Wenn dem Nikolaus ein Missgeschick passiert

Finanzkompass Leipzig Versicherungsberater

(verpd) In der Vorweihnachtszeit sind wieder zahlreiche von Firmen oder Privatleuten beauftragte Weihnachtsmänner, -engel und Nikoläuse anzutreffen. Doch wer haftet dafür, wenn der Himmelsbote dabei einen Schaden anrichtet?

Ab November ist in Kaufhäusern sowie bei privaten, betrieblichen oder öffentlichen Feiern wieder Hochsaison für Engel, Weihnachtsmänner und andere Himmelsvertreter. Passiert der dafür engagierten Person während eines solchen Auftritts jedoch ein Unglück und wird dabei eine Person oder eine Sache beschädigt, stellt sich nicht selten die Frage, wer für den finanziellen Schaden aufkommt. Wird diese Frage jedoch bereits bei der Beauftragung geklärt, können sich Auftraggeber und Beauftragter im Fall des Falles Geld und Ärger sparen.

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Werden von Arbeitsagenturen oder privaten Agenturen Personen für Saisonjobs wie einen Auftritt als Engel oder Weihnachtsmann vermittelt, achten sie in der Regel darauf, dass die beauftragten Personen dazu auch geeignet sind. Dennoch wird von vielen Vermittlern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Haftung für mögliche Schäden, falls ein beauftragter Himmelsbote bei der Ausführung seines Auftrages einen Sach- oder Personenschaden anrichtet, ausgeschlossen. Ist dem Vermittler kein grober Auswahlfehler bei der Wahl der Saisonkraft unterlaufen, sind solche sogenannten Freizeichnungsklauseln nach Angaben von Rechtsexperten meist rechtswirksam. Besteht eine solche Klausel und verursacht der Himmelsbote einen Schaden, kann der Geschädigte je nach Umstand den als Weihnachtsmann und Co. Tätigen belangen, was für den Himmelsvertreter ein hohes finanzielles Risiko darstellt. In manchen Fällen geht jedoch auch der Geschädigte leer aus.

Finanzielle Absicherung für den Himmelsboten

Wichtig für denjenigen, der sich als Himmelsbote betätigt und das finanzielle Risiko eines von ihm verursachten Schadens absichern möchte: Zwar übernimmt eine Privathaftpflicht-Versicherung Schäden, die der Versicherte einer anderen Person zufügt, die nicht in der gleichen Police mitversichert ist. Eine private Haftpflichtversicherung deckt jedoch keine Schäden, die der Versicherte im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verursacht hat. Gelegentliche Dienstleistungen gegen ein kleines Entgelt werden zwar von vielen Versicherern nicht zwingend als Berufs- oder Gewerbeausübung gewertet, vermittelte Weihnachtsmänner und Co. gelten tendenziell jedoch als hauptberuflich tätige Künstler. Schäden, die man jedoch als hauptberuflich tätiger Künstler verursacht, sind somit durch die Privathaftpflicht-Police nicht generell abgedeckt. Einige Versicherer bieten jedoch für gelegentliche nebenberufliche Tätigkeiten, zum Beispiel für Auftritte als Himmelsbote, gegen einen Aufpreis eine Absicherung derartiger Schäden in der Privathaftpflicht-Police mit an. Wer sich als Weihnachtsmann oder Co. engagieren lassen möchte, sollte sich daher vor seinem Auftritt beim Versicherer oder Versicherungsvermittler erkundigen, ob Schäden, die er während eines Auftritts verursacht, in seiner bestehenden Privathaftpflicht-Police mitversichert sind.

Riskante Gefälligkeit

Doch auch für denjenigen, der bei Verwandten und Bekannten aus Gefälligkeit den Weihnachtsmann spielt und dabei einen Schaden verursacht, kann es schwierig werden. Nach der deutschen Rechtsprechung muss zwar derjenige, der einen anderen bei der unentgeltlichen Erledigung eines erbetenen Gefallens versehentlich schädigt, nicht dafür haften. Das wiederum hat jedoch zur Folge, dass selbst, wenn die Person, die den Schaden verursacht hat, eine Privathaftpflicht-Police besitzt, diese für solche Schäden nicht aufkommen muss. Der Geschädigte würde in diesem Fall leer ausgehen, was für den Schädiger oftmals eine unangenehme Situation darstellt, da er am Schaden schuld ist. Aus diesem Grund versichern inzwischen viele Versicherer kleine Gefälligkeitsschäden in neueren Privathaftpflicht-Policen mit. In einigen Privathaftpflicht-Versicherungsverträgen, die solche Schäden noch nicht abdecken, lässt sich dieses Risiko gegen eine zusätzliche Prämie miteinschließen. Wird ein Schaden grob fahrlässig verursacht, muss der Schädiger haften, selbst wenn sich das Schadensereignis im Rahmen einer Gefälligkeit ereignete. In diesem Fall muss auch eine bestehende Privathaftpflicht-Police leisten, selbst wenn Gefälligkeitsschäden darin nicht versichert sind. Diesbezüglich sind zum Beispiel Schäden, die im Zusammenhang mit Trunkenheit entstehen, mitversichert. Wird ein Schaden jedoch vorsätzlich verursacht, muss zwar der Schädiger dafür haften, in der Privathaftpflicht-Police sind Vorsatzschäden jedoch generell nicht mitversichert.

Damit ein Geschädigter nie leer ausgeht

Doch auch ein Auftraggeber muss haften, wenn der engagierte Weihnachtsmann durch einen Fehler des Auftraggebers zu Schaden kommt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der bestellte Himmelsvertreter auf einer vereisten Eingangstreppe am Haus des Auftraggebers stürzt und sich dabei verletzt, weil diese nicht gestreut war. Ist der Auftraggeber Besitzer eines selbst genutzten Einfamilienhauses, übernimmt dessen Privathaftpflicht-Police den Schaden. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Immobilien können Schäden durch eine Verletzung ihrer Streu- und Reinigungspflichten über eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung absichern. Übrigens: Wer sichergehen möchte, dass er seinen Schaden ersetzt bekommt, auch wenn der Schädiger keinen entsprechenden Haftpflichtschutz hat, sollte auf eine sogenannte Forderungsausfall-Deckung in der eigenen Privathaftpflicht-Police achten. Denn eine solche teils optional in der Privathaftpflicht-Police mitzuversichernde Forderungsausfall-Deckung kommt für Schäden auf, wenn der Schädiger nicht bezahlt und bei einer Zwangsvollstreckung mit einem rechtskräftig vollstreckbaren Titel bei ihm nichts zu holen ist.