Wenn ein Virus den Urlaub ruiniert

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(verpd) Macht ein Reisender ein Hotel für eine Virusinfektion verantwortlich, so muss er nachweisen, dass außer ihm gleichzeitig mindestens zehn Prozent der übrigen Gäste der Unterkunft an dem Virus erkrankt sind. Sonst kann er keine Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche durchsetzen. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 283 C 9/15). Ein Mann hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine achttägige Flugpauschalreise nach Rhodos gebucht. Das von ihm ausgesuchte Hotel hatte 4,5 Sterne nach Landeskategorie und war zum Zeitpunkt der Reise mit 1.600 Gästen belegt. Die Urlaubsfreuden des Paares währten jedoch nur kurz. Denn es erkrankte schon in der ersten Nacht des Hotelaufenthalts an einem Virus, der starkes Erbrechen, Durchfall, Schwindel, Kopfschmerzen sowie Schüttelfrost und Fieber auslöste. Das führte dazu, dass das Paar während des gesamten Aufenthalts das Bett hüten musste. Als beide endlich aufstehen konnten, verließen sie fluchtartig das Hotel und reisten nach Hause. In seiner gegen den Reiseveranstalter eingereichten Klage machte der Mann geltend, dass in dem Hotel bereits zwei Wochen vor der Ankunft seiner Lebensgefährtin und ihm ein Noro-Rota-Virus grassiert habe. Vor den Hotelzimmern hätten sich deswegen schmutzige Bettlaken und Handtücher mit Erbrochenem gestapelt. Manche Hotelgäste hätten sich auf den Gängen und mitten im Restaurant übergeben. Von dem Virus seien nach seinen Informationen mindestens 476 Personen befallen gewesen.

Nicht verantwortlich?

Der Reisende verlangte von dem Reiseveranstalter daher nicht nur die Erstattung des Reisepreises. Er verklagte ihn auch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Vor Gericht verteidigte sich der Reiseveranstalter mit dem Argument, dass das Hotel nicht für die Viruserkrankung verantwortlich sei. Denn sämtliche Proben eines von der Hotelleitung beauftragten staatlich zertifizierten Forschungsinstituts, welches unter anderem die Nahrungsmittel, das Leitungswasser, die Getränkeautomaten sowie das Wasser des Swimmingpools untersucht habe, seien negativ gewesen.

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Fehlender Beweis

Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Erkrankung nämlich nur dann als Reisemangel einzustufen, wenn die Ursache im Verantwortungsbereich des Reiseunternehmens beziehungsweise des Hotels liegt. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbringen können. Allein die Inkubationszeit in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Erkrankung des Klägers und seiner Lebensgefährtin lässt es nach Meinung des Gerichts fragwürdig erscheinen, dass sich das Paar im Hotel angesteckt hat. Es habe vielmehr eine Vielzahl von Ansteckungs-Möglichkeiten gegeben – zum Beispiel beim Kontakt mit anderen Personen während der Reise. Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass innerhalb mehrerer Wochen möglicherweise insgesamt knapp 480 Gäste des Hotels an dem Virus erkrankt waren. Entscheidend sei jedoch, wie viele Personen während des Aufenthaltszeitraums des Klägers Opfer des Virus geworden waren, das waren jedoch höchstens 140, was bei einer Gästezahl von 1.600 einem Prozentsatz von noch nicht einmal neun Prozent entspreche.

Allgemeines Lebensrisiko

Diese Anzahl reiche jedoch für einen Beweis des ersten Anscheins, dass möglicherweise doch das Hotel für die Erkrankung verantwortlich sei, nicht aus. Denn dazu sei eine Quote von mindestens zehn Prozent erforderlich. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich durch die Infektion in der Person des Klägers und seiner Lebensgefährtin das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Die Sache wäre eventuell anders entschieden worden, wenn dem Reiseveranstalter beziehungsweise der Hotelleitung hätte nachgewiesen werden können, dass sie von möglicherweise unhygienischen Verhältnissen vor Ort wussten. Dies hatte das Kölner Landgericht in einem anderen Gerichtsfall entschieden. Das war jedoch nicht der Fall, zumal das mit der Untersuchung der Ursachen befasste Forschungsinstitut für derartige Verhältnisse keinerlei Belege gefunden hatte.

Wenn der Urlaub vorzeitig endet

Der Gerichtsfall zeigt, dass durch eine Krankheit ein Urlaub zum Albtraum werden kann. Eine vor der Reise abgeschlossene Auslandsreisekranken-Versicherung sorgt zumindest dafür, dass nicht auch noch die Kosten für mögliche medizinische Behandlungen oder sogar ein notwendiger Krankenrücktransport vom Reisenden selbst zu zahlen sind. Eine Reiseabbruch-Versicherung, die häufig zusammen mit einer Reiserücktritts-Versicherung angeboten wird, würde diverse Kosten, die bei einem Reiseabbruch wegen Krankheit und diverser anderer Notlagen entstehen können, übernehmen. Darunter fallen zum Beispiel Aufwendungen für einen außerplanmäßigen Rückflug und/oder Stornogebühren für schon gebuchte, aber nicht mehr in Anspruch genommene Reiseleistungen wie Ausflüge und Unterkunft.