Haftungsfrage nach Unfall zwischen zwei Motorrädern

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(verpd) Ein Motorradfahrer hatte deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung gemacht, nachdem er in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen worden war, und war dabei auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Fahrspurmitte fahrenden Motorrad zusammengestoßen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm ist in einem solchen Fall typischerweise von einem Fahrfehler des Führers des seine Fahrspur verlassenden Motorrades auszugehen (Az.: 9 U 131/14). Ein Mann befuhr mit seinem Motorrad eine kurvenreiche Strecke, als er in einer Rechtskurve zu weit nach links geriet und eine Vollbremsung vollzog. Dabei kollidierte er mit dem ihm entgegenkommenden Motorrad. In dem sich anschließenden Rechtsstreit behauptete der Kradfahrer, der auf die gegnerische Fahrbahn geraten war, dass der andere Motorradfahrer seinerseits zu weit auf der Mitte der Fahrbahn gefahren sei. Er habe sich hauptsächlich deswegen zu dem Bremsmanöver veranlasst gesehen und verklagte den anderen auf Schadenersatz, da dieser nach seiner Meinung ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall trage.

Nicht zu rekonstruieren

Ein vom Gericht befragter Sachverständiger sah sich nicht dazu in der Lage, den genauen Unfallhergang zu rekonstruieren. Fakt war allerdings, dass sich der Unfall aus Sicht des Klägers auf der Gegenfahrbahn ereignet hatte. Das reichte den Richtern aus, von einem überwiegenden Verschulden des Klägers, der, nachdem er auf die Gegenfahrbahn geriet, eine Vollbremsung vollzog, auszugehen. Nach Ansicht der Richter spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Fahrfehler des Klägers. Diesen Beweis habe er nicht entkräften können. Denn dass der Kläger mit seiner Vollbremsung auf den sich nähernden, angeblich ebenfalls auf der Gegenfahrbahn fahrenden Beklagten reagiert habe, sei ein für solche Situationen atypischer Geschehensablauf, den er hätte beweisen müssen. Mangels der Aufklärbarkeit des genauen Hergangs sei daher aufseiten des Beklagten lediglich die Betriebsgefahr von dessen Motorrad zu berücksichtigen, welche das Gericht mit einer Quote von 25 Prozent bemaß. Ein schuldhafter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot konnte ihm nämlich nicht bewiesen werden. „Denn das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, bedeutet nicht, dass innerhalb der eigenen Fahrspur äußerst rechts gefahren werden muss; vielmehr besteht insoweit Spielraum und genügt ein angemessener Abstand zur Mittellinie, der hier ausweislich der Spurenlage zum Unfallzeitpunkt sicherlich bestand“, so das Gericht in der Urteilsbegründung. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

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