Kein Schneeräumdienst

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(verpd) Inwieweit eine Gemeinde die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis generell an Dritte übertragen kann oder ob es hier auch Ausnahmen gibt, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

Dass die Übertragung der Räum- und Streupflicht für einen Gehweg auf die Anlieger der Straße durch die Satzung der Gemeinde rechtmäßig ist, zeigt ein Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az.: 3 U 13/15).

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Eine Frau war auf dem Weg zur Arbeit in einem Klinikum auf einem Gehweg vor dem Krankenhausgelände auf durch Schnee verdecktem Glatteis ausgerutscht und gestürzt. Daraufhin verklagte sie die Gemeinde auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die beklagte Gemeinde war sich keiner Schuld bewusst, weil sie die Räum- und Streupflicht für die Gehwege an dieser Straße auf die Anlieger der angrenzenden Grundstücke übertragen hatte. Dies gelte auch für die Fußgängerfurt an der Zufahrt zum Klinikum. Deshalb landete der Streitfall vor dem Landgericht Braunschweig. Dieses hielt die Klage für grundsätzlich gerechtfertigt, gab der Klägerin aber eine 50-prozentige Mitschuld. Die beklagte Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, weil sie für den Zustand der mit Ampeln gesicherten Fußgängerüberquerung zuständig sei. Dieser Straßenbereich werde nicht von der Übertragung der Streu- und Räumpflicht erfasst. Die Gemeinde selbst habe nichts getan, um ihrerseits die Straße ausreichend abzustreuen.

Vorsichtig gehen

Die Klägerin treffe aber ein Mitverschulden, weil sie sich angesichts der Wetterlage mit besonderer Vorsicht hätte bewegen müssen. Da außer ihr niemand an dieser Stelle im selben Zeitraum gestürzt sei, sei davon auszugehen, dass sie das nicht getan habe. Gegen das Urteil (vom 16. Dezember 2014 – 7 O 119/14) legte die Gemeinde Berufung ein. Die beklagte Gemeinde wehrte sich dagegen, dass die Klägerin auf der Fußgängerfurt gestürzt sei – das sei nicht bewiesen. Sie habe vielmehr angegeben, auf einer vollkommen geschlossenen Schneedecke gegangen zu sein. Damit habe sie sich auf einem Gehwegabschnitt befunden, der wiederum von den Anliegern zu räumen sei. Die Klägerin bestritt, ein 50-prozentiges Mitverschulden zu haben. Aus dem Sturz alleine lasse sich nicht ableiten, dass sie unvorsichtig gewesen sei. Außerdem verkündete die Klägerin dem Klinikum mit einem Schriftsatz den Streit. Dieses erklärte zwar, dass es dem Rechtsstreit beitrete, teilte aber nicht mit, auf welcher Seite.

Klinikum muss räumen

Das Oberlandesgericht Braunschweig als Berufungsinstanz kam zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde korrekt gehandelt habe, als sie die Räum- und Streupflicht an die Anlieger vergab und dass dies auch für den Gehweg gelte. Der Sturz hatte sich auf einer über den Gehweg führenden Zufahrt zum Krankenhaus ereignet. Diese sei nicht als Fahrbahn zu werten, sondern lediglich als Verbindung des Klinikgeländes mit der Straße. Deshalb treffe die Eigentümerin des Geländes, das Klinikum, die Streu- und Räumpflicht, nicht die beklagte Gemeinde. Die Klage gegen die Gemeinde wurde deshalb zurückgewiesen, eine Revision nicht zugelassen. Wie das Urteil zeigt, sollten Grundstücks- und Immobilienbesitzer – dies gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Firmen und Institutionen – prinzipiell eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Police haben. Für Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses reicht eine private Haftpflichtversicherung. Denn diese Policen übernehmen berechtigte Schadenersatz-Forderungen Dritter, wenn tatsächlich die Räum- und Streupflicht fahrlässig verletzt wurde, und dadurch jemand zu Schaden kam. Sie wehrt aber auch ungerechtfertigte Ansprüche wie in dem genannten Fall, ab.