
In vielen Fällen kann es sich lohnen, die Reparaturkosten für ein selbst verursachten Autounfall am Jahresende zu bezahlen und nicht, wie sonst, von der Kfz-Versicherung. Ein selbst verursachter Schaden ist doppelt ärgerlich. Sie müssen die Kosten selbst tragen und nicht Ihre Kfz-Versicherung. Und im Folgejahr erhöht der KFZ-Versicherer Ihre KFZ-Versicherung, weil sie den Schaden an Ihrem Unfallfahrzeug bezahlen musste, Ihre Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) singt, was zu einer Verschlechterung Ihres Schadenfreiheitsrabatts (SF-Rabatt) führt. Bei sehr geringen Schäden lässt sich dies jedoch vermeiden. Die Schadenfreiheitsklasse ist ein wichtiger Faktor bei der Berechnung Ihrer Kfz-Versicherungsprämie. Sie bemisst, wie viele Jahre der Kfz-Versicherer nicht für Schäden aufkommen musste, die Sie mit dem in Ihrem Vertrag versicherten Auto an einem anderen Fahrzeug verursacht haben. Je länger Sie schadenfrei bleiben, desto besser ist Ihre Schadenfreiheitsklasse und desto besser ist Ihr Schadenfreiheitsrabatt. Verursachen Sie jedoch mit dem in Ihrem Vertrag versicherten Auto im Laufe des Jahres einen oder mehrere Schäden, führt dies im Folgejahr zu einer geringeren SF-Klasse und SF-Rabatt – in der Regel auch zu einer Erhöhung Ihrer Prämie im Folgejahr.
Die Schadenhöhe ist für die Rückstufung nicht entscheidend
Nicht die Schadenhöhe, sondern die Anzahl der Unfälle, die Sie mit dem versicherten Auto verursacht haben, ist für die Rückstufung der SF-Klasse, also eine unfallfreie Prämienminderung, entscheidend. Wer also in einem Kalenderjahr mehrere kleine Bagatellunfälle verursacht hat, muss mit einer höheren Kürzung der unfallfreien Prämienminderung rechnen, als wenn die Kfz-Versicherung einen einzigen (und damit sehr teuren) Schaden an einem Unfällgegner bezahlen müsste. Es kann daher für den Versicherten sinnvoll sein, nach der Schadenregulierung durch die Versicherung einen oder mehrere bereits bezahlte Schäden zu übernehmen, um eine SF-Klasse-Rückstufung im nächsten Kalenderjahr zu verhindern. In den meisten Fällen beträgt das Zeitfenster, einen Schaden nach der Schadenregulierung zurückzugeben, um eine Herabstufung der SF-Klasse zu verhindern, sechs Monate. Je nach Vertragslaufzeit der Unfallversicherung kann dieses Zeitfenster möglicherweise länger sein.
Sie haben Fragen oder wünschen eine persönliche Finanz- oder Versicherungsberatung?
Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern!
Tel. (0341) 99 38 66 56
oder Rückruf vereinbaren
Sonderfall: Kleinschaden
Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) müssen Kfz-Unfälle jedoch innerhalb einer Woche schriftlich oder telefonisch dem Kfz-Versicherer gemeldet werden. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt für kleinere Kfz-Haftpflichtunfälle ab etwa 500 € (die genaue Summe finden Sie in Ihrem Kfz-Versicherungsvertrag); ob sie alle – sofern gewünscht – verschuldet sind, bleibt dem Versicherten überlassen. Möchte der Leasingnehmer die noch nicht gemeldeten Kleinschäden von der Kfz-Versicherung regulieren lassen, kann er dies sogar bis zum Ende des Kalenderjahres tun, in dem sie aufgetreten sind. Alle Bagatellschäden des Jahres 2016 können somit ab Dezember 2016 dem Versicherer gemeldet werden. Ab Dezember 2016 eingetretene Bagatellschäden können dem Versicherer in der Regel bis spätestens 31. Januar 2017 gemeldet werden.
Wann es sich lohnt, einen Schaden selbst zu zahlen
Ob es sich für den Privatmann – also den Versicherungskunden – lohnt, einen selbst verursachten Bagatellschaden nicht zu melden oder nach der Schadenrückstufung das gezahlte Geld zurückzuzahlen, ist von mehreren Faktoren abhängig. Ob es sich lohnt, eine Schadenrückstufung vorzunehmen oder nicht, wird von der Häufigkeit der Unfälle, der Schadenhöhe und der Höhe der vorweggenommenen SF-Klassen-Degradation bzw. der Prämiendifferenz zwischen den Kosten, die man mit oder in den nächsten Jahren hätte zahlen müssen, beeinflusst. In der Regel würde der Kfz-Versicherer in einer solchen Situation dem Versicherungskunden die gezahlte Schadenssumme mitteilen, wenn diese nicht mehr als – sagen wir – 500 oder 1.000 Euro betragen hätte, um ihm die Möglichkeit zu geben, das Geld bis zum Ende der Frist zurückzufordern. Grundsätzlich kann der Versicherungskunde den Versicherer kontaktieren und ihn fragen, ob es für ihn langfristig wirtschaftlich sinnvoll wäre, einen bereits zurückgezahlten Schaden zu bezahlen oder eigene kleinere Schäden selbst bezahlen zu lassen oder ob es besser wäre, den Versicherer dies melden zu lassen.
Rabattretter- und Rabattschutzklausel
Gegen Aufpreis bieten manche Kfz-Versicherer im Rahmen ihrer Kfz-Tarife die sogenannte Rabattretter- bzw. Rabattschutzklausel an und garantieren damit, dass ab einer in der Kfz-Police vereinbarten SF-Klasse bzw. ab einem festgelegten Alter des Kfz-Nutzers im Folgejahr ein Rabatt erwirkt, erhalten bleibt oder nicht erneut ausgezahlt wird, unabhängig davon, ob im Laufe des Jahres Schäden entstanden sind. Während ein Rabattretter wie bisher garantiert ist, ist die Garantie durch einen Rabattschutz je nach Versicherer unterschiedlich. Bei einer Rabattschutzklausel verzichtet der Kfz-Versicherer auf eine Anpassung der Prämienklasse nach einem Schadensereignis, d.h. er wird den ausgehandelten Rabatt weder teilweise noch vollständig erneut auszahlen. Zwar wird der jeweilige Schadenfreiheitsrabatt auf einen anderen Sicherheitspunkt abgesenkt, der Rabatt (und damit die Höhe des noch gültigen Schadenfreiheitsrabatts) wird jedoch weiterhin gewährt. Im Rahmen einer Rabattschutzklausel verzichtet der Kfz-Versicherer – je nach Vereinbarung – auf eine weitere Neueinstufung der Sicherheitspunkte und die damit verbundene Verschlechterung (Rückfall in eine niedrigere Sicherheitspunkteklasse) des Schadenfreiheitsrabatts, so dass es auch im folgenden Kalenderjahr aufgrund des Schadens zu keiner Beitragsanpassung kommt. SF-Sicherheitspunkt und Schadenfreiheitsrabatt bleiben im nächsten Kalenderjahr nach Schadenseintritt im Falle einer Rabattschutzklausel vollständig erhalten. Sowohl für den Rabattretter als auch für die Rabattschutzklausel ist nach einem Schadensereignis der Kontakt des Versicherungsnehmers zum Kfz-Versicherer erforderlich.