Direktversicherung selbst bezahlen

Direktversicherung - Jeder Arbeitnehmer hat ein Anrecht darauf.
Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf eine Direktversicherung.

(verpd) Jeder Angestellte hat das Recht, einen Teil des Arbeitseinkommens in eine betriebliche Altersabsicherung, beispielsweise in Form einer Direktversicherung einzuzahlen, was bis zu einer bestimmten Höhe auch sozialabgaben- und steuerfrei ist. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, kann der Arbeitnehmer die Direktversicherung selbst übernehmen und weiterzahlen. Ob allerdings nach Vertragsablauf zur ausgezahlten Kapitalleistung gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge zu bezahlen sind, richtet sich grundsätzlich danach, wer Beitragszahler und Versicherungsnehmer war. Grundlage dafür ist ein Urteil des 12. Senats des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 KR 13/18 R).

Eine im Jahr 1948 geborene Frau ist als ehemalige Arbeitnehmerin nun als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihr Mann hatte als ihr damaliger Arbeitgeber 1982 im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine Lebensversicherung als Direkt Versicherung für sie abgeschlossen.

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Das Beschäftigungsverhältnis endete im Jahr 1992. Die Frau zahlte von da an die Direktversicherung selbst, ohne jedoch zu werden. Das erfolgte erst 2006 und das, obgleich ihr Ehemann sein Gewerbe schon neun Jahre davor abgemeldet hatte.

Direktversicherung - Begehrliche Krankenkasse

Nachdem der Frau im Jahr 2013 mit festgelegten Vertragsablauf der Direktversicherung die vereinbarte Kapitalleistung ausgezahlt worden war, meldete ihre Krankenkasse als Besitzer der gesetzlichen Krankenversicherung Ansprüche an. Sie war der Meinung, dass die Kapitalabfindung, die auf Leistungen vor dem Jahr 2006 beruht, als beitragspflichtiger Verdienst zu bemessen ist.

Die Krankenversicherung verteilte also diesen Anteil rechnerisch auf 120 Wochen und hob die Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge der Frau an. Das wollte die Rentnerin nicht hinnehmen. In ihrer Klage gegen die Krankenkasse führte sie an, dass ihr Ex-Arbeitgeber seit der Gewerbeabmeldung formal nicht länger existierte. Dessen Funktionen als Versicherungsnehmer seien folglich beendet und auf sie übergegangen, auch wenn sie erst im Jahr 2006 amtlich Versicherungsnehmerin wurde.

Dieser Begründung folgten weder die Vorinstanzen noch das in Revision mit dem Fall befasste Bundessozialgericht. Die Klage wurde in allen Instanzen zurückgewiesen. Die Gerichte schlossen sich der Rechtsauffassung des gesetzlichen Krankenversicherers an, dass die Kapitalleistung aus der für die Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung als beitragspflichtiges Einkommem zu werten ist, was die Zahlungen bis zum Jahr 2006 betrifft.

Direktversicherung - Keine Ungleichbehandlung

Die Klägerin habe die Funktion als Versicherungsnehmerin durchgeführt erst nach 2006 ausgeführt, so dass die Kapitalabfindung, auf die die seit dieser Zeit gezahlten Beiträge beruhten, nicht mehr der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag. „Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts wird nämlich erst dann verlassen, wenn der Arbeitnehmer in die Stelle des Versicherungsnehmers einrückt“, so das Bundessozialgericht.

Auch dem Argument der Klägerin, dass bei Abschluss eines Riester-Rentenvetrags keine Beitragspflicht für sie bestanden hätte, und daher eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben ist, wollten sich die Richter nicht anschließen. Denn im Wesentlichen würden beide Betriebsrentenarten gleich behandelt.

Sie unterliegen beide nur einmal der vollen Beitragspflicht. Die Riester-Renten bei Ansparphase und die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlungsphase. Der Gleichbehandlungs-Grundsatz werde aus diesem Grund nicht verletzt. Ferner sei die Riester-Rente Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungs-rechtlichen Gesamtkonzepts, mit dem der Gesetzgeber das legitime Ziel der bekämpfung von Armut im Alter verfolge.

Grundsätzliches zur Direktversicherung

Jeder rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat das Recht, einen Teil seines Gehaltes (Entgeltumwandlung) über seinen Arbeitgeber in eine Direktversicherung einzuzahlen, sofern der Arbeitgeber keine weitere bAV-Form vorgibt. Dabei können pro Jahr Beiträge in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungs-Grenze der staatlichen Rentenversicherung West (BBMG) in die Direktversicherung sozialabgabenfrei und acht Prozent der genannten BBMG steuerfrei einfließen. Für 2019 sind somit 3.216 Euro sozialabgabenfrei und 6.432 Euro lohnsteuerfrei.

Für jeden ab 2019 abgeschlossenen bAV-Vertrag mit Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von wenigstens 15 Prozent der bAV-Prämie bezahlen, wenn er sich damit  Sozialversicherungs-Beiträge spart. Generell kann man eine bestehende Direktversicherung, deren Beiträge bis dato vom Arbeitgeber gezahlt oder unmittelbar vom Gehalt sozialabgaben- und abgabenfrei gegangen sind, selber übernehmen. Dies ist zum Beispiel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich..

Wird die Direktversicherung nicht vom nächsten Arbeitgeber weitergeführt, und man zahlt stattdessen die Beiträge selbst weiter, zum Beispiel, muss man beachten, dass man ab diesem Zeitpunkt auch als Versicherungsnehmer registriert ist. Denn für eine ausgezahlte Kapitalleistung aus einer Direktversicherung nach Vertragsablauf wird laut Urteil nämlich nur dann keine staatliche Kranken- und Pflegeversicherung ermittelt, wenn die Versicherungsprämien vom Versicherten selbst bezahlt sind und er der Versicherungsnehmer ist.

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