Weniger Ehescheidungen

Finanzkompass Leipzig Versicherungsberater

  (verpd) Letztes Jahr wurden weniger Ehepaare geschieden als jeweils in den letzten 20 Jahren zuvor. Für Betroffene ist es jedoch wichtig, nicht nur über die Teilung der Sach- und Vermögenswerte, sondern auch über den eigenen Versicherungsschutz Gedanken zu machen. In einigen Bereichen können nämlich durch eine Scheidung existenzielle Absicherungslücken entstehen. 2015 wurden in Deutschland rund 163.300 Ehepaare geschieden. Das waren rund 1,7 Prozent weniger als noch im Vorjahr. Die meisten Scheidungen, nämlich knapp 214.000, gab es im Jahr 2003 – 31 Prozent mehr als in 2015. Seit 2003 geht die Anzahl der Scheidungen jedoch stetig zurück. Durchschnittlich hielten die in 2015 geschiedenen Ehen 14 Jahre und knapp elf Monate. Damit setzt sich der Trend der letzten Jahre weiter fort, dass die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung weiter zunimmt. Dies geht aus einer aktuellen Statistik des Statistischen Bundesamtes hervor. Im Vergleich zu vor 20 Jahren hielten 2015 die Ehen bis zur Scheidung zwei Jahre und zehn Monate länger, denn 1995 betrug die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung genau zwölf Jahre und einen Monat. Wie in den vergangenen Jahren auch wurden die meisten Scheidungsanträge von den Frauen gestellt. Frauen reichten 2015 in 51 Prozent der Fälle, Männer hingegen in 41 Prozent der Scheidungen den Antrag ein. In acht Prozent wurde die Scheidung von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt. Dies geht aus aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes hervor.

Bei einer Trennung

Bei einer Scheidung ändern sich nicht nur die Lebensumstände, weil beispielsweise ein Partner aus der gemeinschaftlichen Wohnung auszieht und sich deshalb auch das jeweilige Haushaltseinkommen je Ehepartner verändert. In vielen Fällen hat eine Scheidung auch Auswirkungen auf den bestehenden Versicherungsschutz. Eine Hausratversicherung gilt in der Regel für das Inventar beider (Ehe-)Partner, solange sie in der gemeinsamen Wohnung leben. Zieht ein Ehepartner in eine andere Wohnung, muss geklärt werden, ob die bestehende Hausrat-Police für den in der Wohnung verbleibenden Partner weitergilt oder ob der Versicherungsschutz durch den Auszug auf die neue Wohnung übergehen soll. Dies hängt unter anderem davon ab, wer als Versicherungsnehmer in der Police eingetragen ist. Je nachdem muss derjenige, der bisher nicht Versicherungsnehmer war, eine neue Hausrat-Police für seine aktuelle Wohnung abschließen. Zieht der Versicherungsnehmer der bisherigen Hausratversicherung in eine andere Wohnung, kann er entsprechend seiner geänderten Wohnsituation die Versicherungssumme anpassen.

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Autoversicherung und persönlicher Haftpflichtschutz

Auch bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist es wichtig, wer als Versicherungsnehmer in der Police steht. Ihm gehört nämlich der Schadenfreiheitsrabatt (SFR), der dem Vertrag zugrunde liegt. Ist der Halter des Fahrzeugs nach der Trennung jedoch der Partner und wird es von diesem auch gefahren, muss dieser einen eigenen Vertrag abschließen. Zwar kann der SFR unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den geschiedenen Ehepartner übertragen werden, allerdings muss dazu der bisherige Versicherungsnehmer zustimmen. Besteht für einen Ehepartner eine Privat-Haftpflichtversicherung, ist in der Regel damit auch der Ehepartner automatisch versichert. Bei einer Scheidung endet die Mitversicherung des Ehepartners. Das Gleiche gilt für eine Privatrechtsschutz-Versicherung. Kinder, die bisher in einer Privathaftpflicht- oder auch Rechtsschutz-Police eines Ehepartners mitversichert waren, bleiben es in der Regel auch weiterhin. Um weiterhin versichert zu sein, muss der Ehepartner, der bisher nicht Versicherungsnehmer war, einen eigenen Privathaftpflicht- und/oder Rechtsschutz-Versicherungsvertrag abschließen. Die Privathaftpflicht-Police gehört zu einer der wichtigsten Versicherungen, da jeder, der einen anderen unabsichtlich zum Beispiel als Besucher, als Fußgänger oder als Radfahrer schädigt, unbegrenzt dafür haften muss. Eine private Haftpflichtpolice übernimmt jedoch solche Schäden.

Wann gesetzlich Krankenversicherte handeln müssen

Für den Ehepartner, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gesetzlich krankenversichert ist, ändert sich auch nach einer Scheidung nichts. Für Ehepartner, die durch die kostenlose Familienmitversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören und auch nach der Scheidung keine sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung ausüben, endet der Schutz der GKV mit der Ehescheidung. Allerdings haben sie innerhalb drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung die Möglichkeit, gegen eine monatliche Beitragszahlung der GKV beizutreten. Die bisherige Krankenkasse muss sie aufnehmen. Für die bisher mitversicherten Kinder kann frei gewählt werden, über welchen Elternteil sie künftig in der GKV mitversichert sein sollen.

Was privat Krankenversicherte beachten sollten

Bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) ist prinzipiell für jede versicherte Person ein Beitrag zu bezahlen. Ist bei einer Krankenversicherungs-Police die versicherte Person gleichzeitig der Versicherungsnehmer, ändert sich bei einer Trennung nichts. Ist jedoch ein Ehepartner nicht der Versicherungsnehmer, sondern nur die versicherte Person, könnte der Versicherungsnehmer den Vertragsteil kündigen, der sich auf seinen bisherigen Ehepartner bezieht. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person davon Kenntnis hat. Die versicherte Person kann im Falle einer Kündigung innerhalb zweier Monate eine Weiterversicherung in einer eigenen Krankenversicherungs-Police beantragen. Ein Wechsel in eine GKV ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Damit es zu keiner Lücke im Krankenversicherungs-Schutz kommt, ist es grundsätzlich sinnvoll, sich bereits vor dem Scheidungsurteil darum zu kümmern, wie und wo man danach versichert ist.

Änderungen bei der Lebens-, Unfall- und/oder Rentenversicherung

In manchen Lebens- und Unfallversicherungs-Verträgen ist als Bezugsberechtigter im Falle des Todes der versicherten Person der bisherige Ehepartner namentlich angegeben. In diesem Fall würde auch nach der Scheidung die genannte Person die Versicherungsleistung erhalten. Wünscht man das nicht, kann man als Versicherungsnehmer dies jederzeit ändern. Nur wenn die Bezugsberechtigung als „unwiderruflich“ angegeben wurde, benötigt der Versicherungsnehmer für eine Änderung das schriftliche Einverständnis des bisher Bezugsberechtigten. Ist als Bezugsberechtigter nur der Ehepartner ohne namentliche Nennung genannt und wurde dies bei einer Scheidung nicht geändert, kann es im Leistungsfall sein, dass nach einer Wiederheirat nicht der aktuelle, sondern der geschiedene Ehepartner die Leistung bekommt, wie unter anderem ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: ZR 437/14) zeigt. Ob und wie das bisher angesparte Kapital bei einer Lebens- und/oder Rentenversicherung bei einer Scheidung vermögensrechtlich aufgeteilt wird, hängt von diversen Faktoren, wie der Vertragsart der Versicherung und dem ehelichem Güterstand ab.

Informieren, um Schwierigkeiten zu vermeiden

Prinzipiell ist es ratsam, sich bei einer Trennung noch vor der rechtsgültigen Scheidung von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen. Denn zum einen können auch andere Versicherungspolicen von der Scheidung betroffen sein, zum anderen ist es wichtig sicherzustellen, dass es durch die Scheidung nicht zu Absicherungslücken existenzieller Risiken kommt. Damit während einer Trennung wichtige Unterlagen wie bestehende Versicherungs-Policen nicht „verloren“ gehen, sollte jeder prüfen, ob ihm wichtige Dokumente vollständig vorliegen. Ist ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, sollte dies umgehend jedem Versicherer, bei dem eine Versicherungspolice besteht, gemeldet werden. Wenn sich die Bankverbindung eines Ehepartners ändert, von der bisher bereits Versicherungsprämien abgebucht wurden, ist den jeweiligen Versicherern die neue Bankverbindung mitzuteilen. Damit können eine Nichtzahlung der Prämien sowie Mahnkosten bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes verhindert werden.