Rund jede vierte Krankenkasse verlangt mehr

Krankenkasse
GKV Gesetzliche Krankenkassen werden teurer

(verpd) Zum 1. Januar 2017 haben wieder einige gesetzliche Krankenkassen die einkommensabhängigen Zusatzbeiträge, die sie von ihren Mitgliedern verlangen, erhöht. Versicherte haben in diesem Fall jedoch ein Sonderkündigungsrecht, um in eine andere Krankenkasse zu wechseln. Der Grundbeitragssatz, den die gesetzlichen Krankenkassen jeweils von den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern verlangen, beträgt 7,3 Prozent. Insgesamt also 14,6 Prozent. Zusätzlich können die Kassen einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die von den entsprechenden Arbeitnehmern alleine zu tragen sind. Alle Krankenkassen machen seit diesem Jahr von diesem Recht Gebrauch. Die Versicherten haben jedoch ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Zusatzbeiträge im Vergleich zu 2016 erhöht oder erstmals verlangt wurden. Seit 2015 beträgt der Beitragssatz für die Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 14,6 Prozent. Dieser ist von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte, also mit je 7,3 Prozent zu tragen. Je nach Finanzlage der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen kann jede für sich selbst festlegen, ob sie darüber hinaus einen Zusatzbeitrag erheben. Diese einkommensabhängigen Zusatzbeiträge sind alleine von den Versicherten und nicht von den Arbeitgebern zu tragen. Im Vergleich zu 2016 haben zum 1. Januar 2017 fast 30 von derzeit 113 gesetzlichen Krankenkassen ihren jeweiligen Zusatzbeitrag erhöht. Im Durchschnitt, also wenn man die Höhe der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen berücksichtigt, beträgt der Zusatzbeitrag 1,1 Prozent. Im Einzelnen gibt es jedoch deutliche Unterschiede.

Krankenkasse - Erhebliche Beitragssatz-Unterschiede

Bis auf die Bergische Krankenkasse, die AOK Plus (Zusatzbeitrag) und die IKK Brandenburg und Berlin waren alle weiteren Krankenkassen, die ihren Zusatzbeitragssatz zum 1. Januar 2017 erhöhten, Betriebskrankenkassen. Die größte Erhöhung gab es für die Mitglieder der BKK RWE und BKK Vital. Die BKK RWE hat den Zusatzbeitrag von 2016 auf 2017 um 0,6 Prozentpunkte, nämlich von 0,7 Prozent auf 1,3 Prozent, und die BKK Vital um 0,5 Prozentpunkte – von 1,3 Prozent auf 1,8 Prozent –angehoben. Auch die BKK Metzingen, die bis 2016 als einzige Krankenkasse auf einen Zusatzbeitrag zum Grundbeitrag verzichtete, verlangt nun in 2017 einen Zusatzbeitrag von 0,3 Prozent. Sie gehört zusammen mit der AOK Sachsen-Anhalt damit aber immer noch zu den preisgünstigsten Krankenkassen mit einem Gesamtbeitragssatz von 14,9 Prozent. Die teuersten Krankenkassen, wie die AOK Rheinland/Hamburg, die Bahn-BKK, die IKK Classic, die DAK-Gesundheit, die Viactiv Krankenkasse und die BKK Vital, verlangen mittlerweile einen Zusatzbeitrag von 1,4 bis 1,8 Prozent. Der Gesamtbeitragssatz der teuersten Krankenkassen beträgt somit 16,0 bis 16,4 Prozent. Beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gibt es eine online abrufbare Übersicht über die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen. Die Krankenkassen müssen übrigens ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben auf die Beitragserhöhung und das entsprechende Sonderkündigungsrecht hinweisen. Erhöht eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag oder verlangt einen solchen erstmalig, steht den Versicherten der Kasse nämlich ein Sonderkündigungsrecht zu.

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Krankenkasse - Sonderkündigung bei Beitragserhöhungen

Damit eine Kündigung infolge einer Beitragserhöhung fristgerecht ist, muss der Versicherte das Kündigungsschreiben bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder erhöht, bei der Kasse eingereicht haben. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, danach kann der Versicherte zu einer anderen Kasse wechseln. Die Kündigung wird zudem nur wirksam, wenn der Versicherte eine neue Krankenkasse wählt und beispielsweise seinem Arbeitgeber eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung vorlegt, die bestätigt, dass der Versicherungsschutz nahtlos übergeht. Bis zum Wechsel in eine andere Krankenkasse muss der Versicherte jedoch den erhobenen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen. Erhebt eine Kasse seit dem 1. Januar 2017 erstmalig einen Zusatzbeitrag, kann der Versicherte noch bis zum 31. Januar 2017 seine Kündigung unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht einreichen. Die Kündigung muss spätestens an diesem Datum bei der Krankenkasse eingegangen sein. Die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse endet dann zum 31. März 2017, wenn der Versicherte bis dahin eine neue Kasse ausgewählt und beispielsweise seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes vorgelegt hat.

Krankenkasse - Ordentliche Kündigung ohne Begründung

Neben dem Sonderkündigungsrecht hat jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ein ordentliches Kündigungsrecht. Mitglieder können also kündigen, ohne einen Grund angeben zu müssen. Eine reguläre Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt hat, möglich – vorausgesetzt, der Versicherte war mindestens 18 Monate in der Krankenkasse versichert. Geht beispielsweise eine ordentliche Kündigung eines Versicherten am 20. Februar 2017 bei der Krankenkasse ein, endet seine Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse am 30. April 2017, wenn ein nahtloser Versicherungsschutz besteht und betätigt wurde. Grundsätzlich ist es aufgrund der Beweisbarkeit empfehlenswert, per Einschreiben zu kündigen. Die alte Krankenkasse ist verpflichtet, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn die vom Versicherten neu gewählte Krankenkasse die Mitgliedschaft bestätigt. Gesetzlich Krankenversicherungs-Pflichtige müssen diese Bestätigung innerhalb der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber vorlegen. Übrigens: Wer seine gesetzliche Krankenkasse wechseln möchte, sollte nicht nur auf den Beitragssatz achten. Einige Krankenkassen bieten beispielsweise mehr Service- und Zusatzleistungen sowie Präventionsangebote als andere.

Krankenkasse - Insgesamt steigen die Beiträge

Doch nicht nur einige Krankenkassen haben ihre Zusatzbeiträge geändert. Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung ist für alle gesetzlich Krankenversicherten zum Jahresanfang um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent beziehungsweise für Kinderlose auf 2,8 Prozent gestiegen. Arbeitnehmer mit Kinder und Arbeitgeber haben somit seit 2017 jeweils 1,275 Prozent zu zahlen. Eine Besonderheit gilt in Sachsen, hier müssen Arbeitnehmer mit Kindern 1,775 Prozent und Arbeitgeber 0,775 Prozent zahlen. Bundesweit gilt für kinderlose Arbeitnehmer ein Zuschlag von 0,25 Prozent. Geändert hat sich zudem die Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie ist von monatlich 4.237,50 Euro in 2016 auf 4.350,00 Euro in 2017 gestiegen. Wer in 2017 mit seinem Verdienst die neue BBMG erreicht oder überschreitet, zahlt für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags als Erwachsener mit Kindern im Monat rund 10,88 Euro (in Sachsen 11,45 Euro) mehr als noch in 2016. Kinderlose, die den neuen BBMG erreichen oder überschreiten, haben im Vergleich zu 2016 einen Mehrbetrag von 11,17 Euro (in Sachsen 11,73 Euro).

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