Rentenbesteuerung - Einkommensteuer

Rentenbesteuerung - Ausreichende Altersvorsorge von Finanzkompass Leipzig.
Rentenbesteuerung - Die Altersvorsorge von Finanzkompass Leipzig sichert den Ruhestand.

(verpd) Ein Rentner mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen über dem festgelegten Grundfreibetrag, muss eine Erklärung Einkommensteuer abgeben. Bei der Rentenbesteuerung zählen zum Einkommen der Rentner nicht nur die gesetzliche Rente, auch mögliche Miet- oder Pachteinnahmen sowie Betriebsrenten werden hinzugerechnet. Auch eine Anpassung der Rente, wie im Juli 2020, kann zu einer Rentenbesteuerung führen. Der Rentner muss dann eine Einkommensteuer zahlen. Als Rentner können auch Werbekosten und Sonderausgaben als Ausgaben bei der Einkommensteuer angegeben werden. Dadurch wird das steuerpflichtige Einkommend reduziert. Wer rechtzeitig für eine ausreichende Altersvorsorge vorgesorgt hat, ist im Vorteil.

Altersvorsorge von Finanzkompass Leipzig sorgt für eine ausreichende Rente im Ruhestand

Die Zahl der Rentner, die aufgrund der Höhe ihrer Jahreseinkünfte eine Rentenbesteuerung erfahren, steigt jedes Jahr an. Bereits im Jahr 2016 wurde in einer aktuellen Statistik des Statistischen Bundesamtes (Destatis) – neuere Daten liegen nicht vor – ausgewiesen, dass 6,7 Millionen Bezieher einer gesetzlichen Rente und damit mehr als jeder vierte Rentner wegen des hohen Einkommens  einen Einkommensteuer entrichten müssen. Fast fünf Millionen Rentner mussten eine Einkommensteuer zahlen.

Finanzberater und Versicherungsmakle aus Leipzig

Sie haben Fragen oder wünschen eine persönliche Beratung?
Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern!


Tel. (0341) 99 38 66 56
oder Rückruf vereinbaren

Altersvorsorge von Finanzkompass Leipzig - Für einen entspannten neuen Lebensabschnitt

Schon eine gesetzliche Anpassung der Rente kann dazu führen, dass das jährliche Einkommen über dem gesetzlichen Grundfreibetrag liegt und der Rentner damit eine Erklärung Einkommensteuer beim Finanzamt abgeben muss. 

Das betraf im Steuerjahr 2019 auf 48.000 Rentner zu. Im Jahr 2020 waren es bereits 51.000 Rentner. Grundsätzlich gilt nämlich auch für Rentner: Liegt das steuerpflichtige Jahreseinkommen über dem Grundfreibetrag, muss man eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben. Damit ist es möglich, dass auch eine Einkommensteuer gezahlt werden muss.

Rentenbesteuerung - Wann Rentner steuerpflichtig sind

Im Steuerjahr 2019 lag der Grundfreibetrag pro Person bei 9.168 Euro und für das Jahr 2020 bei 9.408 Euro. Für verheiratete Rentner gilt der doppelte Grundfreibetrag.
Bei der Berechnung wird das gesamte steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Das setzt aus den gesamten Einkünften (Brutto) eines Jahres, also dem Einkommen inklusive Steuern und Sozialabgaben abzüglich steuerlich absetzbarer Ausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zusammen. 

Diese Ausgaben können je nach Art entweder komplett, anteilig oder/und bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstsatz oder Höchstbetrag das steuerpflichtige Einkommen senken. Das führt in der Regel zu einer Reduzierung der zu zahlenden Einkommenssteuer.

Altersvorsorge von Finanzkompass Leipzig ist die richtige Entscheidung 

Als Rentner kann man bei den Werbungskosten für das Steuerjahr 2019 einen pauschalen Betrag von 102 Euro pro Person steuerlich geltend machen. Dabei dürfen aber keine darüber liegenden Werbungskosten wie Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren nachgewiesen werden können.

Zu den Sonderausgaben zählen Spenden und auch Vorsorgeaufwendungen. Das sind Beiträge für die gesetzliche und/oder private Kranken- und Pflegeversicherung sowie Prämien für private Unfall- und Haftpflicht-Versicherungen. Zu den Vorsorgeaufwendungen ist mindestens eine Pauschale Sonderausgaben von 36 Euro ansetzbar.

Rentenbesteuerung - Nur ein Teil der Rente unterliegt der Steuerpflicht

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, das sind Aufwendungen für einen Handwerker, eine Haushaltshilfe oder einen Pflegedienst, aber auch außergewöhnliche Belastungen wie hohe Kosten aufgrund einer Krankheit oder einer Pflegebedürftigkeit sein, können hierbei zu einer Steuerminderung führen.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens werden zahlreiche verschiede Arten des Einkommens zusammengeführt. Dazu gehören Bruttoeinkünfte aus gesetzlichen Alters- und Hinterbliebenenrenten, Betriebsrentenbezüge, Einkünfte aus Miet-, Pacht- und/oder Kapitaleinkünften, landwirtschaftliche und/oder gewerbliche Gewinne sowie Einkommen aus Arbeitsverhältnissen.

Laut Gesetz müssen Rentner, die vor dem Jahr 2040 zum ersten Mal eine gesetzliche Altersrente beziehen, diese nur anteilig, d.h. abzüglich eines Rentenfreibetrages, versteuern. Das bedeutet, dass bei der  gesetzlichen Rente, wie eben die gesetzlichen Altersrente wird nur ein Teil der Rente zum steuerpflichtigen Einkommen angerechnet. 

Rentenbesteuerung - Nur ein Teil der Rente unterliegt der Steuerpflicht

Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente für die gesamte Rentendauer ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Für die Ermittlung des Rentenfreibetrages, dem jährlichen Rentenanteil, der über die gesamte Rentendauer nicht zu versteuern ist, ist zudem die Bruttojahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn entscheidend.

Bis zum Jahr 2005 waren 50 Prozent einer gesetzlichen Altersrente zu versteuern. Der Anteil der Rente, der als steuerpflichtiges Einkommen gilt, steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte.

Ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 wird der Anteil um je einen Prozentpunkt bis auf 100 Prozent steigen. Die Altersrente, die im Jahr 2019 erstmalig ausgezahlt wurde, wird mit 78 Prozent der Rente versteuert. 22 Prozent gelten als Rentenfreibetrag. 

Wer im Jahr 2020 zum ersten Mal die Altersrente erhält, wird dies mit bis zu 80 Prozent versteuern müssen. Der Freibetrag wird mit 20 Prozent angegeben. Mit der richtigen Konzept zur Altersvorsorge von Finanzkompass Leipzig geht man ohne Sorgen in den wohlverdienten Ruhestand.

Beispielberechnung: Ein Rentner, der im Juli 2019 zum ersten Mal eine Rentenzahlung erhält, dessen Bruttojahresrente im Jahr 2020 bei 14.400 Euro liegt, dem wird ein Rentenfreibetrag von 3.168 Euro (22 Prozent von 14.400 Euro) im Jahr gewährt.

Konkret müssen für das das aktuelle und auch für künftige Steuerjahre von der Bruttojahresrente 3.168 Euro nicht versteuert werden.

Rentenbesteuerung - Bis dahin ist die Jahresbruttorente steuerfrei

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat online zwei Bespiele bereitgestellt, die zeigen, mit welcher ungefähren maximalen Jahresbruttorente man je nach Rentenbeginn in 2019 oder in 2020 steuerfrei bleibt. Weitere sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte dürfen in diesem Fall auch nicht vorliegen. 

Zu den möglichen Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie den sich aus den Sozialversicherungen ergebenen Aufwendungen zur Vorsorge sind bei den Tabellen hierbei keine weiteren steuermindernden Einkünfte und keine sonstigen Steuervorteile berücksichtigt.

Maximale Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente* je nach Jahr des Rentenbeginns

Jahr des Rentenbeginns (maßgeblich für den Rentenfreibetrag)

Für das Steuerjahr 2019

Für das Steuerjahr 2020

2005 (oder früher)

17.578 €

17.555 €

2006

17.132 €

17.140 €

2007

16.764 €

16.795 €

2008

16.541 €

16.583 €

2009

16.255 €

16.314 €

2010

15.871 €

15.951 €

2011

15.585 €

15.681 €

2012

15.384 €

15.488 €

2013

15.176 €

15.293 €

2014

14.935 €

15.062 €

2015

14.788 €

14.923 €

2016

14.648 €

14.789 €

2017

14.416 €

14.568 €

2018

14.177 €

14.339 €

2019

13.758 €

14.114 €

2020

-

13.708 €

*Angaben sind Näherungswerte für alleinstehende Rentner; sie gelten nur für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen und Basisrentenverträgen und nur dann, wenn keine anderen steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen. Bis zu welcher Bruttojahresrente im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab. Berechnungsannahmen: Rentensteigerungen Ost; allgemeiner Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, voller Beitragssatz zu Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose, Datenquelle: Bundesministerium der Finanzen

 

Rentner, die vor 2005 in Rente gegangen sind, können laut der BMF-Tabelle aktuell eine Jahresbruttorente von 17.555 Euro haben, ohne dass dafür im Jahr 2020 eine Einkommensteuer fällig wird. Ein Rentner, der für das Jahr 2019 keine Einkommensteuer zahlen möchte, konnte im Jahr 2019 eine maximale Jahresbruttorente von 17.578 Euro beziehen. 

Für Rentner, die 2019 erstmalig eine Altersrente bezogen haben, beträgt die höchste Jahresbruttorente, für die die Rentner im Jahr 2020 keine Einkommensteuer zu zahlen haben, 14.114 Euro. Im Steuerjahr 2019 lag für diese Neurentner die steuerfreie Rente noch bei maximal 13.758 Euro. 

Wer eine Steuererklärung zum Einkommen für das vergangene Jahr abgeben muss, hat bis zum 31. Juli des laufenden Jahres Zeit dafür. Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist bis Ende Februar des folgenden Jahres.

Spezifische Informationen, wie gesetzliche Renten, Pensionen, Renten aus Riester- und Rürup-Verträgen, aber auch sonstige Leibrenten zu versteuern sind, sind in den kostenfreien Broschüren: „Besteuerung von Alterseinkünften“ auf der Website des BMF und „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ auf der Website der Deutschen Rentenversicherung zu finden.

Angesichts der aktuellen Gesetzeslage ist es für jeden Einzelnen um so wichtiger, frühzeitig für eine ausreichende Altersvorsorge zu sorgen.

Die unabhängigen Versicherungsmakler von Finanzkompass Leipzig beraten Sie gern zum Thema Altersvorsorge und Rentenbesteuerung. Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin.