Ein Unfall am Heimarbeitsplatz

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(verpd) Wer von zu Hause aus seinem Beruf nachgeht, sollte sich im Klaren sein, dass viele Tätigkeiten gerade im häuslichen Umfeld nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind, wie auch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts belegt.

Ein Heimarbeiter, der auf dem Weg zur Küche seiner Wohnung verunglückt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil entschieden (Az.: B 2 U 5/15 R). Eine Frau hatte mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, für ihn von zu Hause aus an einem sogenannten Telearbeitsplatz zu arbeiten. Den Arbeitsplatz richtete die Arbeitnehmerin im Dachgeschoss ihrer Wohnung ein. Da sie unter einer Krankheit leidet, die es erfordert, dass sie mehrmals am Tag viel trinken muss, sucht sie regelmäßig die im Erdgeschoss der Wohnung befindliche Küche auf. Bei einem dieser Gänge rutschte sie so unglücklich auf der Treppe aus, dass sie eine Fraktur des linken Mittelfußknochens erlitt. Als sie wegen der Unfallfolgen die Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen wollte, verweigerte diese die Anerkennung als Arbeitsunfall.

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Versicherter Wegeunfall?

Nach Ansicht des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung habe die Arbeitnehmerin den Weg in die Küche nicht zurückgelegt, um ihrer versicherten Beschäftigung nachzugehen, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen. Bei dem Vorfall habe es sich auch nicht um einen versicherten Wegeunfall gehandelt. Denn der setze das Durchschreiten der Außentür des Gebäudes voraus. Mit dieser Argumentation hatte der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger zunächst keinen Erfolg. Das in Berufung mit dem Fall befasste Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage der Arbeitnehmerin statt.

Sachlicher Zusammenhang

Nach Ansicht der Richter hat der Weg der Klägerin in ihre Küche in sachlichem Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit gestanden. Er hat somit einen versicherten Betriebsweg dargestellt. Denn die Treppe sei, obwohl Teil der privaten Wohnung, der Betriebsstätte zuzurechnen. Entscheidend sei, ob der Ort, an dem sich ein Unfall ereignet, wesentlich auch Betriebszwecken diene. Davon sei im Fall der Klägerin auszugehen. Denn sie habe ihren Arbeitsplatz ausschließlich über die Treppe erreichen können. Die Nahrungsaufnahme von Beschäftigten sei zwar grundsätzlich ihrem unversicherten, privaten Bereich zuzuordnen. In der Rechtsprechung sei aber anerkannt, dass Wege zum Ort der Nahrungsaufnahme im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit grundsätzlich versichert seien.

Niederlage in letzter Instanz

Dieser Argumentation wollte sich das in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundessozialgericht nicht anschließen. Es gab der Revision der Berufsgenossenschaft statt und wies die Klage der Heimarbeiterin als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter besteht für Unfälle in der Wohnung von Heimarbeitern nur dann Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn sich der Unfall auf dem Weg zur Ausübung der versicherten Tätigkeit ereignet hat. „Demgegenüber ist die Klägerin auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit im persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Dass die Klägerin grundsätzlich darauf angewiesen ist, die Treppe zu benutzen, um ihrer Beschäftigung überhaupt nachgehen zu können, vermag allein das unmittelbare Betriebsinteresse nicht zu begründen“, so das Bundessozialgericht. „Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete Verrichtung mit welcher Handlungstendenz der Verletzte in dem Moment des Unfalls ausübte“, erklärte das Bundessozialgericht weiter. In dem zu entscheidenden Fall sei die Klägerin die Treppe nicht hinabgestiegen, um ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, sondern um in der Küche Wasser zum Trinken zu holen. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sie damit eine typische eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht versichert sei.

Sache der Heimarbeiter

Dass die deutliche Zunahme von Heimarbeit zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich führt, rechtfertigt nach Ansicht der Richter keine andere Beurteilung. Denn die betrieblichen Interessen dienende Arbeit in der Wohnung eines Versicherten nehme dieser nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Im Übrigen sei es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Nach Überzeugung des Gerichts ist es daher sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen.

Rundum abgesichert

Doch selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, drohen bei einer unfallbedingten Invalidität Einkommenseinbußen. Umso wichtiger ist nicht nur für Heimarbeiter eine zusätzliche private Absicherung. Beispielsweise bietet eine private Unfallversicherung finanziellen Schutz für alle Unfälle des täglichen Lebens rund um die Uhr, also egal, ob sich der Unfall bei einer beruflichen oder privaten Tätigkeit ereignet hat. Zusätzlich empfiehlt sich eine Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherung, um nicht nur nach einem Unfall, sondern auch nach krankheitsbedingten dauerhaften gesundheitlichen Problemen finanziell abgesichert zu sein. Informationen, welche Absicherungs-Möglichkeiten sinnvoll sind, können beim Versicherungsfachmann erfragt werden.