Altersvorsorge - Arbeitslosigkeit und Rente

Altersvorsorge von den unabhängigen Versicherungsmaklern Leipzig von Finanzkompass Leipzig.
Eine bedarfsgerechte und frühzeitige Altersvorsorge von den unabhaengigen Versicherungsmaklern Leipzig von Finanzkompass Leipzig.

(verpd) Arbeitslosigkeit und Rente stehen in direktem Zusammenhang, d.h. wenn ein Arbeitnehmer während seines Erwerbslebens arbeitslos wird, erhält er später eine geringere Altersrente als ohne den Verlust des Jobs. Die Arbeitslosigkeit kann sich auch positiv auf die gesetzlichen Rentenansprüche auswirken. Das gilt aber nur, wenn man sich in dieser Zeit der Arbeitslosigkeit auch bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend registriert hat. Mit einer bedarfsgerechten und frühzeitigen Altersvorsorge können auch Zeiten ohne Arbeit abgesichert werden.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) informiert auf der Website, dass jeder, der arbeitslos wird, auch bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsagentur) melden sollte. Auch dann, wenn wegen fehlender Voraussetzungen kein Anspruch auf ein Arbeitslosengeld I besteht.Liegt kein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor und der der Arbeitslose meldet sich dennoch bei der Arbeitsagentur, dem kommt die Zeit der Arbeitslosigkeit dennoch bei der gesetzlichen Rente zugute, da sie bei der Mindestversicherungs-Zeit, die für einen Rentenanspruch notwendig ist, mitangerechnet wird. Mit einer frühzeitigen Altersvorsorge Leipzig wird der Ruhestand gesichert.

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Wird dem Arbeitslosen ein Arbeitslosengeld I ausgezahlt, wird das bei der Mindestversicherungszeit angerechnet. Das wirkt sich darüber hinaus auch positiv bei der späteren Höhe der Renten aus als bei einer Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeldbezug.

Altersvorsorge - Arbeitslosigkeit und Rente …

Die Arbeitsagentur für Arbeit übernimmt auch die gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, um Arbeitslosengeld I zu bekommen.
Die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge werden aber nur automatisch übernommen, wenn der Arbeitslose im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und des Arbeitslosengeld-I-Bezuges mindestens für kurze Zeit rentenversicherungspflichtig war.

Wenn das nicht der Fall ist, kann der Arbeitssuchende einen Antrag auf Rentenversicherungs-Pflicht und die Übernahme der entsprechenden Beiträge Rentenversicherung bei der Arbeitsagentur oder auch bei der DRV stellen.

Die von der Agentur für Arbeit gezahlten Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung wirken sich positiv auf die spätere gesetzliche Rentenhöhe aus. Die so erzielte Höhe der Rente ist aber niedriger, als wenn der Arbeitssuchende nicht arbeitslos geworden wäre und sein bisheriges Einkommen weiter bezogen hätte.

Ein Arbeitssuchender, der Arbeitslosengeld I erhält, wird aus rentenrechtlicher Sicht so eingeordnet, als wenn er nur mit 80 Prozent seines gewohnten monatlichen Bruttoarbeits-einkommens erhält, als wenn er weiterarbeiten würde. So wird der Anspruch auf die Rentenhöhe, den der Betroffene in der Zeit der Arbeitslosigkeit erwirbt im Vergleich zu bisher um 20 Prozent minimiert.

Zeiten der Arbeitslosigkeit sind für die Rente anrechenbar

Nicht nur bei der Höhe der Rente, auch bei der Wartezeit, d.h. der Mindestversicherungszeit, die man haben muss, um überhaupt Anspruch auf die gesetzliche Altersrente zu haben. Dabei hat die Zeit der Arbeitslosigkeit, die auch bei der Agentur der Arbeit gemeldet wurde, eine entscheidende Bedeutung.

Ein Arbeitnehmer, der vor der Arbeitslosigkeit mindestens ein ganzes Jahr als Arbeitnehmer gesetzlich rentenversicherungspflichtig tätig war, für den wird die Zeit des Arbeitslosengeld-I-Bezuges – dies wird maximal 24 Monate gewährt – rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeit gewertet.

Prinzipiell muss ein Arbeitnehmer eine Mindestversicherungs-Zeit, zu der auch die Pflichtbeitragszeit zählt, von fünf Jahren nachweisen können, um Anspruch auf eine reguläre gesetzliche Altersrente (Regelaltersrente) oder eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu haben. Für eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte sowie eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte beträgt die Wartezeit 35 Jahre.

Für die abschlagsfreie gesetzliche Altersrente für besonders langjährig Versicherte (auch als Rente ab 63 bekannt) ist eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren Voraussetzung.

Bei der Altersrente ab 63 werden jedoch die Zeiten der Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt in die Rente nicht angerechnet. Das gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer wegen einer Insolvenz oder vollständigen Aufgabe des Betriebes des Arbeitsgebers arbeitslos wurde.

Arbeitslosigkeit und Rente - Hartz IV und die späteren Rentenansprüche

Ein Arbeitnehmer, der bei der Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet ist, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, für den werden für die Zeit der Arbeitslosigkeit keine Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt bzw. auch angerechnet. Das trifft auch zu, wenn der Arbeitslose Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bekommt.

Die spätere gesetzliche Rentenhöhe ist i.d.R. davon abhängig, welches rentenversicherungs-pflichtige Einkommen oder auch welche Lohnersatzleistung ausgezahlt wurden.
Das Arbeitslosengeld I wird als Lohnersatzleistung gewertet. Das gilt für das Arbeitslosengeld II nicht. Das wird als Sozialleistung gewertet.

Der Bezug von Arbeitslosengeld II wirkt sich im Gegensatz zum Bezug von Arbeitslosengeld I nicht erhöhend auf die Rente aus. Die Bezugszeit des Arbeitslosengeld-II wird unter Umständen als Anrechnungszeit ohne Bewertung eingeordnet.

Die Zeit der Anrechnung hat zwar nicht direkt auf die künftige Höhe der Rente, sie kann jedoch für den gesetzlichen Rentenanspruch entscheidende Auswirkungen haben.
So werden für das Erreichen einer 35-jährigen Wartezeit auch weitere Zeiten angerechnet.

Damit im Rentenalter die Einkünfte ausreichen

Die Broschüre „Arbeitslos – Was Sie beachten sollten“, kann kostenlos auf der Website der DRV bestellt oder auch heruntergeladen werden, enthält umfassende Informationen, wie sich eine Arbeitslosigkeit und Rente auf die Ansprüche auswirken kann.

Interessierte Bürger können ihre individuellen Fragen zur gesetzlichen Rente an die Mitarbeiter der DRV-Beratungsstellen stellen oder sich über das kostenfreie Servicetelefon 0800 10004800 an die Deutschen Rentenversicherung wenden. Detaillierte Auskünfte zum Arbeitslosgengeld I oder II erhält man bei den Mitarbeitern oder auf der Website der Arbeitsagentur.

Prinzipiell gilt: Gesetzlich Rentenversicherte, unabhängig davon, ob sie im Laufe des Berufslebens für einige Zeit arbeitslos waren oder nicht, müssen davon ausgehen, dass sie im Vergleich zum letzten Nettoverdienst eine wesentlich geringere gesetzliche Altersrente erhalten.

In Deutschland liegt das Rentenniveau eines Arbeitnehmers, der 45 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, bei nur rund 48 Prozent seines Nettoeinkommens vor Steuern. Dieser Wert wird weiter sinken. Mit einer privaten Altersvorsorge wird der wohlverdiente Ruhestand gesichert.

Damit man auch im Rentenalter seinen bisherigen Lebensstandard halten kann, ist für die meisten eine zusätzliche Altersvorsorge unerlässlich. Die unabhängigen Versicherungsmakler Leipzig von Finanzkompass Leipzig informieren interessierte Bürger auch gern zum Thema frühzeitige und bedarfsgerechte Altersvorsorge.