Ob Immobilien, Bargeld, Wertpapiere oder Unternehmensanteile – eine Erbschaft oder Schenkung ist oft mit erheblichen finanziellen Werten verbunden. Doch sobald diese Werte eine gewisse Grenze überschreiten, wird eine Steuer fällig. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann je nach Höhe des Vermögens und Verwandtschaftsgrad zwischen 7 % und 50 % betragen.
Doch es gibt Möglichkeiten, diese Steuerlast zu minimieren. Mit einer durchdachten Nachlassplanung lassen sich Freibeträge optimal ausschöpfen und Belastungen verringern. Hier erfahren Sie, wie Sie die gesetzlichen Regelungen zu Ihrem Vorteil nutzen können und welche Unterstützung Ihnen die Versicherungsexperten von Finanzkompass Leipzig bieten.
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Erbschaft und Schenkung: Wer muss Steuern zahlen?
Die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen bildet das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Grundsätzlich muss derjenige, der eine Erbschaft oder Schenkung erhält, darauf Steuern zahlen. Dabei gibt es jedoch Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben oder Schenkendem und Beschenktem richten.
Laut dem Statistischen Bundesamt wurden im Jahr 2014 in Deutschland Vermögenswerte in Höhe von 38,3 Milliarden Euro vererbt und 70,5 Milliarden Euro verschenkt. Dennoch fiel für die meisten dieser Fälle keine Steuer an, da die Freibeträge und besonderen Regelungen genutzt wurden. Insgesamt wurden 4,3 Milliarden Euro Erbschaftsteuer und 1,1 Milliarden Euro Schenkungsteuer festgesetzt.
Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Bis zur Höhe der folgenden Freibeträge fallen keine Erbschaft- oder Schenkungsteuern an:
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag in Euro |
---|---|
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner | 500.000 |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 |
Enkelkinder | 200.000 |
Eltern und Großeltern (bei Erbschaften) | 100.000 |
Eltern und Großeltern (bei Schenkungen) | 20.000 |
Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern | 20.000 |
Alle anderen Personen | 20.000 |
Steuerklassen und Steuersätze
Liegt der geerbte oder geschenkte Betrag über dem Freibetrag, richtet sich die Höhe der Steuer nach der Steuerklasse des Empfängers und dem Wert des Erbes oder der Schenkung.
Vermögenswert bis | Steuerklasse 1 (Ehepartner, Kinder, Enkelkinder) | Steuerklasse 2 (Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder) | Steuerklasse 3 (Freunde, nicht verwandte Personen) |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6 Millionen € | 19 % | 30 % | 30 % |
13 Millionen € | 23 % | 35 % | 50 % |
26 Millionen € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26 Millionen € | 30 % | 43 % | 50 % |
Steuer sparen: Strategien zur Reduzierung der Steuerlast
1. Nutzung von Freibeträgen durch geschickte Aufteilung
Wer möglichst wenig Erbschaftsteuer zahlen möchte, sollte die Freibeträge optimal nutzen. Ein Erblasser kann beispielsweise sein Vermögen auf mehrere Personen verteilen:
Beispiel:
- Ein Vater hinterlässt seinem Sohn 400.000 Euro und seinem Enkel 200.000 Euro.
- Beide Beträge liegen innerhalb der Freibeträge, sodass keine Erbschaftsteuer anfällt.
2. Steuer sparen durch Schenkungen
Durch frühzeitige Schenkungen lassen sich steuerliche Vorteile nutzen. Der persönliche Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
- Ein Vater schenkt seinem Kind mit 40 Jahren 400.000 Euro.
- Zehn Jahre später kann er ihm erneut 400.000 Euro schenken.
- So kann er bis zum Alter von 80 Jahren insgesamt 1,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen.
Zusätzlich kann der Schenkende ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht in der Immobilie behalten, sodass er weiterhin von seinem Eigentum profitiert.
Absicherung durch eine Risikolebensversicherung
Wer vermeiden möchte, dass seine Erben hohe Steuern zahlen müssen, kann mit einer Risikolebensversicherung vorsorgen. Besonders sinnvoll ist eine solche Versicherung für:
- Ehepaare und Lebenspartner
- Unternehmer und Firmeninhaber
- Unverheiratete Paare, die keine hohen Freibeträge haben
Vorteil: Wenn der Erbe als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter eingetragen ist, wird die Versicherungssumme nicht als Teil der Erbschaft gewertet. Dadurch kann sie zur Zahlung der Erbschaftsteuer genutzt werden, ohne dass zusätzliche Abgaben anfallen.
Tipp: Paare können eine Risikolebensversicherung auf Gegenseitigkeit abschließen. Stirbt einer der beiden, erhält der andere die Versicherungssumme steuerfrei.
Beratung durch Finanzkompass Leipzig
Eine gute Planung kann Erbschaft- und Schenkungsteuer erheblich reduzieren. Die Experten von Finanzkompass Leipzig unterstützen Sie dabei, die beste Strategie für Ihre individuelle Situation zu finden. Ob Schenkung, steuerfreie Übertragung oder Absicherung durch eine Versicherung – wir helfen Ihnen, Ihr Vermögen optimal weiterzugeben.
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