Wann Kinder gesetzlich krankenversichert werden müssen

Finanzkompass Leipzig Versicherungsberater

(verpd) Kündigt sich ein Kind an, stellt sich für viele werdende Eltern die Frage, ob der Nachwuchs privat oder gesetzlich krankenversichert werden muss oder kann. Je nach vorliegender Konstellation kann ein Kind automatisch ab der Geburt gesetzlich krankenversichert sein. Doch auch wenn sich bestimmte Faktoren ändern, wie die berufliche Tätigkeit oder das Einkommen eines Elternteils, kann dies Auswirkungen darauf haben, inwieweit ein Kind in der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern ist. Grundsätzlich hängt es von verschiedenen Kriterien ab, inwieweit ein Kind über die private oder gesetzliche Krankenversicherung abzusichern ist. Wenn beide Elternteile in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, ist deren Kind ab Geburt automatisch im Rahmen der Familienmitversicherung gesetzlich krankenversichert. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil pflichtversichert und der andere nicht berufstätig oder geringfügig beschäftigt ist und ebenfalls im Rahmen der Familienmitversicherung bereits beim Ehepartner mitversichert ist.

Gesetzlich krankenversichert - Beitragsfreie Familienversicherung

In der GKV pflichtversichert sind gemäß Paragraf 5 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) unter anderem Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro im Monat und unter der GKV-Versicherungspflicht-Grenze (Jahresarbeitsentgelt-Grenze) von 56.250 Euro im Jahr verdienen, aber auch Auszubildende. Wer im Rahmen der Familienmitversicherung beitragsfrei in der GKV versichert ist, regelt der Paragraf 10 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch). Eine kostenfreie Familienmitversicherung gilt unter anderem für alle minderjährigen leiblichen oder adoptierten Kinder beider Ehegatten oder gleichgeschlechtlicher Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das minderjährige Kind darf jedoch kein oder nur ein geringes Gesamteinkommen von bis zu 415 Euro im Monat (in 2016) – das entspricht einem Siebtel der sogenannten Bezugsgröße – haben, außer es ist geringfügig beschäftigt. Zum Gesamteinkommen zählen regelmäßige Einkünfte aus Miet- oder Zinserträgen, aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie Renteneinkünfte – BAföG-Leistungen zählen nicht dazu. Kinder, die einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen, dürfen maximal monatlich 450 Euro verdienen, um weiterhin in der GKV familienversichert zu bleiben.

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Gesetzlich krankenversichert - Mitversicherung von volljährigen Kindern

Volljährige Kinder können ebenfalls kostenlos familienmitversichert bleiben, sofern sie nicht erwerbstätig sind und das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Für Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung, zum Beispiel in einem Studium befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, ist eine beitragsfreie Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich. Über das 25. Lebensjahr hinaus ist eine Familienversicherung für Kinder längstens um weitere zwölf Monate nur möglich, wenn sie eine Schul- oder Berufsausbildung für folgende Tätigkeiten entsprechend lange unterbrochen oder verzögert haben: für den Freiwilligen Wehrdienst, die Tätigkeit als Entwicklungshelfer, den Freiwilligendienst wie Bundesfreiwilligen-Dienst, den Jugendfreiwilligen-Dienst oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst. Nur für Kinder, die seit der Geburt oder ab einem Zeitpunkt während einer bestehenden Familienversicherung behindert sind und nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, besteht eine altersunabhängige Familienversicherung.

Gesetzlich krankenversichert - Wenn der Nachwuchs studiert

Übrigens gelten Studenten, die einen dualen Studiengang absolvieren, als Auszubildende, wenn sie ein Arbeitsentgelt (Gehalt), Studienbeihilfe oder ein Stipendium erhalten. Sie sind somit in der GKV pflichtversichert, das heißt die Beiträge, die sie für die GKV entrichten müssen, werden in der Regel automatisch von ihrem Einkommen durch den Arbeitgeber abgezogen und an die jeweilige Krankenkasse weiterleitet. Wer als Student 25 Jahre alt wird und damit die Altersgrenze für eine beitragsfreie Familienversicherung überschritten hat, kann sich bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einen festgelegten Beitrag weiterversichern. Für 2016 sind das derzeit monatlich 61,01 Euro für die gesetzliche Kranken- und 14,03 Euro beziehungsweise bei Kinderlosen 15,52 Euro für die Pflegeversicherung. Hinzu kommt eventuell noch ein vom gewählten gesetzlichen Krankenversicherungs-Träger (Krankenkasse) verlangter optionaler Zusatzbeitrag.