Warum sich Schulabgänger ohne Ausbildungsplatz arbeitslos melden sollten

Finanzkompass Leipzig Versicherungsberater

(verpd) Wer als Schulabgänger länger als einen Monat nach Schulende immer noch einen Ausbildungsplatz sucht, kann sich diese Zeit für die späteren Rentenansprüche anrechnen lassen. Wichtig dabei ist, dass sich der Schulabgänger bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig als ausbildungssuchend meldet, denn eine automatische Berücksichtigung ist unter Umständen nicht gegeben. Auf Anraten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sollte sich jeder Schulabgänger, der zwischen 17 und 25 Jahre alt ist, nach Ende der Schulzeit bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchender bzw. arbeitslos melden. Denn ist man bei der Agentur für Arbeit mindestens einen Monat als Ausbildungssuchender gemeldet, wird die Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung gemäß Paragraf 58 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) als Anrechnungszeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung gewertet. Dies ist wichtig, da sich eine Anrechnungszeit später auf die Anspruchsberechtigung für einige Rentenarten positiv auswirken kann.

Arbeitslos - Warum auch Anrechnungszeiten wichtig sind

Zwar führt eine Anrechnungszeit für alle, die nach 2009 in Rente gehen, nicht zu einer Rentensteigerung. Allerdings zählt sie für die Erfüllung einer notwendigen 35-jährigen Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Prinzipiell spielt es bei der Anrechnungszeit keine Rolle, ob der Schulabgänger einen Schulabschluss hat oder nicht. Wichtig ist nur, dass es sich bei der nachfolgenden Ausbildungszeit um eine schulische oder berufliche Ausbildung handelt. Detaillierte Informationen zum Thema Anrechnungszeiten gibt es bei der kostenlosen Service-Hotline 0800 100048070 der Deutschen Rentenversicherung sowie bei deren örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen. Fragen zur privaten Vermögensbildung und Altersvorsorge sowie zu sonstigen Versicherungsthemen, beispielsweise ob und wie lange ein Schulabgänger durch die Versicherungsverträge der Eltern noch mitversichert ist, kann ein Versicherungsvermittler beantworten.

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