Der Mindestlohn gilt nicht für jeden

Finanzkompass Leipzig Versicherungsberater

(verpd) Zwar gibt es in Deutschland seit 2015 einen gesetzlichen Mindest-Lohn, doch es gibt derzeit noch Branchen und bestimmte Erwerbstätige, die davon ausgenommen sind. Auch die anstehende Anpassung, die es ab dem 1. Januar 2017 geben soll, ändert daran noch nichts. Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland nach dem geltenden Mindestlohngesetz (MiLoG) 8,50 Euro pro Stunde. Die Höhe des Mindestlohns soll laut MiLoG unter anderem entsprechend den Tarifentwicklungen alle zwei Jahre angepasst werden. Die Anpassungshöhe wird von der unabhängigen ständigen Mindestlohnkommission vorgeschlagen. Es handelt sich dabei um ein Gremium, das von der Bundesregierung alle fünf Jahre neu berufen wird und in dem Arbeitgeber und Gewerkschaften paritätisch vertreten sind. Die erste Anpassung ist zum 1. Januar 2017 vorgesehen. Der Mindestlohn soll dann von 8,50 Euro auf 8,84 Euro steigen, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vor Kurzem mitteilte.

Kein Mindestlohn für bestimmte Erwerbstätige ...

Zwar gilt der Mindest-Lohn seit dem 1. Januar 2015 grundsätzlich für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So kann bei Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten nach Einstellung vom Mindestlohn abgewichen werden. Zudem gelten Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung (sogenannte Ein-Euro-Jobber), Heimarbeiter und Selbstständige nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Für diese Personengruppen gilt der Mindest-Lohn daher nicht. Ebenfalls kein Anrecht auf einen Mindestlohn haben Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Ausbildung, Schule und Studium oder ein freiwilliges Praktikum bis maximal drei Monate für die Berufsorientierung oder studienbegleitend absolvieren.

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... und für bestimmte Branchen

In Branchen mit einem bundesweit repräsentativen Tarifvertrag, deren tariflich vereinbarter Lohn unter dem des gesetzlichen Lohns liegt, gibt es längere Übergangsfristen. So gilt beispielsweise der gesetzliche Mindestlohn in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau, aber auch für Zeitungszusteller erst ab 1. August 2018. Ab dem 1. August 2018 gilt der Mindest-Lohn übrigens für alle Branchen uneingeschränkt. Umfassende Hintergrund-Informationen zum Thema Mindest-Lohn enthalten die mehrseitigen downloadbaren Broschüren „Der Mindestlohn“ und „Das Mindestlohngesetz im Detail“ sowie das Webportal www.der-mindestlohn-wirkt.de des BMAS.