebten Urlaub nutzen konnte, machen diese Aufwendungen nicht zu einem zu ersetzenden Vermögensschaden.“

Schadenersatz für entgangene Urlaubsreise - Höheres Schmerzensgeld

Die Aufwendungen sind nach Ansicht des Gerichts auch nicht unter dem Aspekt des entgangenen Urlaubsgenusses zu ersetzen. Denn dabei handelt es sich um einen immateriellen Schaden, der allenfalls bei Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden kann. Das war jedoch bereits geschehen.

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, auch eine Urlaubsreise vor möglichen Eventualitäten abzusichern. Im genannten Fall würde zum Beispiel eine zeitnah zur Reisebuchung abgeschlossene Reiserücktritts-Versicherung die anfallenden Reisestornokosten übernehmen.

Denn standardmäßig ist es in einer solchen Police in der Regel versichert, dass die Reisestornokosten bezahlt werden, wenn der Reisende aufgrund von Unfallverletzung oder weil er plötzlich und unerwartet schwer erkrankt, eine gebuchte Reise nicht antreten kann.

Je nach Vereinbarung gibt es auch noch diverse andere Rücktrittsgründe, bei der eine solche Police die im Reisevertrag vereinbarten Stornokosten ganz oder unter Berücksichtigung eines bestimmten Selbstbehalts übernimmt.

So kann zum Beispiel vereinbart sein, dass die Stornokosten auch übernommen werden, wenn der Versicherte aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels, einer Nachprüfung an der Schule oder Universität oder eines unerwarteten Jobverlustes eine gebuchte Reise nicht antreten kann.

Zudem können auch Verhinderungsgründe, wie eine Beschädigung des Eigenheims durch Feuer oder Naturgewalten, der Bruch einer Prothese, die Lockerung eines Implantats, eine erst festgestellte Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit, aber auch der Tod eines nahen Angehörigen versichert sein.