Dashcam-Video ist (k)ein Beweismittel

Rechtsschutzversicherung hilft bei Dashcam Video und Roter Ampel in Leipzig

Bei schweren Verkehrsdelikten ist es sogar zulässig, dass ein Gericht ein Video verwendet, das von einem anderen Verkehrsteilnehmer mit einer Dashcam aufgenommen wurde. Dies ist der Inhalt einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 4 Ss 543/15). Dem Angeklagten war unter anderem vorgeworfen worden, mehr als sechs Sekunden nach Rotzeichen einer Ampel über eine Kreuzung gefahren zu seien. Dafür hatte ihm das Amtsgericht Reutlingen ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro sowie ein Fahrverbot für einen weiteren Monat auferlegt.

Anwaltliche Hilfe durch Verkehrs-Rechtsschutzversicherung

In seiner beim Oberlandesgericht Stuttgart durch eine Rechtsschutzversicherung eingelegten Revision gegen dieses Gerichtsurteil machte der Angeklagte geltend, dass ein Beweisvideo der Überfahrt durch einem hinter ihm stehendes Fahrzeug aufgezeichnet wurde. Da das Anfertigen solcher Videos nicht nur gegen das Datenschutzgesetz, sondern auch gegen alle allgemeinen Persönlichkeitsrechte verstoßen würde, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG gewährleistet sind, könnte die Verwendung zur Begründung von Vorwürfen nicht gestattet werden.

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Verstoß gegen das Grundgesetz?

Nicht so für das Stuttgarter Gericht: Die Richter weigerten sich, dieser Argumentation zu folgen. Sie erklärten die Klage gegen das Urteil des Amtsgerichts für unbegründet. Das Gericht erkannte an, dass Videobefunde, die sich aus der Aufzeichnung von Verkehrsunfällen ergeben, in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Klägers "eindringen". Die Intensität und der Umfang solcher Eingriffe seien jedoch gering: "Sie betreffen weder die Kernzone der privaten Lebensweise noch die private oder gar die Intimsphäre." In Anbetracht dessen müsse das Gericht die weitreichende Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr und die Schwere des konkreten Vergehens gegen die Lebensweise des mutmaßlichen Täters abwägen. Es könnte daher legitim sein, die von Videobefunde erzielten Untersuchungsergebnisse zu verwenden. Darüber hinaus stehen die anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes der Verwendung solcher Bilder als Beweismittel in Straf- oder Bußgeldverfahren nicht entgegen. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, ob die Bilder im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen verwendet werden. Die Revision gegen das Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts, das als erste Instanz über diesen Punkt entschieden hat, ist unzulässig.

Kritik des Anwaltvereins

Der Deutsche Anwaltverein billigt die Entscheidung allerdings nicht: "Der Deutsche Anwaltverein kritisiert die Entscheidung aus datenschutzrechtlichen Gründen. Personen, die ohne konkreten Grund ständig und dauerhaft eine Autofahrt aufzeichnen, verstoßen gegen das Datenschutzrecht. Information, Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild sind wichtige Rechte. Insbesondere der permanent ständige und konsequente Einsatz von Dashcams, d.h. das permanente Filmen einiger unbeteiligter Bürger, beeinträchtigt die Rechte dieser Personen." Die Gerichte sind sich auch immer noch uneins, ob Dashcam-Bilder als Beweismittel verwendet werden dürfen. In einer anderen Entscheidung (Az.: AN 4 K 13.01634) kam beispielsweise das Verwaltungsgericht Ansbach zu dem Ergebnis, dass die dauerhafte Nutzung einer Dashcam die Aufnahme der Bilder nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 5 und § 40 Abs. 2 Nr. 2 BDSG beeinträchtigt: "Der dauerhafte Einsatz einer Dashcam bedeutet auch, dass Personen gefilmt werden, deren Fahrzeuge in ein Verkehrsdelikt oder einen Unfall verwickelt sind. Die Rechte dieser Personen werden dadurch verletzt." Zumindest im Moment ist es eine Einzelfallentscheidung, ob ein Dashcam-Bild einem Gericht als Beweismittel vorgelegt werden darf oder nicht.