Unfall im Kreisverkehr

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(verpd) Wenn sich nicht beweisen lässt, dass ein Autofahrer in einem Kreisverkehr zu früh den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und damit signalisiert hat, dass er den Kreisverkehr verlassen will, ist davon auszugehen, dass ein anderer Fahrer, der in den Kreis hineinwill, ihm die Vorfahrt genommen hat. Dies hat das Amtsgericht Perleberg in einem Urteil entschieden (Az.: 11 C 382/15).

Eine Autofahrerin war in einem Kreisverkehr unterwegs. Dessen Besonderheit ist es, dass der gesamte Kreisverkehr einmal um 450 Grad umrundet werden muss, wenn eine bestimmte Ausfahrt angestrebt wird. Das liegt daran, dass der Straßenbereich so gestaltet ist, dass ein unmittelbares Ausfahren nicht möglich ist. Ein anderer Autofahrer wollte in den Kreisverkehr einfahren. Nach seinen Angaben hatte die bereits im Kreisverkehr befindliche Pkw-Fahrerin so frühzeitig den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, dass er angenommen habe, diese wolle den Kreisverkehr sofort verlassen. Als er deshalb anfuhr, rammte er mit der Vorderfront seines Autos das andere Fahrzeug, das sich noch im Kreisverkehr befand, an der Beifahrertür. Die entstandenen Schäden wollte der Autofahrer, der versucht hat in den Kreisverkehr einzufahren, zu 70 Prozent ersetzt haben und zog deshalb vor Gericht.

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Vorfahrtsrecht verletzt

Der Amtsrichter kannte den Kreisverkehr aus regelmäßiger eigener Erfahrung und wusste deshalb, dass ein unmittelbares Herausfahren der Beklagten, die sich zum Unfallzeitpunkt noch im Kreisverkehr befunden hat, unmöglich gewesen wäre. Nach Ansicht des Gerichts spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beklagte vorfahrtsberechtigt gewesen sei und der Kläger seine Pflicht, das Vorfahrtsrecht zu beachten, verletzt habe. Dies werde dadurch bestärkt, dass nicht etwa die Beklagte mit der Front ihres Fahrzeugs in die Seite des Klägerautos hineingefahren war. Nach Ansicht des Gerichts überwiege das Verschulden des Klägers an der Herbeiführung der Kollision so erheblich, dass die dem Fahrzeug der Beklagten anhaftende Betriebsgefahr bei der Haftung dahinter völlig zurücktrete. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn der Kläger hätte beweisen können, dass die Beklagte den Fahrtrichtungsanzeiger so früh gesetzt hätte. Dann hätte er darauf vertrauen können, dass sie vor dem Einmündungsbereich des aus der Stadt kommenden Verkehrs in den Kreisverkehr diesen verlassen werde. Einen entsprechenden Beweis konnte er jedoch nicht erbringen, sodass seine Klage abgewiesen wurde.

Verkehrsregeln im Kreisverkehr

Normalerweise stehen in jeder Einmündung an einem ausgewiesenen Kreisverkehr immer in Kombination die Verkehrsschilder „Kreisverkehr“, das ist ein rundes blaues Schild mit drei weißen Pfeilen im Kreis, die die Fahrtrichtung angeben, sowie ein „Vorfahrt gewähren“-Schild. In diesem Fall hat grundsätzlich der Verkehr im Kreis Vorfahrt. Wer in den Kreisverkehr einfahren will, muss den Fahrzeugen im Kreisverkehr die Vorfahrt gewähren und warten, bis er gefahrlos einfahren kann. Wer sich als Einfahrender nicht daranhält und ein Fahrzeug im Kreisverkehr behindert oder gar gefährdet kann, mit einem Verwarnungsgeld von 25 Euro oder einem Bußgeld von 100 Euro bestraft werden. Kommt es deswegen zu einem Unfall, kann ein Bußgeld von 120 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister gegen den Einfahrenden, der die Vorfahrt des anderen missachtet hat, verhängt werden. Grundsätzlich ist übrigens das Blinken beim Einfahren in den Kreisverkehr verboten, wie im Webportal der Bayerischen Polizei zu lesen ist. Dagegen muss derjenige, der den Kreisverkehr verlassen will, zwingend blinken, anderenfalls kann er mit zehn Euro Verwarnungsgeld bestraft werden. Wie das genannte Urteil zeigt, ist es jedoch wichtig, nicht zu früh, sondern erst tatsächlich vor der eigentlichen Ausfahrt zu blinken.

Ein Kreisverkehr, der kein Kreisverkehr ist

Übrigens, bei Verkehrsknotenpunkten, die zwar wie Kreisverkehre aussehen, aber nicht durch die Kombination der Kreisverkehr- und Vorfahrt-gewähren-Schilder auch als offizielle Kreisverkehre ausgeschildert sind, gilt die übliche Rechts-vor-links-Regelung. In diesem Fall hätten die Einfahrenden in den Verkehrsknotenpunkt Vorfahrt. Dies belegt auch ein Urteil des Amtsgerichtes München (Az.: 343 C 8194/12). Laut Amtsgericht München gilt: Entgegen verbreiteter Meinung sei es nicht so, dass die Autofahrer im Kreisverkehr automatisch Vorfahrt hätten. Nach der Regelung in der Straßenverkehrsordnung sei dies nur der Fall, sofern an der Einmündung zum Kreisverkehr die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und Zeichen 2015 (Vorfahrt gewähren) angebracht seien, ansonsten gelte die übliche Regelung rechts vor links. Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ alleine genüge grundsätzlich nicht. Allerdings habe der Einfahrende dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Nach Angaben von Verkehrsexperten gibt es jedoch nur wenige solcher Verkehrsknotenpunkte, die nicht durch die Kombination der Kreisverkehr- und Vorfahrt-gewähren-Schilder ausdrücklich als Kreisverkehr gekennzeichnet sind.