Wohngebäudeversicherung für Mieter

Wohngebäudeversicherung
Wohngebäudeversicherung Leipzig zum Vorteil vom Mieter.

Jeder Mieter muss sich über die Nebenkosten auch an der Versicherung des Wohngebäudes, der Wohngebäudeversicherung, beteiligen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden.Nach einem Urteil (Az.: VIII ZR 191/13) des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Vermieter verpflichtet, die Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn ein Mieter einen Schaden an der Mietsache verursacht hat, der im Rahmen dieser Versicherung versichert ist. Weil ein Schaden am Gebäude durch einen Brand in der Küche eines Mieters entstanden war, wollte der Vermieter diesen, bzw. dessen Privathaftpflicht-Versicherung in Anspruch nehmen. Die Wohngebäudeversicherung bietet Schutz.
Schließlich war das Erhitzen von Öl durch die zwölfjährige Tochter der Familie Ursache für das Feuer. Doch der Haftpflichtversicherer verwies ihn an seinen eigenen Wohngebäudeversicherer. Die Inanspruchnahme seiner von ihm abgeschlosssen Gebäudeversicherung wollte der Vermieter aber vermeiden. Gemäß Mietvertrag wurde die Prämie dafür ja anteilig auf alle Mieter umgelegt und nun im Nachgang unter Umständen dann auch für jene erhöht, die für den Schaden nicht verantwortlich waren.

Wohngebäudeversicherung - Vorteile und Nutzen

Der Vermieter lehnte es auch ab, den Brandschaden auf seine Kosten beseitigen zu lassen, wie es der Mieter verlangt hatte. Er vertrat den Standpunkt, dass das zu Lasten des Mieters gehen müsse. Dessen Tochter habe schließlich den Brand verursacht. Aus dem gleichen Grund akzeptierte er auch keine Mietminderung durch den Mieter. Das wiederum wollte der Mieter nicht hinnehmen und ging vor Gericht. Die Klage des Mieters auf Beseitigung der Schäden durch den Vermieter und eine vorübergehende Mietminderung durchlief erfolgreich alle Instanzen und wurde letztendlich auch von den Richtern des Bundesgerichtshofs bestätigt. Ein Mieter darf nach Meinung des BGH voraussetzen, dass er als Gegenleistung für den von ihm (anteilig) getragenen Beitrag im Schadenfall Leistungen dieser Versicherung erhalten wird. Nach ständiger Rechtsprechung kommt das auch deutlich zum Ausdruck. Demnach ist ein Rückgriff eines Versicherers von Wohngebäuden auf den Mieter durch einen stillschweigenden Regressverzicht dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter diese Versicherung in Anspruch nimmt. Im Ergebnis stehe in diesem Fall ein Mieter so da, als hätte er selbst die Versicherung abgeschlossen.

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Wohngebäudeversicherung - Kein vernünftiges Interesse vom Vermieter

Der BGH sieht kein vernünftiges Interesse eines Vermieters daran, anstatt der Versicherung seinen Mieter in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist in der Regel ein Vermieter vielmehr dazu verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder aber dem Mieter gegenüber auf Schadenersatzansprüche zu verzichten. Damit hat der Mieter in dem entschiedenen Fall nicht nur einen Anspruch auf die Beseitigung des Brandschadens zu Lasten des Vermieters. So lange nicht alles wieder in Ordnung ist, steht ihm auch eine Mietminderung zu. Zur Klärung der Frage, wann ein Mieter für einen verursachten Gebäudeschaden aufkommen muss oder von der Gebäudeversicherung des Vermieters in Regress genommen werden kann, gibt es weitere Urteile des Bundesgerichtshofs (Az.: IV ZR 378/02 und VIII ZR 67/06). Dort wurde klar entschieden, dass ein Mieter für fahrlässig verursachte Schäden nicht zu zahlen hat, wenn diese abgedeckt sind durch eine Versicherung des Vermieters, wie eine Gebäudeversicherung, und der Mieter über die Nebenkosten anteilig die betreffende Versicherungsprämie zahlt.

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