Unfallversicherung - Neue Regelung zum Unfallschutz auf einer Betriebsfeier

Finanzkompass Leipzig Versicherungsberater

(verpd) Betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltungen stehen ab sofort auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn kein Mitglied der Unternehmensleitung an der Veranstaltung teilnimmt. Mit dieser in diesem Jahr getroffenen Entscheidung hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung korrigiert, die bisher die Teilnahme mindestens eines Mitglieds zu einer der Grundvoraussetzungen für den Versicherungsschutz gemacht hatte (Az.: B 2 U 19/14 R). Bereits seit Jahren hatten die Dienststellenleiter in einer Institution, die zahlreiche Mitarbeiter beschäftigt, sachgebietsinterne Weihnachtsfeien beschlossen und durchgeführt. Der Beginn der Feiern musste in der Zeiterfassung der teilnehmenden Mitarbeiter dokumentiert werden. In der Folge erhielten die Teilnehmer dann eine Zeitgutschrift in Höhe von zehn Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit. Im Rahmen einer solchen sachgebietsinternen Weihnachtsfeier hatten sich die Mitarbeiter einer Abteilung nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken zusammen mit ihrer Sachgebietsleiterin auf dem Weg zu einer Wanderung begeben. Dabei rutschte eine Arbeitnehmerin aus. Wegen der Folgen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen wollte sie die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen.

Im dienstlichen Interesse

Weil an der Veranstaltung kein Vertreter der Unternehmensleitung teilgenommen hatte, lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Dagegen wehrte sich die betroffene Arbeitnehmerin. Die Entscheidung des Unfallversicherungs-Trägers wurde jedoch von dem in zweiter Instanz mit dem Fall befassten zuständigen Landesarbeitsgericht bestätigt. Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück. Zu Unrecht, befand nun das Bundessozialgericht. Es gab der Revision der verunfallten Arbeitnehmerin, die sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz gerichtlich wehrte, statt. Grundsätzlich, so das Bundessozialgericht, steht die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erforderlich ist allerdings, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfindet. In dem entschiedenen Fall habe es ausgereicht, dass der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart hatte, dass die einzelnen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen. Zudem wurden weitere Festlegungen zur Ausgestaltung getroffen, wie zum Beispiel der Beginn und die Zeitgutschrift. Denn dadurch wurde dokumentiert, dass die Feiern der einzelnen Sachgebiete im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung und damit im dienstlichen Interesse stattfanden.

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Abrücken von bisheriger Rechtsprechung

In seiner Entscheidung ist das Bundessozialgericht jedoch ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt. Diese sah als weiteres Kriterium vor, dass zumindest ein Vertreter der Unternehmensleitung persönlich an derartigen Feiern teilnehmen muss. Durch betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltungen werde nämlich das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt. „Dieser Zweck wird jedoch auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschafts-Veranstaltungen durchführen. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich ist hierfür nicht erforderlich“, so das Bundessozialgericht. Notwendig sei allerdings, dass eine derartige Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen Teams offensteht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt. Das war in der entschiedenen Sache der Fall, sodass der Unfall der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.