Erlaubnispflichtige Haustiere

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(verpd) In fast jedem zweiten Haushalt wohnen hierzulande ein oder mehrere Haustiere. Doch ein Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters viele Tierarten nicht als Mitbewohner in die Wohnung aufnehmen. Darüber hinaus gibt es diverse gesetzliche Bestimmungen, die in manchen Ländern eine Haustierhaltung von speziellen Tierarten grundsätzlich verbieten. Nach Angaben des Industrieverbands Heimtierbedarf e.V. leben hierzulande in rund 43 Prozent aller Haushalte Haustiere. Mieter dürfen laut Rechtsprechung Kleintiere in der Wohnung artgerecht halten – ohne dass sie dafür eine Genehmigung des Vermieters benötigen. Eine Klausel im Mietvertrag, die eine Tierhaltung generell verbietet, ist unwirksam, da eine Kleintierhaltung nicht verboten werden darf, so ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 340/06).

Kleine und große Tiere

Zu den Kleintieren zählen Kaninchen, Schildkröten, Hamster, Meerschweinchen, Fische und geräuscharme Ziervögel. Auch ungiftige oder ungefährliche Schlangen, Echsen sowie andere kleine und harmlose Tiere, die in Käfigen, Aquarien und Terrarien gehalten werden, zählen zu den Kleintieren und dürfen ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung mit „einziehen“. Wie die gängige Rechtsprechung zeigt, muss die maximale Anzahl der gehaltenen Tiere zur jeweiligen Mietwohnung passen. Katzen und Hunde zählen, unabhängig wie groß oder klein sie sind, nicht zu den Kleintieren. Zwar ist eine generelle Verbotsklausel für die Haltung von Hunde und Katzen laut BGH-Urteil (Az.: VIII ZR 168/12) unwirksam, allerdings muss der angehende Hunde- oder Katzenhalter dennoch die Zustimmung des Vermieters einholen. Auch für die Haltung wilder oder gefährlicher Tiere, wie Krokodile, giftige Spinnen und Schlangen sowie Würgeschlangen, ist meist die Zustimmung des Vermieters notwendig.

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Nicht jedes Tier darf als Haustier gehalten werden

Unabhängig davon, ob es sich um eine Mietwohnung oder ein eigenes Haus handelt, es gibt Tierarten, die generell nicht als Haustiere gehalten werden dürfen. Tiere, die unter den Artenschutz beziehungsweise die Bundesartenschutz-Verordnung fallen, dürfen von Gesetzes wegen zum Teil gar nicht oder nur mit Einhaltung bestimmter Auflagen zu Hause gehalten werden. Eine Auflistung der betreffenden Tiere gibt es online beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (Wisia) des Bundesamts für Naturschutz. Eine einheitliche Regelung zur Haltung sonstiger wilder oder gefährlicher Tiere gibt es hierzulande aktuell (noch) nicht. Die Haltung von gefährlichen Tieren ist jedoch in acht von 16 Bundesländern reglementiert. In Hessen und Schleswig-Holstein besteht in der Regel für das Halten gefährlicher Tiere in Privatwohnungen ein grundsätzliches Verbot. In Bayern oder Hamburg benötigt man für das Halten eines gefährlichen Tieres als Haustier eine behördliche Genehmigung zum Beispiel von der Gemeinde.

Tierhaltung: Je nach Bundesland unterschiedlich geregelt

In Berlin, Bremen, Niedersachsen und Thüringen ist die Haltung gefährlicher Tiere normalerweise verboten, aber hier wird unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel, wenn es sich um weniger gefährliche Tiere handelt, auch eine Ausnahmegenehmigung erteilt. In Nordrhein-Westfalen ist geplant, die Tierhaltung für bestimmte Tiere zu verbieten und für andere nur unter gewissen Voraussetzungen zu genehmigen. In allen anderen Bundesländern gibt es nur Verordnungen auf kommunaler Ebene wie in Sachsen oder Sachsen-Anhalt oder gar keine Regelung wie in Brandenburg, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Ob am jeweiligen Wohnort ein wildes oder gefährliches Tier, dazu gehören im Übrigen auch Kampfhunde, gehalten werden darf, kann unter anderem beim zuständigen Amts- oder Kreisveterinäramt der betreffenden Stadt beziehungsweise des Landkreises erfragt werden.

Wenn der tierische Mitbewohner einen Schaden anrichtet

Grundsätzlich haften Haustierbesitzer gemäß Paragraf 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für Schäden, die das Tier anrichtet – unabhängig davo, ob dem Tierhalter ein Verschulden trifft oder nicht. Zerkratzt eine Katze die Kleidung eines Besuchers oder kann die aus einem versehentlich nicht richtig gesicherten Terrarium entkommene Schlange nur mit Spezialkräften gesucht werden, muss der Tierhalter für die dadurch entstandenen Schäden und Kosten aufkommen. Der Halter von Katzen und von Kleintieren als Haustiere, ist bei derartigen Schäden über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung abgesichert. Nicht in allen Privathaftpflicht-Policen automatisch mitversichert sind jedoch exotische und gefährliche Tiere. Zum Teil können Schäden durch diese Tiere gegen einen Aufpreis in die Police eingeschlossen oder mit einer eigenständigen Tierhalterhaftpflicht-Police versichert werden. Für Tiere, die nicht zu den Kleintieren zählen, wie Hunde, aber auch Pferde, ist eine eigene Tierhalterhaftpflicht-Police notwendig.