Wechsel in die private Krankenversicherung

Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird schwerer.
Ein Wechsel in die private Krankenversicherung wird erschwert.

(verpd) Im nächsten Jahr steigt die Versicherungspflicht-Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß der vom Bundeskabinett verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020“. Damit steigt die Verdiensthöhe, damit ein Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln kann.

Anfang 2020 wird die bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 60.750 Euro Jahresbruttogehalt in 2019 um etwa drei Prozent auf dann 62.550 Euro angehoben.

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Das wurde vom Bundeskabinett verabschiedet. Details dazu sind in der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)“ zu finden.

So wird im Jahr 2020 ein Wechsel von der GKV in die private Krankenversicherung (PKV) erst ab einem Bruttojahresverdienst von über 62.550 Euro möglich, Die Grenze lag im Jahr 2019 noch bei 60.750 Euro. Im Jahr 2018 waren es noch 59.400 Euro.

Höhere Hürde für Wechsel in die private Krankenversicherung

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Das ist aber reine Formsache. Die Vorgaben entsprechen festen mathematischen Vorgaben, d.h. der Entwicklung der Löhne und Gehälter aus dem Jahr 2018.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt diese Steigerung mit 3,12 Prozent im Bundesgebiet an. Das sind in den alten Bundesländern 3,06 Prozent, in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent.

Die gesetzliche Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungspflicht-Grenze überschritten wird.

Dies gilt laut Paragraf 6 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) aber nur, wenn der Bruttojahresverdienst auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Versicherungspflicht-Grenze, auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze (JAEG) genannt, übersteigt.

Dazu heißt es im Gesetz: „Wird die Jahresarbeitsentgelt-Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgelt-Grenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.“

Private Krankenversicherung - So funktioniert der Wechsel

Wer also im Jahr 2020 in der GKV versicherungsfrei sein will und in die private Krankenversicherung eintreten möchte, benötigt dazu einen Jahresbruttoverdienst im Jahr 2019 von über 60.750 Euro. Das Bruttogehalt muss im Jahr 2020 bei über 62.550 Euro liegen.

Durch einen Wechsel des Arbeitgebers kann man mit dem vereinbarten Gehalt in den kommenden zwölf Monaten schon über der JAEG liegen und so bereits am ersten Tag des Beschäftigungs-Verhältnisses versicherungsfrei sein. Damit ist ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung möglich.

Zum Bruttojahresverdienst gehören zum Grundgehalt auch regelmäßig gezahlte Gehaltsleistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und vertraglich vereinbarte, regelmäßige Zahlungen für Bereitschaften sowie Pauschalen für Überstunden.

Nicht gewertet werden Fahrtkostenzahlungen, Zuschläge wie Kindergeld und sporadische Sonderzahlungen wie gelegentliche Vergütungen für Überstunden.

Wer nach Ende der Versicherungspflicht vorerst als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert bleibt, muss für einen späteren Wechsel in die PKV Private Krankenversicherung die Frist zur Kündigung der GKV, das sind zwei volle Monate zum Ende des Monats, einhalten.

Wer 2019 die Vorgaben überschreitet und auch im Jahr 2020 über den dann geltenden JAEG liegt, und nicht bereits zum 1. Januar 2020 zur PKV Private Krankenversicherung wechseln will, kann zum 1. Juni zur PKV Private Krankenversicherung wechseln, wenn seine Kündigung spätestens bis zum 31. März bei der gesetzlichen Krankenkasse eingeht.

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