Glühwein und Führerschein

Glühwein mit Folgen

(verpd) Auf Christkindlmärkten und Weihnachtsfeiern wird neben Lebkuchen und Plätzchen häufig auch Punsch und Glühwein angeboten. Kfz-Fahrer sollten solchen alkoholischen Versuchungen jedoch widerstehen. Selbst Radler müssen aufpassen. Sonst kann das nicht nur den Führerschein kosten. Damit die Vorfreude auf Weihnachten ungetrübt bleibt, sollten Autofahrer lieber keinen Alkohol trinken. Wer nämlich zu viel Bier, Sekt, Glühwein und Ähnliches konsumiert, gefährdet nicht nur sich selbst oder andere, sondern muss zudem mit empfindlichen Strafen rechnen. Selbst wer alkoholisiert Fahrrad fährt, kann unter Umständen mit dem Entzug des Kfz-Führerscheins bestraft werden. Je nach Gewicht einer Person reicht schon ein Becher Glühwein aus, um einen Alkoholspiegel im Blut zu haben, der bei einem Fahrzeuglenker zu einem erhöhten Unfallrisiko führt und deswegen zu einer hohen Strafe bis hin zum Führerscheinentzug führen kann. Schon bei einer Blutalkohol-Konzentration (BAK) von nur 0,1 Promille werden Entfernungen falsch eingeschätzt, so die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Ab 0,3 Promille steigt die Risikobereitschaft, zudem sinken die Wahrnehmungs-, die Konzentrations-, Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie die Sehleistung. Ab 0,5 Promille können oftmals Geschwindigkeiten nicht mehr richtig eingeschätzt werden. Zudem kommt es zu erheblichen Konzentrations- und Wahrnehmungsdefiziten und Gleichgewichtsstörungen. Bei einem Blutalkoholspiegel von einem Promille, sind nicht nur die Leistungsfähigkeit und der Gleichgewichtssinn stark eingeschränkt, auch die Sehleistung nimmt um 25 Prozent und die Reaktionszeit um 50 Prozent ab. Das Unfallrisiko ist im Vergleich zum nüchternen Zustand mit 0,5 Promille doppelt, mit 0,8 Promille fünffach und mit 1,0 Promille siebenfach so hoch.  

Folgen für alkoholisierte Rad- …

Auch ein Radfahrer, der mit seinem Rad betrunken fährt und so eine Trunkenheitsfahrt nach Paragraf 316 StGB (Strafgesetzbuch) begeht, kann deswegen mit Punkten im Fahreignungsregister (FAER) und sogar mit dem Entzug des Kfz-Führerscheins bestraft werden. Bereits ab 0,3 Promille droht also auch einem Radler eine Strafanzeige, wenn er Fahrunsicherheiten aufweist oder einen Unfall verursacht. Ab 1,6 Promille gilt ein Radler als absolut fahruntüchtig und kann bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Rad mit einem hohen Bußgeld und drei Punkten im FAER bestraft werden. Zudem droht die Auferlegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Wird diese nicht bestanden, ist auch ein Entzug der Kfz-Fahrerlaubnis möglich.

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… und Kfz-Fahrer

Wer alkoholisiert mit einem Kraftfahrzeug wie einem Pkw oder Motorrad fährt, selbst wenn keine Fahrunsicherheit feststellbar und kein Unfall passiert ist, dem drohen je nach festgestelltem Promillewert diverse Strafen. Mögliche Sanktionen sind unter anderem ein Punkteeintrag im FAER, eine Geldstrafe, eine medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bis hin zum Führerscheinentzug. Neben den genannten Strafen kann eine Fahrt unter Alkoholeinfluss auch versicherungs-rechtliche Konsequenzen haben. Die Teil- oder auch die Vollkaskoversicherung kann nämlich im Falle eines alkoholbedingten Unfalles die Leistungen kürzen – und zwar wegen „grober Fahrlässigkeit“ in einem der Schwere des Verschuldens angemessenen Verhältnis. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann einen alkoholisierten Fahrer für entstandene Schäden in Höhe von 5.000 Euro in Regress nehmen. Zudem müssen Autofahrer auch mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen, wenn sie alkoholisiert einen Unfall mit Personenschaden verursachen. Die Schutzklausel, die in mancher Kfz-Police vereinbart ist, dass die Versicherung auch bei „grober Fahrlässigkeit“ für den Schaden aufkommt, greift in diesem Fall nicht, denn alkohol- und drogenbedingte Schäden sind hiervon ausgenommen.

Unter Alkoholeinfluss gefahren …

Für Kfz-Fahrer unter 21 Jahren, für Fahranfänger in der Probezeit und für Berufskraftfahrer gilt eine Null-Promille-Grenze. Wer sich nicht daran hält, begeht auch ohne dass er Fahrunsicherheiten zeigt oder einen Unfall verursacht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 250 Euro Bußgeld und einem Punkt im FAER bestraft wird. Fahranfänger müssen zudem mit einem kostenpflichtigen Aufbauseminar – früher Nachschulung genannt – und einer Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre rechnen. Bei einer Blutalkohol-Konzentration von 0,5 Promille bis unter 1,1 Promille BAK drohen allen Kfz-Fahrern mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte im FAER und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten – und zwar bereits dann, wenn keine Fahrunsicherheit anzumerken war.

… und dabei Fahrunsicherheiten gezeigt oder verunfallt

Kfz-Fahrer, egal welcher Führerscheinklasse, die sich mit einer Blutalkohol-Konzentration ab 0,3 Promille auffällig im Straßenverkehr verhalten und beispielsweise Schlangenlinien fahren oder sogar einen Unfall verursachen, machen sich wegen Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar. Neben einer hohen Geld- oder Gefängnisstrafe und drei Punkten im FEAR ist dann mit der Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate bis hin zu fünf Jahren zu rechnen. Wer mehr als 1,1 Promille BAK aufweist, macht sich grundsätzlich strafbar, und zwar auch ohne dass er Fahrunsicherheiten aufweist oder einen Unfall baut. Der Betroffene wird mit drei Punkten im FAER, einem Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten bis hin zu fünf Jahren sowie einer hohen Geld- oder Haftstrafe bestraft. Beträgt die BAK 1,6 Promille oder mehr, muss zu den genannten Strafen ab 1,1 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gemacht und bestanden werden, damit man die Fahrerlaubnis nach dem Führerscheinentzug wiedererlangen kann. Umfassende Hinweise zur Wirkung und den Risiken von Alkohol sowie hilfreiche Tools wie einen Selbsttest und einen Promillerechner stellt das BZgA, unterstützt durch den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband), im Webportal www.kenn-dein-limit.info zur Verfügung.