Gesetzliche Krankenversicherung - Immer weniger Krankenkassen

Gesetzliche Krankenversicherung - Immer weniger Krankenkassen
Gesetzliche Krankenversicherung - Krankenkassen fusionieren

(verpd) Durch Fusionen hat sich der stetige Rückgang der Anzahl der Krankenkassen, d.h. für die gesetzliche Krankenversicherung, auch zu Beginn des neuen Jahres fortgesetzt. Die Anzahl der Krankenkassen (gesetzlich), die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind, reduziert sich seit Jahren. Auch Anfang 2018 haben wieder Krankenkassen fusioniert. Aktuell sind es noch 110 Krankenkassen. Im Jahr 1990 waren es noch zehnmal mehr.

Es gibt immer weniger Krankenkasssen der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Angaben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) gab es 1970 1.815 gesetzliche Krankenkassen bzw. gesetzliche Krankenversicherungen. Die Zahl der Krankenkassen ist immer weiter gesunken. Im Jahr 1980 auf 1.319, in 1990 auf 1.147, im Jahr 2000 auf 420 und in 2010 auf 169 Krankenkassen. So waren es Anfang 2017 noch 113 gesetzliche Krankenkassen. Zum Anfang 2018 hat sich die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen, die die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, nun auf 110 reduziert.  

Finanzberater und Versicherungsmakle aus Leipzig

Sie haben Fragen oder wünschen eine persönliche Beratung?
Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern!


Tel. (0341) 99 38 66 56
oder Rückruf vereinbaren

Gesetzliche Krankenversicherung - Zahl der Krankenkassen ist deutlich zurückgegangen

Die letzten Änderungen bei der Anzahl der Krankenkassen, für die gesetzliche Krankenversicherung,  erfolgte durch die Fusion der BKK Pfalz mit der BKK Vital zur BKK Pfalz, die das Bundesversicherungsamt (BVA) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 genehmigt hat. Zudem wurde die BKK MEM mit der Metzinger BKK fusioniert. Das ist auch die einzige Krankenkasse, die für 2018 keinen Zusatzbeitrag (gesetzliche Krankenversicherung), erhoben hat. Das Tempo bei den Fusionen hat sich im Vergleich jedoch deutlich verlangsamt. Im Jahr 2016 gab es vier Zusammenschlüsse. Im Jahr davor waren es acht. 2010 gab es sogar mehr als ein Dutzend Zusammenschlüsse, im Jahr davor sogar über zwei Dutzend. Seit 2008 hat sich die Zahl der Krankenkassen mehr als halbiert, im Vergleich zum Jahr 1990 ist die Zahl auf rund ein Zehntel und gegenüber 1970 auf etwa ein Sechzehntel gesunken. Anfang 2017 hatte es noch vier Zusammenschlüsse von Krankenkassen gegeben, darunter die kassenartübergreifende Fusion der Deutschen BKK mit der Barmer GEK zur Barmer. Dies brachte der Barmer die Spitzenposition im Mitglieder-Ranking zurück, die sie knapp zwei Jahren zuvor an die Techniker Krankenkasse (TK) verloren hatte. Zum 1. Oktober wurde die Fusion der BKK24 und der BKK Advita zur BKK24 vorgenommen.

Gesetzliche Krankenversicherung - Krankenkassen fusionieren

Für die Versicherten ändert sich bei der Fusion zweier Krankenkassen nichts. Schließlich gelten einheitliche Vorgaben für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders ist es bei Zusatzleistungen, die nicht in der GKV gesetzlich festgelegt sind und die dennoch von einigen Krankenkassen im Versicherungsumfang für die GKV-Versicherten enthalten sind. Das können z.B. Zusatzleistungen wie die Übernahme eines Kostenanteils für eine professionelle Zahnreinigung oder auch für alternative Heilmethoden wie Homöopathie, Osteopathie oder Behandlungen durch einen Heilpraktiker sein. So kann es vorkommen, das einige der bisher angeboteten Zusatzleistungen der fusionierenden Krankenkassen mit der Fusion entfallen. Das heißt, die durch die Fusion entstandene neue Kasse muss dann diese Zusatzleistungen nicht mehr anbieten.

Gesetzliche Krankenversicherung - Wann ein Krankenkassenwechsel möglich ist

Übrigens ist eine Fusion zweier Krankenkassen kein Sonderkündigungsgrund für die betroffenen Versicherten. Ein Versicherter kann eine Krankenkasse wechseln, sofern er mindestens 18 Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war. Das ist eine ordentlichen Kündigung ohne Angaben von Gründen. Die Frist für die Kündigung beträgt zwei volle Kalendermonate zum Monatsende, an dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Ein Sonderkündigungsrecht ist möglich, wenn die aus einer Fusion neu entstandene Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Des Weiteren trifft das zu, wenn die Krankenkasse eine bereits bestehende Versicherung erhöht. Damit diese Sonderkündigung fristgerecht ist, muss der Versicherte das Kündigungsschreiben bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die „neue“ Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht, bei der Kasse eingereicht haben. Zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wird die Kündigiung wirksam. Wer bei der bisherigen Krankenkasse als GKV-Versicherter einen sogenannten Wahltarif abgeschlossen hat, zum Beispiel eine Selbstbehalt-Vereinbarung, kann diesen je nach Art frühestens nach ein oder drei Jahren kündigen. Eine frühere Kündigung ist auch im Falle einer Fusion ausgeschlossen. Mehr Details zu den Kündigungsmöglichkeiten, die Versicherte haben, um von einer Krankenkasse zu einer anderen zu wechseln, gibt es im Webauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Versicherungsmakler von Finanzkompass Leipzig beraten Sie gern zum Thema gesetzliche Krankenkasse. Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin.