Wenn das Gehalt nicht pünktlich gezahlt wird

Wenn Gehalt nicht pünktlich kommt

(verpd) Ein Arbeitgeber, der seiner Verpflichtung zur pünktlichen Gehaltszahlung nicht nachkommt, muss mehr als das ausstehende Gehalt an den betroffenen Arbeitnehmer zahlen, wie aus einem aktuellen Gerichtsurteil hervorgeht.

Ein Arbeitnehmer, dessen Lohn beziehungsweise Gehalt nicht pünktlich gezahlt worden ist, hat nicht nur einen Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen, sondern zusätzlich auch auf Überweisung eines Pauschalbetrages in Höhe von 40 Euro. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 12 Sa 524/16).

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Nachdem das Gehalt eines Arbeitnehmers nicht fristgerecht gezahlt worden war, machte er gegenüber seinem Arbeitgeber die Zahlung von Verzugszinsen sowie die eines pauschalen Schadenersatzes geltend. Doch der Arbeitgeber weigerte sich, die Schadenersatzforderung zu erfüllen, da seiner Ansicht nach, der Mitarbeiter nicht nachgewiesen hatte, dass ihm durch die verspätete Zahlung ein Schaden entstanden sei. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und verklagte den Arbeitgeber gerichtlich auf Schadenersatz.

Pauschal 40 Euro

Anders als das in erster Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Aachen hielten die Richter des von dem Kläger in Berufung angerufenen Kölner Landesarbeitsgerichts es auch nicht für erforderlich, dass der Arbeitnehmer den tatsächlichen Schaden nachweist. Sie gaben seiner Forderung auf Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 40 Euro statt. Zur Begründung berief sich das Gericht auf den im Jahr 2014 neu eingeführten Paragrafen 288 Absatz 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), in welchem es heißt: „Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 des genannten Paragrafen ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“

Von der Intention des Gesetzgebers

Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Pauschalregelung um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelung zum Verzugszins. Der Gesetzgeber habe damit den Druck auf Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, erhöhen wollen. Sie sei daher auch zugunsten von Arbeitnehmern anzuwenden, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls haben die Richter eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich vor geraumer Zeit mit einem ähnlichen Fall auseinanderzusetzen. Die Richter entschieden in einem Urteil (Az.: 2 Sa 555/14), dass ein Arbeitgeber, der einem Beschäftigten nicht pünktlich sein Gehalt zahlt, in vollem Umfang für die dadurch entstehenden finanziellen Folgen in Anspruch genommen werden kann. Übrigens: Prinzipiell muss bei Arbeitsrechtsverfahren vor Gericht jede Streitpartei – auch diejenige, die den Rechtsstreit gewinnt – ihre Anwaltskosten selbst bezahlen. Arbeitnehmer, die eine passende Rechtsschutz-Versicherung haben, entgehen jedoch diesem Kostenrisiko. Eine Rechtsschutz-Police, bei der ein Berufsrechtsschutz enthalten ist, übernimmt nämlich unter anderem diese Kosten, wenn der Rechtsschutz-Versicherer vorher eine Leistungszusage gegeben hat.