Unfallursache: Bellender Hund

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(verpd) Wer sich durch einen bellenden Hund so irritieren lässt, dass er vom Fahrrad stürzt, hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das hat das Amtsgericht Coburg mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 12 C 766/13). Ein junger sportlicher Mann war mit seinem Fahrrad auf einem breiten, gerade verlaufenden Weg unterwegs, als er sich einem Tierhalter, der seinen nicht besonders großen Hund ausführte, näherte. Als der Hundebesitzer dies sah, hielt er seinen Hund direkt am Halsband fest, um am Wegesrand darauf zu warten, dass der Radfahrer vorbeifährt. Als der Radler in Höhe des Hundes war, bellte dieser einmal kurz und machte eine Bewegung in Richtung des Fahrrades. Kurz darauf stürzte der Radfahrer und zog sich dabei Verletzungen im Gesicht zu. In seiner gegen den Hundehalter eingereichten Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage machte der Radfahrer geltend, dass er sich durch das Verhalten des Hundes so stark erschrocken habe, dass er dem Tier spontan ausgewichen und nur deswegen gestürzt sei. Der Halter des Hundes sei daher für die Folgen des Sturzes verantwortlich. Doch dem wollte sich das Coburger Amtsgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Unangemessene Reaktion

Gemäß Paragraf 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hafte ein Tierhalter zwar grundsätzlich auch dann, wenn ihm kein Verschulden an einem durch sein Tier verursachten Schaden vorzuwerfen sei. Voraussetzung für diese sehr weitreichende Gefährdungshaftung sei allerdings, dass sich eine spezifische, von dem Tier ausgehende Gefahr verwirklichen müsse. Davon kann nach Überzeugung des Gerichts in dem entschiedenen Fall nicht ausgegangen werden. Denn der Radfahrer habe auf das Verhalten des Hundes vollkommen unangemessen und überzogen reagiert. Ebenso, wie er schon von Weitem von dessen Halter erkannt worden war, hätte er den Hundebesitzer und dessen Hund frühzeitig erkennen und sich auf die Situation einstellen können. Zumal der Hund nicht frei herumlief, sondern die ganze Zeit von seinem Halter am Halsband festgehalten wurde.

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Doppelter Schutz für Tierhalter

„Die zum Sturz führende Reaktion des Klägers ist folglich nicht auf die spezifische Gefahr des Hundes, sondern auf eine schuldhafte Überreaktion des Klägers zurückzuführen“, so das Gericht. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Der Fall zeigt in zweifacher Hinsicht, wie wichtig eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung für Hundebesitzer ist. Der Haftpflichtversicherer übernimmt bei berechtigten Forderungen nämlich nicht nur den Schadenersatz beispielsweise für zerrissene Kleidung, eventuell notwendige Arzt- und Krankenkosten und ein dem Verletzten zugesprochenes Schmerzensgeld. Sondern im Rahmen einer Hundehaftpflicht-Police übernimmt der Versicherer auch die Kosten, um zu hohe, oder wie in dem aufgezeigten Fall unberechtigte Forderungen abzuwehren.