Kranke Mitarbeiter und Gespräch

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(verpd) Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Beschäftigte während der Zeit einer Krankschreibung dazu verpflichtet sind, auf Verlangen ihres Arbeitgebers an einem Personalgespräch teilzunehmen.Ein durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Beschäftigter ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, auf Anweisung seines Arbeitgebers im Betrieb zu einem Gespräch zur Klärung seiner weiteren Beschäftigungs-Möglichkeiten zu erscheinen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit einem vor Kurzem getroffenen Urteil entschieden (Az.: 10 AZR 596/15). Ein eigentlich als Krankenpfleger tätiger Arbeitnehmer war nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber vorübergehend als medizinischer Dokumentations-Assistent eingesetzt worden. Einen Monat vor der geplanten Beendigung der Maßnahme wurde er erneut für längere Zeit krankgeschrieben. Drei Wochen später forderte ihn sein Arbeitgeber dazu auf, „zur Klärung der weiteren Beschäftigungs-Möglichkeit“ zu einem Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen. Das lehnte der Arbeitnehmer unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Sein Arbeitgeber übersandte ihm daraufhin eine erneute Einladung, verbunden mit dem Hinweis, dass er bei einer andauernden krankheitsbedingten Verhinderung die Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attestes nachzuweisen habe. Ohne seinen Arbeitgeber eine solche Bescheinigung vorzulegen, nahm der Mann unter Hinweis auf seine anhaltende Arbeitsunfähigkeit auch diesen Termin nicht wahr. Das nahm sein Arbeitgeber zum Anlass, ihn abzumahnen.

Sieg in allen Instanzen

Das wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Er zog daher vor Gericht. Dort forderte er, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt werden müsse. Denn sein Arbeitgeber sei nicht dazu berechtigt gewesen, ihn angesichts seiner Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch in die Firma zu zitieren. Nachdem der Krankenpfleger sowohl vor dem Arbeits- als auch vor dem Landesarbeitsgericht mit seiner Klage Erfolg hatte, errang er auch vor dem Bundesarbeitsgericht einen Sieg. Deren Richter wiesen die Revision seines Arbeitgebers gegen die Entscheidung der Vorinstanz als unbegründet zurück. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Arbeitnehmer gemäß Paragraf 106 Satz 1 GewO (Gewerbeordnung) dazu verpflichtet ist, an einem von seinem Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitszeit anberaumten Gespräch teilzunehmen. Das gelte jedoch grundsätzlich nicht für krankgeschriebene Beschäftigte. Denn diese müssten während der Zeit ihrer Krankschreibung generell nicht im Betrieb erscheinen.

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Fehlendes berechtigtes Interesse

„Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern“, so das Bundesarbeitsgericht. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse nachweise. Ein arbeitsunfähiger Beschäftigter sei in so einem Fall allerdings nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen. Es sei denn, dass sein Erscheinen ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und er dazu gesundheitlich in der Lage sei. Derartige Gründe habe der darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeber des Klägers nicht aufgezeigt. Der Kläger sei folglich nicht dazu verpflichtet gewesen, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen. Das habe zur Folge, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt und aus der Personalakte zu entfernen ist.

Kostenschutz im Streitfall

Das Urteil zeigt, dass man als Arbeitnehmer nicht alles klaglos hinnehmen muss. Allerdings sollte man wissen, dass bei einem Arbeitsrechtsstreit in der ersten Instanz der Arbeitgeber und der klagende Arbeitnehmer unabhängig vom Ergebnis die jeweiligen Rechtsanwaltskosten selbst tragen müssen. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wie in dem aufgezeigten Fall den Rechtsstreit gewinnt, muss er also seine Anwaltskosten selbst bezahlen. Trotzdem muss man nicht aus finanziellen Gründen grundsätzlich auf sein Recht verzichten. Denn eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung übernimmt im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat.