Rentenbesteuerung - Die Rente und die Einkommensteuer

Rentenbesteuerung - Mit einer fühzeitigen Altersvorsorge von Finanzkompass Leipzig den eigenen Lebensabend finanziell absichern.
Rentenbesteuerung - Mit einer bedarfsgerechten und fühzeitigen Altersvorsorge von Finanzkompass Leipzig den eigenen Ruhestand finanziell absichern.

(verpd) In der Bundesrepublik ist nicht nur ein Erwerbstätiger einkommensteuer-pflichtig, auch ein Rentner mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen über dem gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag, ist einkommensteuer-pflichtig. Die Steuerlast eines Rentners kann durch Ausgaben auch reduziert werden. Daher ist es sinnvoll, sich mit der Rentenbesteuerung zu beschäftigen, um die Steuerlast zu reduzieren. Ein Rentenempfänger muss Einkommensteuer zahlen, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt.

Mit dem Grundfreibetrag soll sichergestellt werden, dass das zum Existenzminimum notwendige Einkommen nicht noch durch Steuern reduziert wird. Der Grundfreibetrag im Jahr 2019 lag bei 9.168 Euro. 2020 wurde der Betrag auf 9.408 Euro erhöht und im folgenden Jahr nochmals auf 9.744 Euro angehoben.

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Laut den letzten aktuellen Daten des Statistischem Bundesamtes (Destatis) aus dem Jahr 2017 erhielten über 5,5 Millionen Rentner eine Aufforderung zur Zahlung der Einkommensteuer.

Das waren bereits 400.000 Rentenempfänger mehr als noch ein Jahr zuvor. Im direkten Vergleich zu 2012 ist die Zahl der Rentner, die einer Rentenbesteuerung unterliegen, um fast 1,4 Millionen Bürger gestiegen. Die stetigen Rentenanpassungen sind auch ein Grund für die steigenden Zahlen der Bürger, die von der Rentenbesteuerung betroffen sind.

Rentenbesteuerung - Zu versteuerndes Einkommen bei Rentenbeziehern

Bei der Rentenbesteuerung wird das zu versteuernde Einkommen aus den gesamten Bruttoeinnahmen der meisten Einkunftsarten berechnet abzüglich bestimmter Ausgaben.

Zu den Einkunftsarten bei Rentenempfängern, die möglicherweise versteuert werden müssen, zählen nicht nur die gesetzlichen Rentenbezüge, also die gesetzliche Alters-, Hinterbliebenen- und/oder Erwerbsminderungsrente. Es werden auch Betriebsrenten, Einkünfte aus Miet-, Pacht- und/oder Kapitaleinkünften, landwirtschaftliche, freiberufliche und/oder gewerbliche Gewinne sowie Einkommen aus Arbeitsverhältnissen dem zu versteuernden Einkommen angerechnet.

Es ist zu beachten, dass auch die Rentenerhöhungen im Rahmen der jährlichen Rentenanpassungen der Einkommensteuer unterliegen.

Es ist damit gut möglich, dass die jährlichen Rentenanpassungen nach einigen Jahren dazu führen, dass eine Rente, die bisher unter dem Grundfreibetrag lag, diesen nun überschreitet und der Betroffene eine Einkommensteuer zu zahlen hat.

Rentenbesteuerung - Der Rentenfreibetrag

Bei gesetzlichen Renten wie der gesetzlichen Altersrente wird nur ein nur ein Teil der Rente dem steuerpflichtigen Einkommen angerechnet.

Rentner, die vor 2040 zum ersten Mal eine Rente erhielten, müssen diese nur anteilig, d.h.  abzüglich eines Rentenfreibetrages versteuern.

Die Höhe des Rentenfreibetrages ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Bei der Berechnung des Rentenfreibetrages, das ist der jährliche Rentenanteil, der über die gesamte Rentendauer nicht zu versteuern ist, ist auch die Bruttojahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn entscheidend.

In der Bundesrepublik waren bis zum Jahr 2005 50 Prozent einer gesetzlichen Altersrente zu versteuern.
Der Altersrentenanteil, der als steuerpflichtiges Einkommen gilt, stieg bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte an. Ab 2021 bis zum jahr 2040 kommt es zu Erhöhung um jeweisl einen Prozentpunkt, auf dann 100 Prozent.
In Deutschland müssen Rentenempfänger, die im Jahr 2020 erstmalig eine Altersrente erhielten, 80 Prozent der Rente versteuern. Die restlichen 20 Prozent werden als Rentenfreibetrag angerechnet.

Ein Bürger, dem 2021 zum ersten Mal eine Altersrente ausgezahlt wurde, muss die Rente bis zu 81 Prozent zu versteuern. Der Rentenfreibetrag liegt bei 19 Prozent.

Ein Rechenbeispiel: Ein Arbeitsnehmer ist im Juli 2020 in Rente gegangen. Die Bruttojahresrente im Jahr 2021 beträgt 15.000 Euro. Somit hat er einen Rentenfreibetrag von 3.000 Euro (20 Prozent von 15.000 Euro) im Jahr.

Für den Rentner bedeutet das, dass für das aktuelle und auch für künftige Steuerjahre 3. 000 von der Bruttojahresrente nicht zu versteuern sind. Kommt es durch die jährliche Rentenanpassung zu einer Erhöhung der Bruttojahresrente, bleibt der Rentenfreibetrag dennoch unverändert. Rentenerhöhungen auf Basis der jährlichen Anpassungen der Renten sind zu 100 Prozent zu versteuern.

Steuermindernde Ausgaben

Werbungskosten, Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen sowie Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine Haushaltshilfe oder Handwerkerkosten sin Aufwendungen, die das zu versteuernde Einkommen eines Rentners minimieren können.

Jeder Rentner kann in der Steuererklärung für die Werbungskosten für das Steuerjahr 2020 einen Pauschalbetrag von 102 Euro pro Person steuerlich geltend machen.

Sind nachweisbare Werbungskosten angefallen, so z.B. Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren über diesen Pauschalbetrag hinaus, können diese tatsächlich angefallenen Kosten auch steuerlich abgesetzt werden.

So sind Beiträge zur gesetzlichen und/oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Unfall- und oder Haftpflichtversicherung als Vorsorgeaufwendungen absetzbar.

Mindestens eine Pauschale Sonderausgaben ist neben den Aufwendungen zur Vorsorge von 36 Euro absetzbar. Das gilt aber nur, wenn andere belegbare Sonderausgaben, dazu zählen Spenden oder auch die Kirchensteuer diesen Betrag nicht übersteigen.

Höhe der steuerfreien Jahresbruttorente

Vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurden aktuell zwei Tabellen veröffentlicht, aus denen hervorgeht, mit welcher ungefähren maximalen Jahresbruttorente man je nach Rentenbeginn in 2020 und in 2021 steuerfrei bleibt. Bedingung dabei ist, dass man neben der Rente keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte hat.

 

Maximale Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente* je nach Jahr des Rentenbeginns

Jahr des Rentenbeginns (maßgeblich für den Rentenfreibetrag)

Für das Steuerjahr 2020

Für das Steuerjahr 2021

2005 (oder früher)

17.555 €

17.900 €

2006

17.140 €

17.492 €

2007

16.795 €

17.152 €

2008

16.583 €

16.942 €

2009

16.314 €

16.678 €

2010

15.951 €

16.319 €

2011

15.681 €

16.052 €

2012

15.488 €

15.862 €

2013

15.293 €

15.668 €

2014

15.062 €

15.441 €

2015

14.923 €

15.300 €

2016

14.789 €

15.169 €

2017

14.568 €

14.949 €

2018

14.339 €

14.723 €

2019

14.114 €

14.499 €

2020

13.708 €

14.189 €

2021

-

13.990 €

*Angaben sind Näherungswerte für alleinstehende Rentner; sie gelten nur für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen und Basisrentenverträgen und nur dann, wenn keine anderen steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen. Bis zu welcher Bruttojahresrente im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab. Berechnungsannahmen: Rentensteigerungen Ost; allgemeiner Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, voller Beitragssatz zu Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose, Datenquelle: Bundesministerium der Finanzen

 

Bürger in Deutschland, die 2005 in Rente gegangen sind, können 2021 laut BMF-Tabelle eine Jahresbruttorente von maximal 17.900 Euro haben, ohne dass dafür eine Einkommensteuer anfällt.

Der gleiche Rentner muss 2020 keine Einkommensteuer zahlen, wenn die Jahresbruttorente höchstens bei 17.555 Euro lag.

Für Rentner, die 2021 erstmalig eine Rente beziehen, beträgt die höchste Jahresbruttorente, für die sie 2021 keine Einkommensteuer zahlen müssen, 13.990 Euro. 2020 lag für die damaligen Rentenerstbezieher dieser Wert noch bei maximal 13.708 Euro.

Rentner, die selbst eine Einkommensteuer-Erklärung für das Steuerjahr 2020 abgeben, mussten diese bis zum 31. Oktober 2021 einreichen.

Für Bürger, die die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruche genommen haben, gibt es eine Fristverlängerung bis Ende Mai 2022.

Ausführliche Informationen, wie gesetzliche Renten, Pensionen, Renten aus Riester- und Rürup-Verträgen, aber auch sonstige Leibrenten zu versteuern sind, enthalten die folgende downloadbare Broschüren: „Besteuerung von Alterseinkünften“ des BMF und „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ von der Deutschen Rentenversicherung.

Die unabhängigen Versicherungsmakler Leipzig von Finanzkompass Leipzig informieren Sie gern zum Thema Altersvorsorge und Rentenbesteuerung.

 

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