Tierhalterhaftpflicht - Pflichten

Eine Tierhalterhaftpflicht ist für Hundehalter wichtig.
Die Tierhalterhaftpflicht trägt die Kosten bei Schäden.

(verpd) In einem Gerichtsfall (Az.: 1 U 599/18) hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden, dass der Halter eines Hundes in der Regel zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist, wenn eine Person bei der Abwehr eines nicht angeleinten Hundes zu Schaden kommt. Eine Tierhalterhaftpflicht schützt den Tierhalter.

Das Ereignis: Ein Freizeitsportler war im Wald mit seinem angeleinten Hund unterwegs. Dort begegnete er einem Hundehalter mit seinem freilaufenden Hund. Als der Jogger den freilaufenden Hund sah, rief er dem Hundehalter zu, den Hund anzuleinen.

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Der Hundebesitzer rief seinen Hund. Das Tier ignorierte aber das Rufen und trottete auf den Sportler zu. Der Mann bekam es mit der Angst zu tun und wollte sich mit einem Ast verteidigen. Dabei kam der Mann ins Stolpern und rutschte so unglücklich aus, dass er sich eine Quadrizeps-Sehnenruptur zuzog.

Tierhalterhaftpflicht - Unangemessene Abwehrhandlung

Der Sportler forderte Schadenersatz. Das wurde vom Hundebesitzer zurückgewiesen. Der Jogger wollte vor Gericht seine Forderungen einklagen.

Der Jogger ging daraufhin vor Gericht, um seine Forderungen gegen den Tierhalter einzuklagen. Die Ablehnung der Forderungen wurde durch den Hundehalter damit begründet, dass der Hund nur spielen wollte. Der Hund habe sich auch nicht offen aggressiv verhalten.

Das Verhalten des Sportlers war auch übertrieben und nicht der Situation angemessen. Für die Verletzungen sei der Jogger also selbst verantwortlich.

Diese Argumente wurden weder in der ersten Instanz, vom Mainzer Landgericht, noch vom Oberlandesgericht Koblenz akzeptiert.

Beide Gerichte bestätigten die Forderung des Klägers. Laut den Gerichten ist der beklagte Hundebesitzer für die aufgetretenen Folgen des Unfalls zur Verantwortung zu ziehen, da er gegen die örtliche Verordnung Gefahrenabwehr verstoßen hat.

Damit sind Tierhalter, die ihren Hund außerhalb einer bebauten Ortschaft laufen lassen, verpflichtet, das Tier ohne Aufforderung sofort anzuleinen, wenn sich andere Menschen nähern oder sichtbar werden.

Bei der Aufnahme der Beweise wurde ermittelt, dass der Angeklagte sein Tier frei im Wald herumstreunen ließ. Er hatte auch keinen ständigen Sichtkontakt zu seinem Hund und habe das Tier nicht gemäß den geltenden Vorgaben sofort anleinen können.

Tierhalterhaftpflicht - Recht zur Abwehr

Die Gerichte stellten fest, dass der Beklagte mit der Behauptung, dass sein Hund lediglich mit dem Hund des Klägers habe spielen wollen, nicht entlastet ist.

Das Gericht gab folgendes dazu an „Denn es ist einem Spaziergänger, egal ob mit oder ohne Hund, unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren“.

Wenn sich ein fremder Hund ohne Leine und ohne Kontrolle durch den Tierhalter einem anderen Menschen nähert, dürfe dieser effektive Maßnahmen zum eigenen Schutz einleiten.

Zieht sich dieser dabei Verletzungen zu, so hat er selbst keine Schuld. Der Tierhalter eines freilaufenden Hundes ist in vollem Umfang zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

Unser Tipp: Mit der Tierhalterhaftpflicht muss der Halter, die durch das Tier verursachten Schäden, wie Schmerzensgeld- und Schadenersatz-Forderungen, nicht selbst bezahlen.

Alle Kosten der Schäden werden durch die Tierhalterhaftpflicht gedeckt. Die Tierhalterhaftpflicht wehrt auch ungerechtfertigte oder überzogene Forderungen Dritter ab.

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