Die elektronische Gesundheitskarte und der Datenschutz

Finanzkompass Leipzig Versicherungsberater

(verpd) Gesetzlich Krankenversicherte haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung von der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte. Auf der Karte dürfen ohne Zustimmung der Versicherten allerdings nicht mehr Daten gespeichert werden als unbedingt nötig. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor (Az.: L 11 KR 2510/15). Vor rund fünf Jahren wurde bei gesetzlich Krankenversicherten die bisherige Krankenversicherten-Karte durch die elektronische Gesundheitskarte ersetzt. Seit 2015 können gesetzlich Krankenversicherte ausschließlich unter Vorlage der Gesundheitskarte ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, die über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden sollen. Ein IT-Ingenieur wollte in Rahmen einer Gerichtsklage grundsätzlich geklärt wissen, ob er die elektronische Gesundheitskarte nutzen müsse, wenn er Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen wolle.

Kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung

Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Karlsruher Sozialgericht bejahte dies und wies seine Klage auf Befreiung von der Verwendung der Karte ab. Der Kläger zog daher vor das baden-württembergische Landessozialgericht. Dort erlitt er jedoch ebenfalls eine Niederlage. Nach Ansicht der Richter beinhaltet das gesetzlich verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und somit ein „Weiterleben in einer analogen Welt“. „Dieses Recht verlangt aber umgekehrt auch, dass die Voraussetzungen und der Umfang der Speicherung sensibler (Gesundheits-)Daten gesetzlich klar geregelt ist und nicht möglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden überlassen wird“, so das Gericht.

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Einwilligung erforderlich

Aus diesem Grund sei für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung einer Reihe sensibler Daten die Einwilligung der Versicherten erforderlich. Damit werde gewährleistet, dass ein „gläserner Patient“ nicht Wirklichkeit werde. Die Richter halten daher eine Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nicht durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt und daher für unzulässig. Nach der Vereinbarung sollen künftig zusätzlich zum Versichertenstatus weitere statusergänzende Merkmale auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. Hierzu zählen etwa die Teilnahme an bestimmten Programmen oder Angaben über eine spezialfachärztliche Versorgung. Da im Fall des IT-Ingenieurs lediglich sein Versichertenstatus gespeichert wurde, wurde seine Klage als unbegründet zurückgewiesen.