BU - Sehnenscheiden-Entzündung

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(verpd) Schwere körperliche Tätigkeiten können zu Berufskrankheiten im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung führen. Dass trotz allem nicht jede der dort genannten Erkrankungen als Berufskrankheit anzuerkennen ist, belegt eine aktuelle Entscheidung des Karlsruher Sozialgerichts. Allein die Tatsache, dass ein Straßenbauer und Pflasterer unter einer Sehnenscheiden-Entzündung beider Arme und Hände leidet, ist kein Beleg dafür, dass es sich dabei um eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hervor (Az.: S 1 U 431/16). Ein Arbeitnehmer war von Februar 2001 bis September 2015 als Straßenbauer und Pflasterarbeiter tätig. Dabei musste er auch Arbeiten mit Druckluftkompressoren, einer Rüttelplatte, schweren Bohr- und Asphaltschneide-Maschinen, Drucklufthämmern und Grabenstampfern verrichten. Zudem musste er Pflastersteine mit einem Gummihammer in Betonbetten ausrichten und einklopfen. Seit dem Jahr 2007 leidet er unter anderem an Schmerzen in beiden Armen und Händen. Sein behandelnder Orthopäde diagnostizierte ihm eine beidseitige Sehnenscheiden-Entzündung sowie eine Brachialgie. Die genaue Ursache der Krankheiten konnte der Arzt jedoch nicht feststellen. Da die Beschwerden trotz eines Heilverfahrens in einer Reha-Klinik anhielten, verlangte der Kläger von seiner Berufsgenossenschaft, die Erkrankungen als Berufskrankheit im Sinne der Listennummer 2201 des Verdachts auf eine Berufskrankheit anzuerkennen. Doch das lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ab.

Keine ausreichenden Anhaltspunkte

Der Unfallversicherungs-Träger behauptete, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Erkrankungen auf die Berufstätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen seien. Ein Leistungsanspruch würde folglich nicht bestehen. Dem schloss sich das Karlsruher Sozialgericht an. Es wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar unstreitig, dass der Kläger an einem Krankheitsbild im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung leidet. Doch auch bei langjährigen Schwerarbeiten seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nur erfüllt, wenn sich ein Versicherter unphysiologischen Bewegungsabläufen beziehungsweise unnatürlichen Haltungen der beteiligten Gliedmaßen aussetzen musste. Andernfalls sei nämlich auch bei schweren körperlichen Arbeiten ein schneller Gewöhnungs- beziehungsweise Trainingseffekt zu erwarten, was Gesundheitsstörungen in der Regel verhindern würde.

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Kein beruflicher Hintergrund

Die Richter zeigten sich nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Tätigkeitsprofil des Klägers abwechslungsreich gewesen war. Es sei mit keinen einseitigen langanhaltenden mechanischen Beanspruchungen der Arme oder anderer Körperteile verbunden gewesen. Die Arbeiten seien für den Kläger auch nicht ungewohnt gewesen. Dies zeige sich unter anderem daran, dass er die Tätigkeit als Straßenbauer und Pflasterer mehr als 14 Jahre ausgeübt habe, ohne dass es zu relevanten Arbeitsunfähigkeits-Zeiten gekommen wäre. Auch die Ärzte in der Reha-Klinik hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen festgestellt, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätten, seine bisherige Tätigkeit fortzusetzen. Die Richter gingen daher davon aus, dass die körperlichen Beschwerden des Klägers nicht auf seine Berufstätigkeit zurückzuführen waren.

Absicherung von Einkommensausfällen

Wie der Fall zeigt, ist es nicht immer einfach und manchmal auch nicht möglich, dass auftretende Gesundheitsbeschwerden als Berufskrankheiten anerkannt werden. Damit können auch die Voraussetzungen für eine Rentenleistung der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Erwerbsminderung durch eine Berufskrankheit nicht erfüllt werden. Denn es gibt einige Hürden, damit das Vorliegen einer Berufskrankheit im Einzelfall anerkannt wird. Doch selbst wenn eine Anerkennung erfolgt, muss man mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell auftretenden Einkommenslücken durch Unfall oder Krankheit, egal ob berufsbedingt oder nicht, abzusichern. Zu nennen sind hier eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung. Ein Versicherungsfachmann hilft, den individuell passenden Versicherungsumfang zu finden.